Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg
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- Arthur Sommer
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1 Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg hat in seiner Sitzung vom die nachstehende Friedhofsgebührenordnung gemäß der Friedhofssatzung vom beschlossen: I Gebührenpflicht 1 Gegenstand der Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen der Kirchgemeinde werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Reihen- und Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und Ehrengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. 2 Kostenschuldner (1) Schuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind: 1. Bei Erstbestattungen die Bestattungspflichtigen laut Bestattung G LSA 14: die Ehefrau oder der Ehemann, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. 2. Bei Wiederbelegung und Umbettung der Antragsteller. 3. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Inhaber des Nutzungsrechts. 4. Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch 1. der Antragsteller, 2. diejenige Person, die sich dem Friedhofsträger gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 *nicht zutreffendes bitte streichen
2 Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit (1) Die Kostenschuld entsteht durch Beantragung einer Leistung mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Kosten sind mit Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann außer in Notfällen die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Kosten nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten (1) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Kosten nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. 5 Rechtsbehelfe (1) Die Rechtsbehelfe gegen Kostenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Kosten nach der Friedhofsgebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Nicht rechtzeitig gezahlte Kosten werden kostenpflichtig angemahnt. Der säumige Kostenschuldner hat die entstandenen Aufwendungen, insbesondere Auslagen, zu ersetzen. (4) Nach erfolgloser Mahnung können diese laut Staatskirchenvertrag vom Abs. 2 auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt neu erlassene Rechtsvorschriften gelten entsprechend. *nicht zutreffendes bitte streichen 2
3 II. Kosten 6 Grabstättenerwerb Wahlgrabeinzelstätte (Ruhezeit 25 Jahre) 875,00 Wahlgrabdoppelstätte (Ruhezeit 25 Jahre) 1.750,00 Wahlgrabdreierstätte (Ruhezeit 25 Jahre) 2000,00 Kindergrabstätte (Ruhezeit 10 Jahre) 100,00 für Totgeborene Kinder Kindergrabstätte für Kinder bis 5 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 250,00 Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) inclusive Pflege (Ruhezeit 20 Jahre) 420,00 zusätzlich Namensschild Urnengemeinschaftsgruft Friedhof St. Servatii/Wiperti (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 Urnengemeinschaftsgruft für Sozialbestattungen auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti (Ruhezeit 20 Jahre) 100,00 Gruft auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti (Ruhezeit 40 Jahre) 2.500,00 Gruft auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti (Ruhezeit 40 Jahre) 3.500,00 mit Unterkellerung 7 Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. für 5 Jahre) Wahlgrabeinzelstätte pro Jahr 35,00 Wahlgrabdoppelstätte pro Jahr 70,00 Wahlgrabdreierstätte pro Jahr 80,00 Kindergrabstätte pro Jahr 12,50 *nicht zutreffendes bitte streichen 3
4 Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 22,50 Gruft 40 Jahre 2.500,00 Gruft unterkellert 40 Jahre 3.500,00 8Friedhofsunterhaltungsgebühr (Allgem. Bewirtschaftung) Für den Markt-,Blasii-, Mathilden-, Servatii- und Wipertifriedhof,Aegidiifriedhof Pro Grabstelle und Jahr 10,00 9 Erdgrab und Urnenschacht öffnen und schließen Erdaushub - Erwachsenengrabstätte 290,00 bei Frost 380,00 Erdaushub Kindergrabstätte 145,00 bei Frost 190,00 Urnenschacht Erwachsener und Kinder 100,00 bei Frost 130,00 Ersthügelung 35,00 Grabstellenabbau bei vorhandener Einfassung 40,00 10 Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle 150,00 Dekoration der Trauerhalle 20,00 Benutzung des Harmoniums 30,00 Geläut (nur bei konfessionslosen Bestattungen) 20,00 11 Bestattungsdienst Benutzung des Bahrenwagens (bei Bedarf) 7,00 Grabausschmückung, Laufstegaufbau, Streugrün Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof, Aegidiifriedhof, 55,00 Servatii- und Wipertifriedhof Begleitung der Trauerfeier, Urnenträger *nicht zutreffendes bitte streichen 4
5 12 Sonstige Gebühren Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren 15,00 13 Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Grabeinfassungen wird ein Betrag in Höhe von 25,00 gegenüber dem Auftraggeber erhoben. 25,00 14 Gebühren für Grabpflege (bei Inanspruchnahme) Wahlgrabeinzelstätte pro Jahr 80,00 Wahlgrabdoppelstätte pro Jahr 160,00 Wahlgrabdreierstätte pro Jahr 240,00 Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 70,00 Bepflanzung, Winterabdeckung, Heckenschnitt und Blumenschmuck und andere Materialien werden nach dem tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet. 15 Gebühren bei Umbettungen Ausbettung einer Erdbestattung Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof, Ägidiifriedhof 865,00 Servatii- und Wipertifriedhof bei Frost 1.110,00 Ausbettung einer Urne 100,00 Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof Ägidiifriedhof, Servatii- und Wipertifriedhof bei Frost 130,00 Urnenversand per Post Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof 22,00 Ägidiifriedhof Servatii- und Wipertifriedhof zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten *nicht zutreffendes bitte streichen 5
6 16 Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit Wahlgrabeinzelstätte 100,00 Wahlgrabdoppelstätte 150,00 Wahlgrabdreierstätte 200,00 Urnenwahlgrabstätte 50,00 17 Sonder- und Nebenleistungen Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der Mehrwertsteuer entspricht. 18 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft. *nicht zutreffendes bitte streichen 6
7 Friedhofsträger: Quedlinburg, den Vorsitzende des GKR D.S.... Pfarrer... Pfarrer Genehmigungsvermerke: Kirchliches Verwaltungsamt Halberstadt D.S Halberstadt, den Amtsleiterin Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg am beschlossene Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg wurde dem Kirchlichen Verwaltungsamt Halberstadt als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am... unter dem Aktenzeichen... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.... Ort, den gez.... *nicht zutreffendes bitte streichen 7
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