Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom
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- Ewald Kranz
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1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Korschenbroich in seiner Sitzung am folgende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich beschlossen: 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand Für die Benutzung der Friedhöfe und für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung sind Gebühren nach dem als Bestandteil zu dieser Friedhofsgebührensatzung gehörenden Tarif zu entrichten. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren für Bestattungen, die sonstige Benutzung der Einrichtungen, Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung, den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist verpflichtet, 1. wer sie beantragt, 2. wer die Zahlung der Gebühren durch eine von der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr übermittelte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetz haftet, z. B. der Erbe oder Bestattungspflichtige nach 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofsund Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 4 Vorausleistungen Auf die Gebühren können angemessene Vorausleistungen verlangt werden.
2 5 Zurücknahme von Anträgen Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistung bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtung. 6 Sonderleistungen Soweit im Einzelfall Leistungen erbracht werden, die über diejenigen des Gebührentarifs hinausgehen, werden die tatsächlichen entstandenen Kosten berechnet. 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom außer Kraft. 2
3 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Korschenbroich, H.J. Dick Bürgermeister 3
4 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung 1. Benutzungsgebühren EUR 1.1 Unterbringung eines Verstorbenen in einer Leichenzelle Benutzung des Kapellenraumes Bestattungsgebühren für die Erdbestattung einer Person ab dem 5. Lebensjahr und für die Erdbestattung einer Person bis zum vollendetem 5. Lebensjahr und für Tod- und Fehlgeburten Urnenbestattung anonyme Urnenbestattung Beisetzung in Urnenstele für die Gestellung von Sargträgern oder Urnenträger werden je Träger erhoben 36 - bei Erdbestattungen 6 Träger - bei Urnenbeisetzungen 2 Träger 2.4 Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen Umbettungen 3.1 für die Wiederbestattung bei - Umbettung eines Sarges (Person ab dem 5. Lebensjahr) Umbettung einer Urne Ausgrabung bei Urnenumbettungen 367 Ausgrabungen von Särgen erfolgen nicht durch die Stadt. 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen 4.1 Reihengrabstätten Erdreihengrabstätte für 30 Jahre Erdrasenreihengrabstätte für 30 Jahre einschließlich Pflege für 30 Jahre Erdreihengrabstätte für Verstorbenen unter 5 Jahren 497 für 25 Jahre (Kindererdreihengrabstätten) 4
5 4.2 (Erd)wahlgrabstätten EUR Wahlgrabstätte für 30 Jahre, je Stelle Wahlgrabstätte für 30 Jahre, je Stelle in Feld mit Allgm. Gestaltungsvorschriften Wald- und Familiengrabstätte für 30 Jahre, je Stelle Erdwahlgrabstätte für Verstorbenen unter 5 Jahren 497 für 25 Jahre (Kindererdwahlgrabstätten) Rasenwahlgrabstätte, einschließlich Pflege für 30 Jahre Rasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen, einschließlich Pflege für 30 Jahre 4.3 Urnenreihengrabstätten Urnenreihengrabstätte für 25 Jahre Urnenrasenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsanlage für Baumbestattungen, Urnengrabstätte anonym, Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre Urnenrasenwahlgrabstätte, Baumfamiliengrabstätte, Urnenkammer im Haus der Erinnerung (Urnenhalle), Urnenkammer in Urnenstele (draußen), zusätzliches Bestattungsrecht 5.1 auf derselben Grabstelle einer (Erd)wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 671 5
6 6. Umwandlung Grabart EUR 6.1 von Wahlgrabstätte in Rasenwahlgrabstätte, einschließlich Pflege für 30 Jahre 6.2 von Wahlgrabstätte in Rasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen, einschließlich Pflege für 30 Jahre Die Grabstätte ist mindestens für den Zeitraum bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit umzuwandeln. Die Gebühren werden dann taggenau für diesen Zeitraum berechnet. 7. Wiedererwerb, Vorerwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten 7.1 Bei Wiedererwerb oder Vorerwerb des Nutzungsrechtes an (Erd)wahlgrabstätten - um weitere 1 bis 30 Jahre und bei Urnenwahlgrabstätten um 1 bis 25 Jahre - sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung jahrgenau (orientiert an Ziffer 4.2 und 4.4) zu zahlen Zur Wahrung der Ruhefrist - von 30 Jahren bei Erdbestattungen bzw. von 25 Jahren bei Urnenbeisetzungen - sind bei Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die restliche Nutzungsfrist weniger als 30 Jahre bzw. 25 Jahre beträgt, für den fehlenden Zeitraum taggenau (orientiert an Ziffer 4.2 und 4.4) Gebühren zu zahlen. 8. Ausstellung einer Urkunde für Grabstätten 8.1 Urkunde für Wahlgrabstätten Genehmigungen 9.1 Genehmigung Umbettungsantrag Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen 99 (Grabmale, Liegeplatten, Einfassungen und Kantsteine) und Gravur/Sandstrahlung von Verschlussplatten an Urnenstelen 9.3 Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende 77 6
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom 07.10.2014 (einschließlich 1. Änderung) 1. Änderung vom 13.04.2017 der Satzung über die Erhebung
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.07.2013 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 28. Dezember 1970 (in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004)
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Satzung Beschlossen / Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Gebührensatzung für die Friedhöfe der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede Konsolidierte Fassung unter Berücksichtigung folgender Änderungssatzungen: I. Nachtrag der Gebührentarife vom 01.01.2004 Veröffentlicht im Amtsblatt für den
Ortsrecht der Gemeinde Burbach
Ortsrecht der Gemeinde Burbach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach (Friedhofsgebührensatzung) Gliederungsziffer Zuständigkeit 7.8 FB 3 Bauen, Wohnen,
Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom 22.02.2002 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klein-Winternheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994
Friedhofsgebührenordnung
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BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
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SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON FRIEDHOFSGEBÜHREN DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE VELBERT ALS FRIEDHOFSTRÄGERIN FÜR DEN FRIEDHOF BAHNHOFSTR. 96, 42551 VELBERT, VOM 21.01.2013 erlässt gemäß Artikel 3 Abs.
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VII/22 Gebührensatzung für die Benutzung des Alten Friedhofes am Jahnplatz der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung des "Alten Friedhofes am Jahnplatz" der
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Stadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)
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7.4 1 Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim (Bergstraße) hier abgedruckt in der Neufassung vom 05.12.2013 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz KSVG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682), zuletzt