Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
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1 Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom ; der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 194) geändert durch Art. 8 Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom (GVBl. I S. 202) und der 1, 2, 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Art. 15 Kommunalrechtsreform-AnpassungsG vom (GVBl. I s. 202) sowie 1, 2, 3, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S- 174), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau in ihrer Sitzung am diese Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten im Wirkungskreis des Trinkund Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau, im nachfolgenden Zweckverband genannt, werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben, wenn die Verwaltungstätigkeit beantragt wurde oder einen Beteiligten unmittelbar begünstigt. Hierzu gehört auch die Entscheidung über einen förmlichen Widerspruch. (2) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit abgelehnt oder nach Aufnahme der Bearbeitung vor der Entscheidung zurückgenommen wird. (3) Die Erhebung der Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Gebühren- und Kostentarif Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet der Regelung des 8 nach einem Gebühren- und Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Gebührenbemessung (1) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist das Maß des Verwaltungsaufwandes und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.
2 - 2- Werden gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach Maßgabe des Gebühren- und Kostentarifs zu erheben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt oder b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, beträgt die Gebühr 25 v. H. des vollen Betrages der Gebühr, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit des Zweckverbandes abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Das Selbe gilt bei der Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. (4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit aufgrund einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr auf die für die Vornahme zu erhebende Gebühr angerechnet. 4 Widerspruchsgebühren (1) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall sind Gebühren in Höhe von 50 v. H. der für die angefochtene Sachentscheidung festzusetzenden Gebühr zu erheben. (2) Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. (3) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder wird er durch den Widerspruchsführer ganz oder teilweise zurückgenommen, so reduziert sich die aus Abs. 1abzuleitende Gebühr entsprechend dem Umfang der Stattgabe oder Rücknahme. 5 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet a) wer eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder von ihr begünstigt wird; b) wer sich zur Übernahme der Auslagen (Kosten) gegenüber dem Zweckverband verpflichtet hat und c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Für Widerspruchsgebühren hat derjenige einzustehen, der den Widerspruch eingelegt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3 - 3-6 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrags auf ihre Vornahme. (2) Die Verpflichtung zur Auslagenerstattung der angefallenen Kosten entsteht mit Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit. 7 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für a) mündliche Auskünfte, b) Entscheidungen über die Stundungen und den Erlass von Forderungen (ausgenommen davon sind Entscheidungen zur Änderung von rechtskräftigen Stundungsbescheiden), c) Widersprüche, deren Verwaltungsakt nicht gebührenpflichtig ist. (2) Beteiligte 5 Abs. 6 Nr. 1-3 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) (3) Von der Erhebung einer Gebühr kann im Ausnahmefall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. 8 Auslagen (1) Werden aus Anlass der Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen (Kosten) aufgewandt, die nicht bereits mit einer Gebühr abgegolten sind, so hat der Gebührenschuldner diese zu erstatten. Das gilt auch, wenn keine Gebühr zu entrichten ist. Auslagen sind auch zu erstatten, wenn sie bei einer anderen, am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. (2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben: a) Postgebühren(einschließlich Zustellung). Wird durch ein Bediensteter des Zweckverbandes zugestellt, so ist eine Auslagenerstattung in der Höhe fällig, in der die Postgebühren für eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde erhebt; b) Kosten der Telekommunikation (Telefon und Telefax); c) Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung; d) Reisekosten, die bei Gelegenheit der Verrichtung von Dienstgeschäften entstehen; e) Entgelte, die an andere Behörden und Personen für deren Tätigkeit im Rahmen der Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit zu entrichten ist;
4 - 4- f) Schreibgebühren für die Herstellung weiterer Ausfertigungen und Abschriften; g) Kosten für Ablichtungen, Fotokopien und Vervielfältigungen; h) Sachverständigengebühren. (3) Beim Verkehr mit Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15,00 übersteigen. 9 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren (1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (2) Schriftstücke oder Zeichnungen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückgehalten werden oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Vornahme einer Amtshandlung oder einer anderen Verwaltungstätigkeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt. Von der Anforderung einer Vorauszahlung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Grünen unbillig wäre. 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes und des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg Soweit diese Satzung zu einem regelungsbedürftigen Tatbestand keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) sowie des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) sinngemäß in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend Anwendung. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Märkische Heide, den Dieter Freihoff Verbandsvorsteher
5 - 5- Gebühren- und Kostentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom , gültig ab (1) Abschriften und Auszüge (Schreibgebühr) 1.1 Abschriften und Auszüge für jede angefangene Seite 2, Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt je angefangene halbe Stunde 12,00 (2) Gebühren für Ablichtungen und Ausdrucke 2.1 Gebühren für Ablichtungen Kopien bis zum Format A4 schwarz/weiß für jede Seite 0, Kopien bis zum Format A4 farbig für jede Seite 0, Kopien Format A3 schwarz/weiß für jede Seite 0, Kopien Format A3 farbig für jede Seite 0, Für Computerausdrucke gelten die Gebühren entsprechend der Gebühren für Ablichtungen. 2.3 Gebühren für Ausdrucke von Auszügen aus dem 10,00 Grundbuch (z.b. zur Eigentümerermittlung) (3) Anträge; Genehmigungen; Erlaubnisse auf Grundlage der geltenden Trinkwassersatzung 3.1 Genehmigung zur Befreiung / Teilbefreiung vom 15,00 Anschluss-und Benutzungszwang 3.2 Genehmigung zur Änderung des Grundstücksanschlusses 15,00 (der Dimensionierung; Umverlegung u. Sanierung von Leitungen) 3.3 Unterwasserzähler / Sonderwasserzähler Abnahme von Sonderwasserzählern (so genannte Gartenzähler oder Wasserzähler an Eigengewinnungsanlagen) 20, Leerfahrt - Nichteinhaltung des abgestimmten Termins bzw. Nichtabnahme aus technischen Gründen 15,00 (4) Anträge; Genehmigungen; Erlaubnisse auf der Grundlage der geltenden Abwassersatzung 4.1 Genehmigung zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 15,00
6 Genehmigung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage (z.b. Vorbereitung der Herstellung eines bzw. weiterer Grundstücksanschlüsse) Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 18,00 (5) Sonstiges 5.1 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Leitungsauskünfte, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 18, Vornahme und Prüfung von Festlegungen, Bescheinigungen, Besichtigungen technischer Einrichtungen für - Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 18,00 - Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 18, Fahrkosten für die An- und Abfahrt zur Begutachtung u. Besichtigung für die Erteilung von Genehmigungsanträgen, Erlaubnissen usw. je Kilometer Fahrstrecke 0, Änderung von Stundungsbescheiden oder Ratenzahlungsvereinbarungen 10,00 (6) Gebühr für Wahrnehmung der Akteneinsicht (AE) nach dem Akteneinsichtsgesetz Durchführung der AE in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes unter Aufsicht und Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 15,00 (7) Mehrwertsteuer Für alle aufgeführten Leistungen, die sich auf die Versorgung mit Trinkwasser beziehen, ist die Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten. Märkische Heide, den Dieter Freihoff Verbandsvorsteher
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