Gemeinde Taufkirchen

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1 Gemeinde Taufkirchen Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den Gemeindefriedhof Am Wald und das gemeindliche Aufbahrungshaus im Kirchenfriedhof St. Johannes Gültig ab 01. Mai Taufkirchen, Landkreis München

2 Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenarten 3 Gebührenschuldner 4 Ermäßigung und Erlass 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kosten 6 Grabgebühren 7 Gebühren für Urnennischen 8 Gebühren für Anonyme Bestattungsplätze 9 Benutzungsgebühren für Friedhofsgebäude 10 Bestattungsgebühren 11 Verwaltungsgebühren 12 Gebühren Kirchenfriedhof 13 Sonstige Gebühren und Kosten 14 Inkrafttreten Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 3

4 Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 4

5 Die Gemeinde Taufkirchen erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und aufgrund des Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung über Friedhofs und Bestattungsgebühren 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. (2) Der Vertragsbestatter der Gemeinde Taufkirchen teilt seine Leistungen der Friedhofsverwaltung mit. Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren werden von der Gemeinde Taufkirchen per Bescheid festgesetzt. 2 Gebührenarten Die Gemeinde Taufkirchen erhebt: 1. Grabgebühren (siehe 6) 2. Gebühren für Urnennischen (siehe 7) 3. Gebühren für Anonyme Bestattungsplätze (siehe 8) 4. Benutzungsgebühren für Friedhofsgebäude (siehe 9) 5. Bestattungsgebühren (siehe 10) 6. Verwaltungsgebühren (siehe 11) 7. Gebühren Kirchenfriedhof (siehe 12) 8. Sonstige Gebühren und Kosten (siehe 13). 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, 1. wer das Grabstättennutzungsrecht erwirbt, 2. oder wer Antrag auf eine Leistung oder Erlaubnis gestellt hat, 3. oder wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 4 Ermäßigung und Erlass Die Gemeinde kann auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn das Einziehen nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 5

6 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kosten (1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung. Wird kein Antrag gestellt, müssen aber Leistungen erbracht werden, so entstehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leistungen. Die Gebühren nach 6, 7, 8 und 13 entstehen mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts jeweils für die gesamte Nutzungsdauer. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Kosten für die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnennische sind gemäß der Rechnung des Steinmetzes zu bezahlen. (1) Die Jahresgebühr beträgt pro Grabstätte 6 Grabgebühren für ein Einzelgrab 65,00 für eine zweistellige Familiengrabstätte 110,00 für eine dreistellige Familiengrabstätte 145,00 für eine Urnengrabstätte 40,00 für eine Kindergrabstätte 20,00 (2) Findet in einer Grabstätte, in der die Ruhefrist nach 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung noch nicht abgelaufen ist, eine weitere Bestattung statt, bemisst sich die Gebühr für die notwendige Verlängerung nach Abs. 1 unter Anrechnung des bereits bezahlten Zeitraums. Die anteilige Gebühr ist immer eine volle Jahresgebühr. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. 7 Gebühren für Urnennischen (1) Die Jahresgebühr beträgt pro Urnennische für Nischen gemäß 9a der Friedhofs- und Bestattungssatzung für 1. eine Nische mit 2 Urnenplätzen 30,00 2. eine Nische mit 3 Urnenplätzen 33,00 2. eine Nische mit 4 Urnenplätzen 40,00 3. eine Nische mit 5 Urnenplätzen 48,00. Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 6

7 (2) Die Jahresgebühr beträgt pro Urnennische für Nischen gemäß 9b der Friedhofs- und Bestattungssatzung für 1. eine Nische mit 2 Urnenplätzen 45,00 2. eine Nische mit 4 Urnenplätzen 80,00. (3) Bei Verlängerung des Urnennischennutzungsrechts gilt 6 Abs. 2 entsprechend. (4) Bei Verzicht auf das Urnennischennutzungsrecht gilt 6 Abs. 3 entsprechend. 8 Gebühren für Anonyme Bestattungsplätze (1) Die Grabgebühr für einen Anonymen Bestattungsplatz beträgt für die Dauer der Nutzungszeit von 10 Jahren 300,00. (2) Die Verlängerung eines Anonymen Bestattungsplatzes ist nicht möglich. 9 Benutzungsgebühren für Friedhofsgebäude Für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Hinterstellung werden folgende Gebühren berechnet: 1. Hinterstellung einer Leiche 30,00 2. Hinterstellung einer Urne oder Gebeinekiste 10,00 3. Benutzung Aufbahrungsraum und Reinigung 80,00 4. Aufbahrung 25,00 10 Bestattungsgebühren (1) Für die Durchführung einer Bestattung werden folgende Gebühren berechnet: 1. Erdbestattung (mit Aufbahrung, Trauerfeier, Beisetzung, Grab öffnen und schließen, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Reinigungsgebühren, Verwaltungsgebühr) 590,00 2. Trauerfeier mit Sarg (ohne Beisetzung nach Nr. 5. oder 6.) (mit Aufbahrung, Trauerfeier, Reinigungsgebühren, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Verwaltungsgebühr) 400,00 3. Trauerfeier mit Urne, Beisetzung im Erdgrab (mit Trauerfeier, Beisetzung, Grab öffnen und schließen, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Reinigungsgebühren, Verwaltungsgebühr) 420,00 4. Trauerfeier mit Urne, Beisetzung in der Urnennischenwand (mit Trauerfeier, Beisetzung, Nische öffnen und schließen, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen Reinigungsgebühren, Verwaltungsgebühr) 400,00 Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 7

8 5. Beisetzung einer Urne im Erdgrab (mit Grab öffnen und schließen, Beisetzung, Verwaltungsgebühr) 55,00 6. Beisetzung einer Urne in der Urnennischenwand (Nische öffnen und schließen, Beisetzung, Verwaltungsgebühr) 40,00 (2) Für Exhumierungen und Urnenverlegungen werden folgende Gebühren berechnet: 1. Exhumierung von Verstorbenen (während der Ruhefrist), Öffnen und Schließen des Grabes, Herausnahme des Sarges je Exhumierung 270,00 2. Zusätzlich Umbettung in einen neuen Sarg 30,00 3. Umbettung von Gebeinen (nach der Ruhefrist) Öffnen und Schließen des Grabes, Umbettung der Gebeine in eine Gebeinekiste je Umbettung 200,00 4. Wiederbeisetzung von Gebeinen 90,00 5. Umbettung einer Urne aus Erdgrab in Nische im gleichen Friedhof 70,00 6. Verlegung einer Urne aus Erdgrab in einen anderen Friedhof 50,00 7. Verlegung einer Urne aus Nische in einen anderen Friedhof 20,00 8. Wiederbeisetzung einer Urne in Nische 20,00 9. Die Kosten für einen neuen Sarg oder neue Urne werden gesondert berechnet 10. Tieferlegung von Urnen und Gebeinen bei Grabauflösungen 30,00 (3) Sondergebühren 1. Zuschlag Benutzung der Kühlzelle, je Tag 15,00 2. Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wird auf die Beträge des Absatzes 1 ein Zuschlag von 20% erhoben. 3. Beerdigung von einzelnen Leichenteilen und Leibesfrüchten 50,00 11 Verwaltungsgebühren (1) Für folgende Tätigkeiten sind Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von 15,00 zu berechnen: 1. Erstellen von Urkunden bei Graberwerb, Grabverlängerung oder Umschreibung, 2. Urnenanforderung, 3. Genehmigung einer Umbettung oder Urnenverlegung, 4. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einer Einfassung oder Abdeckung, 5. Genehmigung zur Beschriftung einer Urnennischenverschlussplatte, 6. Beisetzungsbewilligung gem. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. 7. Ausnahmegenehmigung gemäß Friedhofs- und Bestattungssatzung. Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 8

9 (2) Für folgende Tätigkeiten sind Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von 25,00 zu berechnen: 1. Genehmigung einer Bestattung außerhalb der regulären Frist, 2. Grabauflösung, 3. Ausstellung eines Leichenpasses zur Überführung. (3) Für folgende Genehmigungen kann wahlweise eine Einzelfallgebühr oder eine Jahresgebühr gewählt werden: 1. Genehmigung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof, 2. Gestattung für das Befahren der Wege mit Fahrzeugen. Die Einzelfallgebühr beträgt 15,00, die Jahresgebühr 75, Gebühren Kirchenfriedhof Für die Benutzung des gemeindlichen Aufbahrungsraumes im Kirchenfriedhof werden folgende Gebühren berechnet: 1. Hinterstellung einer Leiche 30,00 2. Hinterstellung einer Urne oder Gebeinekiste 10,00 3. Reinigung des gemeindlichen Leichenhauses auf dem Kirchenfriedhof 15,00 13 Sonstige Gebühren und Kosten (1) Sonstige Gebühren und Kosten kommen folgende in Betracht: 1. für bereits verlegte Grabfundamente pro Jahr der Nutzungszeit: für stehende Grabmale bei der Einzelgrabstelle und 7,50 bei der zweistelligen Familiengrabstelle 10,00 bei der dreistelligen Familiengrabstelle 11,80, 2. für den Erwerb der Verschlussplatte der Urnennische gemäß 9a der FH-Satzung 80,00 9b der FH-Satzung 60,00. (2) Sofern Dienstleistungen anfallen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Gebühren in vergleichbarer Höhe berechnet. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und sonstigem Aufwand sowie ggf. auch Auslagen angemessen zu berücksichtigen. Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 9

10 (1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2011 in Kraft. 14 Inkrafttreten (2) Die Gebührensatzung vom 26. Mai 2009, gültig seit 01. Juli 2009, tritt damit außer Kraft. Taufkirchen, den 06. April 2011 Gemeinde Taufkirchen gez. Dr. Pötke 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk : Die Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren wurde am 11. April 2011 im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln, auf der Internetseite der Gemeinde und im Informationsblatt der Gemeinde hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11. April 2011 angeheftet und am 26. April 2011 wieder abgenommen. Taufkirchen, den 27. April 2011 Gemeinde Taufkirchen gez. Dr. Pötke 1. Bürgermeister Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren 2011 Seite 10

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