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1 Satzung der Stadt Neustadt a. d. Aisch über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- u. Bestattungsgebührensatzung) vom Inkraftreten: Änderungen: 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am Abs. 1 und 2 geändert und in Kraft getreten am geändert und in Kraft getreten am geändert und in Kraft getreten am geändert und in Kraft getreten am Stand:

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3 Die Stadt Neustadt a.d. Aisch erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 264), geändert durch Gesetze vom (GVBl. S. 1063) und vom (GVBl. S. 553) und vom (GVBl. S.152) (BayRS I ) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) (BayRS F), geändert durch Gesetze vom (GVBl. S. 859), vom (GVBl. S. 478) und vom (GVBl. S. 353) folgende Satzung: Abschnitt A Allgemeines 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen werden a) Grabgebühren b) Benutzungsgebühren c) Verwaltungsgebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist: a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen a) mit der Inanspruchnahme der Leistung im Falle des 2 Abs. 1 Buchstabe a), b) mit der Bestätigung der Antragstellung im Falle des 2 Abs. 1 Buchstabe b), c) mit der Auftragserteilung im Falle des 2 Abs. 1 Buchstabe c), d) mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechtes im Falle des 2 Abs. 1 Buchstabe d), e) mit der Amtshandlung bei den Verwaltungsgebühren. (2) Die anfallenden Gebühren sind auf Verlangen hinreichend sicherzustellen. Werden die Gebühren weder ausreichend gesichert, noch im voraus bezahlt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt. (3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung 3

4 In besonders begründeten Härtefällen kann auf Antrag Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Abschnitt B Grabgebühren 5 Grabgebühren im Waldfriedhof* (1) Die Grabgebühren in den Gräberfeldern des Waldfriedhofes in Neustadt a.d.aisch mit besonderer Gestaltungsnorm sowie in den Friedhöfen in Schauerheim und Unterschweinach betragen: a) für ein Einzelgrab 128,00 b) für ein Familien(Doppel)grab im Feld 256,00 c) für ein Familien(Doppel)grab am Hauptweg 380,00 d) für ein Familien(Dreifach)grab 383,00 e) für ein Kindergrab 51,00 f) für ein Urnengrab 128,00 g) für die Errichtung einer Gruft für drei Särge 1.535,00 (2) Die Grabgebühr im Grabfeld des Waldfriedhofes in Neustadt a.d.aisch ohne besondere Gestaltungsnorm beträgt. a) für ein Familien(Doppel)grab am Hauptweg 757,00 b) für ein Familiengrab(Doppelgrab) im Feld 511,00 (3) Die Grabgebühren werden für die gesamte Dauer der Ruhezeit im voraus erhoben. 6 (aufgehoben) 7 (aufgehoben) 8 Zuschläge Für eine Vertiefung bei Wahl- und Einzelgräbern wird ein Zuschlag von 50 v.h. der Grabgebühr erhoben. 9 Verlängerung und Wiedererwerb Bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Grabnutzungsrechtes wird die gleiche Gebühr wie beim erst-maligen Erwerb erhoben. Bei der Verlängerung der Nutzungszeit durch Nachbestattung jedoch nur anteilig der Kalenderjahre, durch die das Nutzungsrecht hinausgeschoben wird. Abschnitt C 4

5 Benutzungsgebühren 10 Bestattungsgebühren An Bestattungsgebühren werden erhoben** (1) für die Benutzung des Leichenhauses einschließlich Reinigung a) von Leichen über 10 Jahre 51,00 b) von Leichen unter 10 Jahre, Tot- und Fehlgeburten 26,00 (2) für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen) a) von Einzel- und Wahlgräbern (normale Tiefe) 297,00 b) von Einzel- und Wahlgräbern (vertieft) 383,00 c) von Kindergräbern 179,00 d) bei einer Urnenbeisetzung einschließlich Aufbewahrung der Urne 75,00 e) bei der Beisetzung einer Tot- und Fehlgeburt 102,00 f) Zuschlag für Wochenendarbeit 36,00 g) Winterzulage (1. Dezember bis 1. März) 84,00 h) Kompressoreneinsatz 49,00 i) Erdabfuhr je nach Bedarf 51,00 (3) für die Dienste der Leichenträger bei der Bestattung pro Person 26,00 (4) für die Benutzung der Streifenfundamente im Waldfriedhof in Neustadt a.d.aisch wird für die Dauer der Nutzungszeit eine Gebühr von a) bei einem Wahl(Doppel)grab 61,00 b) bei einem Einzelgrab 37,00 erhoben. 11 Gebühren für Sonderleistungen An Gebühren für Sonderleistungen auf Antrag werden erhoben*** a) für die Ausgrabung einer Leiche in normaler Tiefe 603,00 b) für die Ausgrabung einer Leiche bei Tieferlegung 715,00 c) für die Ausgrabung einer Urne 92,00 Abschnitt D Verwaltungsgebühren 12 (1) Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben****. a) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales für aa) Wahlgräber 51,00 ab) Einzelgrab 36,00 ac) Kindergrab 26,00 ad) Urnengrab 26,00 mindestens jedoch 5 % des Grabmalpreises 5

6 b) Genehmigung zur Errichtung einer Gruft 102,00 c) Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung 26,00 d) Ausstellung einer Graburkunde 15,00 e) Genehmigung zur Bestattung ortsfremder Leichen mit Ausnahme von auswärtigen Familienangehörigen in einem Wahlgrab 15,00 f) Bestätigung zur Beisetzung einer Urne auf dem Friedhof (Einäscherungserlaubnis) 15,00 g) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen ga) Dauererlaubnis 77,00 gb) Einzelerlaubnis 15,00 h) Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ha) pro Dauererlaubnis und Fahrzeug 26,00 hb) Einzelerlaubnis 15,00 (2) Für Erlaubnisse, Zustimmungen oder Genehmigungen sowie für sonstige Amtshandlungen, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind, wird eine Rahmengebühr von 10,00 bis 102,00 festgesetzt. (3) Auslagen werden nach Art. 12 und 13 des Bayerischen Kostengesetzes berechnet. Abschnitt E Schlussbestimmungen 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft*****. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom / sowie die Änderungssatzungen vom und vom außer Kraft. 6

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