Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

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1 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Marktgemeinde Hilders für die Friedhöfe in Hilders und in den Ortsteilen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I, S. 342), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 434) und des 34 der Friedhofsordnung der Marktgemeinde Hilders vom hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom für die Friedhöfe der Marktgemeinde Hilders folgende Gebührenordnung beschlossen: I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für die Leistungen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hilders vom Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. < 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofsund Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a. die Antragstellerin oder der Antragsteller, b. diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur

2 Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 50,00 Für jeden weiteren Tag 6,00 b) Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung 25,00 (2) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dass die Aufbewahrungs- und Einsegnungsräume unverzüglich nach der Bestattung gereinigt werden. Werden die Leistungen von dem Verpflichteten nicht erfüllt, erfolgt die Reinigung durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr von 50,00 erhoben. 6 Bestattungsgebühren

3 (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab 1) in einem Reihengrab 325,00 2) in einem Wahlgrab 325,00 aa) Erstbestattung Tiefgrab 475,00 bb) Zweitbestattung Tiefgrab 325,00 b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kinder unter 5 Jahren 1) in einem Reihengrab 175,00 2) in einem Wahlgrab 175,00 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden Für die Beisetzung a) in einer Urnenreihengrabstätte 160,00 b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 160,00 c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 160,00 (3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht. (1) 7 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 350,00 700,00 (2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 400,00 (3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 400,00

4 (4) auf dem Gemeinschaftsfeld (anonyme Bestattung) nur auf dem Friedhof im OT Hilders Nachbelegung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab 400,00 Bei Bestattungen (auf Antrag) mit Wohnsitz nicht in der Gemeinde Hilders gemäß 3 Abs. 3 der Friedhofsordnung, wird ein Zuschlag von 50% auf die Nutzungsgebühr erhoben. 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit gem. 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung (4) Nachbelegung einer Urne in ein vorhandenes Wahl-/Urnenwahlgrab 1.300,00 700,00 1/45 1/30 400,00 Bei Bestattungen (auf Antrag) mit Wohnsitz nicht in der Gemeinde Hilders gemäß 3 Abs. 3 der Friedhofsordnung, wird ein Zuschlag von 50% auf die Nutzungsgebühr erhoben. 9 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer ( 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden (1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und Ähnlichem a) bei Reihen- und Wahlgräbern 200,00 b) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern, und bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren (2) Für die Beseitigung von Grabeinfriedigung je laufenden Meter 150,00 30,00

5 (3) Für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, nach Zeitaufwand/Stundensatz Gebüsch Bauhofmitarbeiter 10 Umbettungen müssen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Nach Prüfung wird eine Genehmigung erteilt. 11 Verwaltungsgebühren (1) Prüfung und Genehmigung des Antrages zur Aufstellung eines Grabmales 25,00 (2) Prüfung und Genehmigung eines Antrages auf Umbettung 25,00 (3) Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Feuerbestattungen 5,00 (4) Prüfung und Genehmigung eines Antrages auf Erdbestattung und Ausstellung einer Bestattungserlaubnis 5,00 12 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnungen für die Friedhöfe in den Ortsteilen vom in Verbindung mit dem Nachtrag I vom außer Kraft. Hilders, den 26. Februar 2004 Der Gemeindevorstand Hubert Blum, Bürgermeister Bescheinigung Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Marktgemeinde Hilders für die Friedhöfe in allen Ortsteilen gemäß 7 der Hauptsatzung vom 05. Februar 1988 in der Ausgabe Nr. 9/2004 des Hilderser Blättchens vom 26. Februar 2004 veröffentlicht worden ist. Hilders, den 27. Februar 2004 Der Gemeindevorstand Hubert Blum Bürgermeister

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