Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

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1 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v.m. den 2, 5a Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wüstenrot am 26. November 2002 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Gemeinde erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner. (4) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt. 3a Steuermaßstab bei Miete (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufkommen (Jahres-Kaltmiete) berechnet. (2) Die Jahres-Kaltmiete ist das Gesamtentgelt, das der Mieter als Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat;

2 ausgenommen bleiben die Nebenkosten, insbesondere Heizung, Wasser- und Abwassergebühren, Müllgebühren und Kabelanschluss. Sind in der vertraglichen Miete die Nebenkosten ohne betragsmäßige Ausweisung pauschal beinhaltet, werden sie mit 15 Prozent der Bruttomiete (Miete mit Nebenkosten) angesetzt. Der Steuerpflichtige hat das Mietaufkommen nachzuweisen. Hierzu erforderlich ist die Vorlage einer Kopie des Mietvertrages mit Originalunterschrift des Vermieters. 3b Steuermaßstab bei Eigennutzung (1) Die Steuer wird nach dem fiktiven jährlichen Mietaufkommen (Jahres-Kaltmiete) berechnet. (2) Als Jahres-Kaltmiete gilt die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Als übliche Kaltmiete gelten dabei die nach Alters- und Größenklassen gestaffelten Mittelwerte des aktuellen Mietspiegels für den Stadtkreis Heilbronn ausschließlich jeglichen dort aufgeführten Zuschlägen für überdurchschnittliche Ausstattung abzüglich eines pauschalen Abschlages von 35 Prozent für den Ortsteil Wüstenrot, 40 Prozent für den Ortsteil Neuhütten und 50 Prozent für alle übrigen Ortsteile. Unerheblich für die Ermittlung der Jahres-Kaltmiete ist der bauliche Zustand der Wohnung, solange der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Der Mietspiegel für den Stadtkreis Heilbronn wird auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt. (3) Das nach Absatz 2 ermittelte Jahres-Kaltmiete wird für Wohnungen von über 80 Jahren um 10 Prozent und für Wohnungen über 100 Jahre um 15 Prozent gekürzt, falls diese Altersklassen im Mietspiegel für den Stadtkreis Heilbronn nicht eigens bewertet sind. (4) Für die Berechnung des Alters der Wohnung ist das Baujahr nach der Bauakte (Genehmigungsdatum) ausschlaggebend. Bei einer grundlegenden, genehmigungspflichtigen Gebäudesanierung wird das Genehmigungsdatum der Sanierung als Berechnungsgrundlage herangezogen. (5) Die Größe der Wohnung ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung nach der aktuellen Zweiten Berechnungsverordnung des Bundesministers für Raumwesen, Bauordnung und Städtebau. (6) Unerheblich für die Ermittlung der Jahres-Kaltmiete ist der bauliche Zustand der Wohnung, solange der Wohnungsbegriff erfüllt ist. Die Jahres-Kaltmiete wird insbesondere durch Renovierungsarbeiten nicht gemindert. Für den Fall, dass die Wohnung durch Generalsanierung vorübergehend unbewohnbar wird, entsteht keine Zweitwohnungssteuer für die betroffenen Kalendervierteljahre nach 5 Absatz 1. 4 Steuersatz (3) (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 12,00 Prozent der Jahres-Kaltmiete ( 3) und wird auf volle Euro abgerundet.

3 (2) In den Fällen des 5 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerschuldner aus der Wohnung auszieht. (3) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. (4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zuviel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. 6 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Gemeindeverwaltung dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen. (2) Endet die Wohnungshaltung, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 5a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 6 dieser Satzung nicht nachkommt. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 26. Juni 2001 außer Kraft. Wüstenrot, 26. November 2002 gez. A w e Bürgermeister

4 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Wüstenrot, 27. November 2002 Awe Bürgermeister

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