Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau
|
|
- Joachim Kramer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau vom in Kraft getreten am durch öffentliche Bekanntmachung, geändert durch 1. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am , 2. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am , 3. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am , 4. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am Änderungssatzung vom in Kraft getreten am Aufgrund der eingearbeiteten Änderungen ergibt sich folgende aktuelle durchgeschriebene Fassung: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Künzelsau am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Künzelsau steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Künzelsau hat. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
2 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Halters folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 735,00 EUR. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.105,00 EUR. Hierbei bleiben nach 6 steuerfreie Hunde außer Betracht. (3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu. (4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von 7 Abs. 1 beträgt das dreifache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1.
3 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftige nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i.s. von 5 Abs Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des 7 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. In den Fällen des 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. (3) Für Kampfhunde im Sinne des 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.
4 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund gem. 5 Abs. 3 ist bei der Anzeige die Hunderasse anzugeben. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach 10 zuwiderhandelt. 12 Übergangsbestimmung Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund i.s. des 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.
5 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Künzelsau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Künzelsau, Stadtverwaltung Künzelsau Stefan Neumann Bürgermeister
Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-
Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.
Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall
Stadt Schwäbisch Hall Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983
1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) 23.1.2 vom 23. Oktober 2001 in der Fassung der Satzung vom 5. Dezember 2006 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
2 Satzung der Großen Kreisstadt Coswig 2HUNDEST Stand: 01.07.2004 Stadtrat Seite 1 / 6 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung vom 29.11.2000, veröffentlicht im COSWIGER AMTSBLATT am
Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 09. November 2010. Steuertatbestand
Hundesteuersatzung Auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (BayRS 2024-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Hundesteuersatzung Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier
1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.
21.002.1 Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) Vom 13.11.2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 01.12.2006 Nr. 25) geändert durch Satzung vom 17.
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Bad Tölz mit Genehmigung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen vom 02.03.1999 (Az.: Sg. 41 Lü/M) folgende Satzung für die Erhebung
1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002, in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 2. Änderungssatzung vom 12.06.2013, in Kraft
Finanzen und Steuern 2.02/1
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer sowie über die Ausgabe und Verwendung von Hundesteuermarken im Bereich der Stadt Halle (Saale) Auf der Grundlage der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
S A T Z U N G. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen vom 22.04.2015
S A T Z U N G über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen vom 22.04.2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO),
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
2. Änderungssatzung vom 20.12.2012. zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006
2. Änderungssatzung vom 20.12.2012 zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006 Aufgrund - des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.04.2015
S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.04.2015 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015
Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015 Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Bad Breisig. vom 14. Oktober 2015
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Bad Breisig vom 14. Oktober 2015 Der Stadtrat Bad Breisig hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl.
Hundesteuersatzung. der Stadt Schmallenberg vom 07.10.2010
Hundesteuersatzung der Stadt Schmallenberg vom 07.10.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW
S A T Z U N G. über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch
S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Hundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom 07.12.2015. 1 Steuergegenstand / Steuerpflicht
Hundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom 07.12.2015 1 Steuergegenstand / Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich 2.10. Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich vom 1.1.1998 in der Fassung vom 09.02.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich vom 1.1.1998 in der Fassung vom 09.02.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000
Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Haßloch vom 11.12.2002. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.06.
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Haßloch vom 11.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.06.2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und
Mainz über die Erhebung von Hundesteuer (Hunde. vom 27.. September 2007,, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2012
Satzung der Stadt Mainz über die Erhebung von Hundesteuer (Hunde Hundesteuersa steuersatzung) vom 27.. September 2007,, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2012 Der Stadtrat hat auf Grund des
22.01 22.01 Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz ORTSRECHT
Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom 30.10.2000 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 18.12.2014) öffentlich bekannt gemacht: 29.12.2014 gültig seit: 01.01.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntgabe vom 18.03.2003
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
HUNDESTEUERSATZUNG. der Gemeinde Kreuzau vom 09.12.2014
HUNDESTEUERSATZUNG der Gemeinde Kreuzau vom 09.12.2014 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
Hundesteuersatzung der Stadt Plauen Vom 04.03.2015
Hundesteuersatzung der Stadt Plauen Vom 04.03.2015 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite Satzung 2015-03-03 8/15-5 2015-03-04 261 2015-03-06
Rottweiler, Staff & Co
Rottweiler, Staff & Co Die neuen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zur Hundehaltung in Wien und NÖ DDr. Regina Binder Tierschutz- & Veterinärrecht Vetmeduni Vienna 2 Wiener Tierhaltegesetz 1 und Wiener
SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014
STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit
LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.
Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05. Juli 2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010
Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010 Inhaltsverzeichnis: Präambel...1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung...1 2 Steuermaßstab und Steuersatz...2 3 Steuerbefreiung...2 4 Allgemeine
Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12.09.2011
Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12.09.2011 Anwesend: Hans Roller Hardy Maurer Hubert Ank Walter Bender Heidrun Roos Gerhard Franz Rosemarie Pullig Hans-Joachim Adamus Michael Krämer Rolf Ries Wolfgang
Stadt Werl Der Bürgermeister
Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige
Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der
Informationen für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern
Listenhunde Zucht Verkauf/Abgabe Erwerb/Aufnahme Ausnahmen Voraussetzungen für die Baden- Württemberg Kategorie 1: Terrier,, Pitbull Terrier Kategorie 2: Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila
Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009
Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.04.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -
Stadt Werdohl Die Bürgermeisterin Infoblatt: Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW - Das Landeshundegesetz umfasst für die Haltung von Hunden eine Vielzahl von Vorschriften
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015
Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage
Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick
Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick Grundsätzlich gilt: Anleinpflicht: Wer Hunde in städtischen Grünanlagen, auf öffentlichen
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und
Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung -
Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5
Stadtkämmerei Hundesteuer in München
Stadtkämmerei Hundesteuer in München Ein Merkblatt für Münchner Hundehalterinnen und Hundehalter Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde der Stadt München, viele fragen sich: Warum gibt es eigentlich eine
Tierhalterhaftpflicht- Versicherung. Alles bestens. tarif 03/2013. haftpflicht TierhalTer hund pferd. www.nv-online.de
Tierhalterhaftpflicht- Versicherung Alles bestens. tarif 03/2013 haftpflicht TierhalTer hund pferd www.nv-online.de TarifübersichT haftpflicht für private hundehaltung stand 03/2013 Private HundeHaltung
9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim
9.2 1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim vom 02.02.2012 hier abgedruckt in der Fassung der 2. Änderung vom
10. Jahrgang (135) Mittwoch, 21. Dezember 2011 Ausgabe 51/52/2011. Frohe Weihnachten
10. Jahrgang (135) Mittwoch, 21. Dezember 2011 Ausgabe 51/52/2011 Frohe Weihnachten Ich wünsche Ihnen allen - auch im Namen unserer Ortsbürgermeisterin und unserer Ortsbürgermeister - ein frohes und gesegnetes
S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)
2.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
INFORMATIONSBLATT. Hundehaltung in Wiener Neustadt
INFORMATIONSBLATT Hundehaltung in Wiener Neustadt 1) Hundeanmeldung so einfach geht s: Zuständig: MA 8 Abgabenamt Anmeldung eines Hundes: Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden
Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015
Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001
Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.
- 1 - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2001 Aufgrund der 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Steuergegenstand. (1) Die Landeshauptstadt Magdeburg (im folgenden nur noch Stadt genannt) erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung.
Zweitwohnungssteuersatzung Auf Grund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) und aufgrund der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in
Anmeldung zur Hundesteuer Anmeldung eines Hundes gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bei Fragen helfen Ihnen gern weiter: Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Steueramt Ordnungsamt Frau Mazur Fr. Thmas Tel.: 02267/64-469 Tel.: 02267/64-318 Fax.: 02267/64
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
Verpflichtender Hundeführschein
Verpflichtender Hundeführschein Mit überwältigender Mehrheit von 89 Prozent haben sich die Wienerinnen und Wiener bei der Volksbefragung für den verpflichtenden Hundeführschein für sogenannte "Kampfhunde"
Urlaub mit dem Haustier
Urlaub mit dem Haustier Viele Tierhalter lassen ihren Vierbeiner nur ungern allein und so begleiten vor allem Hunde ihre Halter oftmals mit in den Urlaub. Auch Katzen und andere Haustiere werden regelmäßig
Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)
Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung der
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau
201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III
M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich
Lesefassung. 1 Allgemeines
Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.
22-5 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürth. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 15. Oktober 2004 (Stadtzeitung Nr. 21 vom 03. November 2004) i.d.f. der Änderungssatzung vom 14.12.2005
Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr
1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer) Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 04.03.2015
Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 04.03.2015 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum
Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft
Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre - 2 - Gebührensatzung Wohnungslosenunterkunft Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenerhebung...
Satzung. der Stadt Aschersleben
Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS
Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes
Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Gesetzes 2 Allgemeine Pflichten 3 Gefährliche Hunde 4 Erlaubnis 5 Pflichten
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November
Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.
Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.