VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz
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- Frieder Hofmann
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1 VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Auf der Grundlage der ÄÄ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I, Nr. 19, S. 286) zuletzt geåndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. MÅrz 2012 (GVBl. Teil I, Nr. 16) i. V. m. ÄÄ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. MÅrz 2004 (GVBl. Teil I, Nr. 8, S. 174) zuletzt geåndert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. Teil I Nr. 12) und aufgrund des Ä 10 Abs. 1 und 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. MÅrz 1998 (GVBl. Teil I, S. 46) zuletzt geåndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. Teil I, Nr. 12, Seite 202, 206) hat der Amtsausschuss des Amtes Temnitz in seiner Sitzung am 30. Januar 2013 folgende Satzung beschlossen: Å 1 Gegenstand der GebÄhr Soweit nicht andere GebÇhrenregelungen gelten, werden im eigenen Wirkungskreis des Amtes Temnitz (d.h. fçr Selbstverwaltungsaufgaben) GebÇhren nach dem anliegenden GebÇhrentarif erhoben fçr die Entscheidung Çber a) besondere Verwaltungsleistungen, die vom GebÇhrenpflichtigen beantragt wurden oder ihn unmittelbar begçnstigen, b) zurçckweisende Widerspruchsbescheide, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebçhrenpflichtig ist, c) AntrÅge auf eine gebçhrenpflichtige Leistung (i. S. d. Buchstaben a), die jedoch abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurçckgenommen werden. Å 2 GebÄhrenschuldner (1) GebÇhrenschuldner ist derjenige, der 1. die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird oder 2. die Kosten durch eine vor der zuståndigen BehÉrde abgegebene oder ihr mitgeteilte ErklÅrung Çbernommen hat oder 3. fçr die GebÇhrenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere GebÇhrenschuldner haften als Gesamtschuldner. Å 3 GebÄhrenbemessung (1) Die HÉhe der GebÇhren richtet sich nach dem GebÇhrentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage). (2) Sind fçr eine GebÇhr RahmensÅtze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der GebÇhr im Einzelfall zu berçcksichtigen 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 1 von 6
2 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung fçr den GebÇhrenschuldner. (3) Ist eine GebÇhr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung mañgebend, soweit die GebÇhrensatzung nichts anderes bestimmt. Å 4 GebÄhren in besonderen FÇllen (1) Wird ein Antrag wegen UnzustÅndigkeit abgelehnt, so wird keine GebÇhr erhoben. (2) GebÇhren fçr die RÇcknahme der beantragten Leistungen: 1. Wurde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, wird keine GebÇhr erhoben. 2. Wurde bereits mit der Bearbeitung des Antrages begonnen, aber diese noch nicht beendet, so sind vom Hundert der bei Vornahme der Leistung zu erhebenden GebÇhr fållig. 3. Ist die Bearbeitung bereits abgeschlossen, die Entscheidung dem Antragsteller aber noch nicht ausgehåndigt, dann betrågt die GebÇhr 75 vom Hundert der bei Vornahme der Leistung zu erhebenden GebÇhr. (3) Wird ein Antrag auf eine gebçhrenpflichtige Leistung abgelehnt, so sind vom Hundert der bei Vornahme der Leistung zu erhebenden GebÇhr zu erheben. Å 5 WiderspruchsgebÄhren (1) FÇr Widerspruchsbescheide wird dann eine GebÇhr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebçhrenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurçckgewiesen wird. Die GebÇhr betrågt héchstens die HÅlfte der fçr den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden GebÇhr. GebÇhrenschuldner ist der WiderspruchsfÇhrer. (2) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder er wird teilweise zurçckgenommen, so ermåñigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende GebÇhr nach dem Umfang der Abweisung oder der RÇcknahme auf héchstens 25 v. H. (3) Im Falle der vollståndigen RÇcknahme des Widerspruchs vor Erlass des Widerspruchsbescheides wird keine VerwaltungsgebÇhr erhoben. Das Gleiche gilt, soweit sich der Widerspruch infolge von Sach- bzw. RechtslagenÅnderung erledigt hat. (4) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben (auch von einem Verwaltungsgericht) oder zurçckgenommen, so sind die fçr den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten GebÇhren und Auslagen durch die BehÉrde, die die Kosten des Verfahrens einschlieñlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, die Aufhebung beruht allein auf unrichtigen oder unvollståndigen Angaben desjenigen, der den Widerspruch eingelegt hat. Å 6 Auslagenerstattung (1) Der GebÇhrenschuldner hat alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen, soweit sie nicht bereits in die GebÇhr einbezogen sind. Dies gilt auch, wenn es sich um eine gebçhrenfreie Amtshandlung handelt, der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der GebÇhr befreit ist oder wenn er die Auslagen unbegrçndet verursacht hat. VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 2 von 6
3 (2) Erstattungspflichtig sind insbesondere folgende bare Auslagen: 1. Aufwendungen fçr weitere Ausfertigungen, Abschriften und AuszÇge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, 2. Kosten Éffentlicher Bekanntmachungen, 3. Zeugen- und SachverstÅndigenkosten, 4. die bei GeschÅften auñerhalb der Dienststelle den beteiligten VerwaltungsangehÉrigen zustehenden VergÇtungen fçr Reisekosten und die Kosten fçr die Bereitstellung von RÅumen, 5. Kosten der BefÉrderung und Verwaltung von Sachen, 6. im Einzelfall besonders hohe Kosten fçr die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik (Telefon, Telefax, Internet usw.) und Zustellungskosten, 7. Kosten fçr den Ersatz erheblich beschådigter bzw. nicht zurçckgegebener Druckerzeugnisse oder sonstiger Sachen, die im Zuge spezieller Verfahren dem Erstattungspflichtigen Çberlassen wurden. Å 7 Entstehung und FÇlligkeit der GebÄhren und Auslagen (1) Die GebÇhrenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuståndigen BehÉrde, im Übrigen mit Beendigung der gebçhrenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den FÅllen des Ä 6 Abs. 2 Nr. 7 mit Beendigung des zur Überlassung gefçhrten Verfahrens. (3) Die GebÇhr wird mit Beendigung der Amtshandlung fållig. Die GebÇhr wird gegen Quittung beglichen. In AusnahmefÅllen wird die Begleichung der Forderung innerhalb eines Monats nach Zugang des GebÇhrenbescheides fållig. (4) Die Erstattung von baren Auslagen wird mit Beendigung der Amtshandlung fållig. Die bare Auslage wird gegen Quittung beglichen. In AusnahmefÅllen wird die Begleichung der Forderung innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fållig. Å 8 GebÄhrenfreiheit und ermçñigung (1) Von der Entrichtung von VerwaltungsgebÇhren sind befreit (persénliche GebÇhrenbefreiung): 1. das Land Brandenburg, die Gemeinden und GemeindeverbÅnde, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen oder es sich nicht um eine beantragte besondere Leistung im Sinne von Ä 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und StraÑenbaus handelt, 2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen LÅnder, soweit Gegenseitigkeit gewåhrleistet ist, 3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des Éffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der DurchfÇhrung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. (2) VerwaltungsgebÇhren werden ebenfalls nicht erhoben fçr (sachliche GebÇhrenbefreiung) 1. mçndliche und einfache schriftliche AuskÇnfte, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist, 2. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder frçheren Dienst- oder ArbeitsverhÅltnis von Bediensteten der Amtsverwaltung ergeben, VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 3 von 6
4 3. Leistungen, fçr die GebÇhrenfreiheit gesetzlich angeordnet ist, 4. Leistungen im Bereich des Éffentlichen Schulwesens, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, im Zusammenhang mit Wohngeldverfahren, ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von ArbeitsvergÇtungen, Wohltaten fçr HilfsbedÇrftige oder áhnliches benétigt werden, 5. Handlungen, die die Stundung oder den Erlass von GebÇhren betreffen. (3) Aus GrÇnden der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer HÅrten, kann auf Antrag GebÇhrenermÅÑigung und AuslagenermÅÑigung sowie GebÇhrenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. Dasselbe gilt fçr Amtshandlungen, die einem Éffentlichen Interesse dienen. (4) Es kann davon abgesehen werden, GebÇhren einschlieñlich Auslagen festzusetzen, zu erheben oder nachzufordern, wenn der Betrag niedriger als 1, in AusnahmefÅllen 5, ist und die Kosten der Einziehung auñer VerhÅltnis zu dem Betrag stehen, es sei den, dass wegen der grundsåtzlichen Bedeutung des Falles die Einziehung geboten ist. GebÇhrenglÅubiger ist das Amt Temnitz. Å 9 GebÄhrenglÇubiger Å 10 In-Kraft-Treten Diese VerwaltungsgebÇhrensatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Die Satzung (Stand 30. Januar 2013) wurde im Amtsblatt Nr. 1 vom 23. Februar 2013 fçr das Amt Temnitz und die amtsangehérigen Gemeinden Dabergotz, MÅrkisch Linden, Storbeck-Frankendorf, Temnitzquell, Temnitztal, Walsleben Éffentlich bekannt gemacht. VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 4 von 6
5 Anlage zur VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz vom 06. Februar 2013 GebÄhrentarif Tarif-Nr. Leistung GebÄhr in Euro Teil I Allgemeine VerwaltungsgebÄhren 1. VervielfÇltigungen (Ablichtungen bzw. Fotokopien) 1.1 schwarz/weiñ bis zum Format DIN A4 je Seite 0, farbig bis zum Format DIN A4 je Seite 0, schwarz/weiñ im Format DIN A3 je Seite 0, farbig im Format DIN A3 je Seite 1,00 2. Ausdrucke, die mittels Informationstechnik erzeugt werden 2.1 schwarz/weiñ bis zum Format DIN A4 je Seite 0, farbig bis zum Format DIN A4 je Seite 1, schwarz/weiñ im Format DIN A3 je Seite 1, farbig im Format DIN A3 je Seite 1,50 3. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen, Ausweise und sonstige Leistungen 3.1. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen 3, Beglaubigung von Abschriften, AuszÇgen, Ablichtungen, Negativen (ohne SchreibgebÇhr) je Seite 3,00 Teil II Besondere VerwaltungsgebÄhren 4 Liegenschaftsverwaltung 4.1 Planungsrechtliche AuskÇnfte aus der vorhandenen Bauleitplanung 21, VorrangseinrÅumungs-, Pfandentlassungs- und sonstigen 16,60 ErklÅrungen zugunsten Grundpfandrechte Dritter, insbesondere gegençber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen 4.3 LÉschungsbewilligung zugunsten Grundpfandrechte Dritter 32, Bescheinigung Çber den Verzicht auf die AusÇbung des Vorkaufsrechts gem. ÄÄ 24ff. BauGB bis zu 10 betroffene FlurstÇcke 31,60 fçr jedes weitere FlurstÇck 1, Erstellung einer Schachtgenehmigung im Éffentlichen StraÑenraum 25,00 einschlieñlich OberflÅchenabnahme 4.6 Erstellung einer Genehmigung fçr die Errichtung/ánderung einer GrundstÇckszufahrt/oder einer GrundstÇckszuwegung 25,00 VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 5 von 6
6 GebÄhrentarif Tarif-Nr. Leistung GebÄhr in Euro 5 Steuerverwaltung 5.1 Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 11,50 (Gewerbesteueramt) 5.2 Erteilung von Zweitausfertigungen von Steuerbescheiden 7, Bescheinigung Çber den Stand von Abgabekonten 5, Ersatz fçr verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 7,25 6 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 6.1 Familiengeschichtliche AuskÇnfte 16,00 je angefangene halbe Stunde 6.2 schriftliche AuskÇnfte aus Urkunden und alten Akten 16,00 je angefangene halbe Stunde 7.3 Erteilung eines Negativzeugnisses gem. Ä 8 Abs. 3 HundhV 25, Plakette gem. Ä 2 Abs. 3 Satz 5 HundhV 5, Vergabe von Hausnummern je beantragter Hausnummer 16,60 Teil III Sonstige VerwaltungsgebÄhren 7 Akteneinsicht je angefangene halbe Stunde 16,00 8 Erstellung von VerÉffentlichungen im Amtsblatt des Amtes Temnitz 16,55 fçr Dritte 9 GebÇhren fçr schriftliche AuskÇnfte, soweit sie in diesem GebÇhrentarif nicht besonders aufgefçhrt sind, je angefangene halbe Stunde 16,00 VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Seite 6 von 6
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