Gebührensatzung. für die Bestattungseinrichtungen. der Stadt Roth. vom
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- Reinhold Kurzmann
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1 Neufassung (nichtamtlich) der Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth vom zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis für die Gebührensatzung I. Allgemeines 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebühren 4 Gebührenzuschläge II. Bestattungsgebühren 5 Gebühren nach Grabarten III. Sonstigen Gebühren 6 Lohnarbeiten 7 Beseitigung von Grabmälern und Grabbepflanzungen 8 Exhumierung (Ausgrabung), Wiederbeisetzung oder Umbettung 9 Leichenhalle, Kühlraum 10 Aussegnungshalle 11 Verwaltungsgebühren 12 Allgemeine Kostenvorschriften IV. Schlußvorschriften 13 Inkrafttreten
3 - 3 - Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth vom zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom Die Stadt Roth erläßt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (BayRS I) i. d. F. d. Bek. vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) und Art. 21 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) (BayRS F) folgende Satzung: I. Allgemeines 1 Gebührenerhebung Die Stadt Roth erhebt für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe und des Bestattungswesens Benutzungsgebühren nach dieser Satzung. Die Grabgebühren gelten für den Erst- und Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren (Abschnitt II) ist verpflichtet, wer gesetzlich die Bestattungskosten zu tragen hat oder den Bestattungsauftrag erteilt hat. (2) Schuldner der Grabgebühren ist, wer die Zuweisung einer Reihengrabstätte, die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, dessen Verlängerung oder Umschreibung beantragt. (3) Im übrigen ist zahlungspflichtig, wer Leistungen bestellt oder in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
4 - 4-3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bestattungswesen. (2) Über die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb der dort bestimmten Frist zu Zahlung fällig. (3) Die Grabgebühren sind stets für die volle Nutzungsdauer im voraus zu entrichten. 4 Gebührenzuschläge Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird zu den Grabherstellungskosten ein Zuschlag von 50 Prozent auf die in 5 und 6 aufgeführten Lohnarbeiten erhoben, ausgenommen die Bestattung findet an einem dieser Tage aus Gründen des öffentlichen Interesses (z.b. bei Seuchen oder bei besonders vielen Sterbefällen) statt.
5 - 5 - II. Bestattungsgebühren 5 Gebühren nach Grabarten Art Laufzeit Jahre Grabgebühr Herstellungskosten 1. Kinder bis 2 Jahre ,00 75,00 2. Kinder bis 12 Jahre ,00 145,00 3. Urnengrab ,00 69,00 4. Urnennische bis 2 Urnen ,00 40,00 5. Urnennische bis 4 Urnen ,00 40,00 6. Reihengrab ,00 378,00 7. Reihengrab, Grabkammer ,00 146,00 8. einfaches Familiengrab ,00 437,00 9. einfaches Familiengrab, Grabkammer ,00 146, zweifaches Familiengrab ,00 437, zweifaches Familiengrab, Grabkammer ,00 146, dreifaches Familiengrab ,00 437, Beisetzung im Urnensammelgrab 20 65,00 49,00 III. Sonstige Gebühren 6 Lohnarbeiten 1. Zweitbeisetzung im Urnengrab 49,00 2. Sonstige Arbeiten, je Stunde und Person 40,00
6 - 6-7 Beseitigung von Grabmälern und Grabbepflanzungen (1) Bei Beisetzungen hat der Bestattungspflichtige bzw. Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten für die rechtzeitige Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. (2) Beseitigungsmaßnahmen durch die Stadt Roth sind nur möglich bei der Aufgabe von Grabnutzungsrechten oder in besonders begründeten Ausnahmefällen. Beseitigungsmaßnahmen werden nach den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet. 8 Exhumierung (Ausgrabung), Wiederbeisetzung oder Umbettung 1. Für Exhumierungen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden berechnet bei Leichen Gebeinen Urnen a) Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre 511,00 435,00 51,00 b) Kindern bis 5 Jahre 256,00 153,00 51,00 Für Leichenausgrabungen in der Zeit von 6 Monaten bis 8 Jahre nach dem Tode wird ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben. 2. Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden die Gebühren für Lohnarbeiten nach 6 berechnet. 3. Für die Beisetzung einer Gebeinekiste werden 60,00 berechnet. 9 Leichenhalle, Kühlraum Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Kühlraumes betragen 1. bis drei Tage (einschließlich Kühlung) 175,00 2. für jeden weiteren Tag Kühlraumbenutzung 50,00 3. für Totgeburten 40,00 4. für Aufbewahrung der Aschenreste 20,00 5. für rituelle Waschungen 85,00
7 Aussegnungshalle Die Gebühren betragen bei 1. Benutzung der Aussegnungshalle zur Beerdigungsfeier 160,00 2. Benutzung der Aussegnungshalle/ des Abschiedsraumes zur einfachen Urnenbeisetzung oder Aussegnungsfeier 50,00 An Verwaltungsgebühren werden erhoben für 11 Verwaltungsgebühren 1. Ausstellung einer Graburkunde 10,00 2. Bestätigung für Urnenbeisetzung 5,00 3. Grabsteingenehmigung 31,00 4. Umschreibung eines Grabrechts 10,00 5. Eintragung in das Grab- und Beerdigungsregister 5,00 6. Erteilung eines Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungsfrist 10,00 7. Genehmigung einer vorzeitigen Grabrückgabe 20,00 8. Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten a) für Ortsansässige, ohne zeitliche Begrenzung 51,00 b) für Auswärtige, auf die Dauer bis 5 Jahren 31,00 c) für Einzelmaßnahmen 10,00
8 Allgemeine Kostenvorschrift Für sonstige Amtshandlungen des eigenen Wirkungskreises im Bestattungswesen wird eine Gebühr von fünf bis einhundert Euro erhoben. Die Vorschriften des Kostengesetzes über die Höhe der Gebühren gelten sinngemäß. IV. Schlußvorschriften 13 Inkrafttreten Hinweis: Inkrafttreten der Änderungssatzung vom am Die Originalsatzung und die Änderungssatzung können im Rathaus (Ordnungsamt) eingesehen werden.
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