Verwaltungsgebührensatzung
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- Margarethe Jaeger
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1 Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) des Freistaates Sachsen vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat am 16. Dezember 2009 folgende Neufassung der Satzung beschlossen: 1 Kostenpflicht Die Gemeinde erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). 2 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten sind verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Kosten der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Kostenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit gem. 3 und 4 SächsVwKG vorgesehen ist, wird eine Gebühr von 5,00 bis ,00 erhoben. (2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
2 2 4 Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. 5 Zeitpunkt der Fälligkeit Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Soweit eine schriftliche Kostenentscheidung ergeht, kann ein späterer Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt werden. 6 Auslagen (1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen; 2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Postzustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren wäre; 3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen; 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die Gemeinde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
3 3 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Aufgrund von 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die 3, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 19, 20 Abs. 1 und die 21, 22, 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührensatzung vom außer Kraft. Kostenverzeichnis Anlage zur Kostensatzung der Stadt Naunhof Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr / % 1. Auskünfte, insbesondere aus Akten, Büchern oder Einsichtnahme in solche (außer Auskünfte einfacher Art) 5,00 51, Erteilung von Negativattesten nach 24 ff BauGB 30, Erteilung sanierungsrechtlicher Genehmigungen nach 144 BauGB 20, Erteilung von Baumfällgenehmigungen 20, Erteilung von Genehmigungen für Trinkwasserneuanschlüsse 107, Erteilung von Genehmigungen für Bauwasseranschlüsse 61, Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen 5, Sonstige Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemeindlicher Bestimmungen 5,00 max. 510, Zulassung von Ausnahmen von Vertriebs- und Verwendungs- 50,00 verboten ( 24 As. 1 der SprengV) 2.9. Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmen - unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde Anordnungen nach 45 Absatz 1 bis 3 StVO darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Nach 35 SächsVwNG i. V. m. 3 GebOSt für Verwaltungshandeln (Sachgebiet 32.1 Straßenverkehrsordnung, Nr. 2 Kreis- und Gemeindestraßen) und 45 Abs. 6 StVO werden nachfolgende Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen erhoben: 10,20 767, Vergabe von Hausnummern 20, Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme in baurechtlichen Verfahren als laufende Verwaltung 42, Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme in baurechtlichen Verfahren mit Beschlussfassung 84,90
4 4 3. Fristverlängerungen Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung erforderlich macht 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr, mind. 5,00 4. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 2 5,00 255,00 5. Beglaubigungen, Bestätigungen 5.1 Amtliche Beglaubigungen v. Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5,00 127,00 Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrages beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr zum Ansatz; für jede weitere die Hälfte der ersterhobenen Gebühr. 5.2 Amtliche Beglaubigen der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus 0,50 7,50, Akten oder privaten Schriftstücken mit dem Original je Seite mind. 5, Bestätigung der Übereinstimmung v. Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus Akten oder privaten 0,50 5,00 Schriftstücken mit dem Original je Seite mind. 5, Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 8) hinzu 6. Bescheinigungen Zeugnisse, Ausweise, Nachweise aller Art (auch Zweit- und Mehrausfertigungen, soweit nicht anderes bestimmt ist) 5,00 51,00 7. Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 7.1 bei Sachen bis 510,00 Wert 2 % des Wertes, mind. jedoch 5, bei Sachen über 510,00 Wert 2 % von 510,00 und 1% des Mehrwertes 7.3 bei Tieren 2 % des Wertes, mind. jedoch die Unterbringungskosten 8. Schreibgebühren 8.1 Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite (auch angefangene) 0, wenn die Ausfertigung einer Abschrift besonders zeitaufwendig oder kostspielig ist, je Seite bis zu 5, für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat (z.b. Computer) erstellte Mehrstücke werden erhoben bei einem Format bis zur DIN A4 für jede Seite 0, bei einem größeren Format für jede Seite 0,25
5 5 9. Stundensatz zur Berechnung von Gebühren für Verwaltungstätigkeiten einer vorgenommenen Amtshandlung 42, Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten 10.1 Mahnung gem. 13 SächsVwVG 5,00 25,00 innerhalb dieser Grenze 0,5 % des Mahnwertes 10.2 Pfändung gem. 14, 15 SächsVwVG Pfändungsgebühr gem. Gebührentabelle zu 13 Abs. 1 GVKostG 10.3 Verwertung von Sicherheiten gem. 16 SächsVwVG i.v. mit 2,5fache Pfändungsge- 327 AO bühr unter Beachtung 21 GVKostG 10.4 Androhung von Zwangsmitteln gem. 20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 5,00 51, Festsetzung von Zwangsgeld gem. 22 Abs. 2 SächsVwVG 5, , Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. 24 oder 25 SächsVwVG 25, , Entscheidung über zulässige und unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen bei Geldansprüchen ½ der Gebühr Ziff. 10.2, mind. 5, Sonstiges 5,00 102, Erlaubnis für frei fliegende unbemannte Flugobjekte mit eigener Feuerquelle 75, Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei privatrechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten 11.1 Mahnkosten 5, Stundensatz für die Verwaltungstätigkeit einer vorgenommenen Amtshandlung in der Wasserversorgung 42, Stundensatz für die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners für Genehmigungsverfahren nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie 42,45
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