Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach
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- Birgit Maus
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1 Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom (GVBl. S.11) in der Fassung vom (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 2), der 1 bis 5a und 9 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit dem 2 Abs. 1 Satz 2 und den 4 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom in der Fassung vom (GVBl. I, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 266), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in der Sitzung am folgende Neufassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach beschlossen (Bekanntmachung: , In Kraft: ) und durch nachstehende Satzungen geändert: Änderung Datum Bekanntmachung In-Kraft-Treten geänderte Nr , 5, Kostenverz Neufassung Kostenverz , 5, 12, 14, 20, Neufassung Kostenverz. Die Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach in der Fassung der 3. Änderungssatzung hat nachstehenden Wortlaut: 1 Kostenpflichtige Amtshandlung (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. (3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben. 2 Sachliche Kostenfreiheit (1) Kostenfrei sind: 1. Überwachungsmaßnahmen auf Grund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat, Seite 1 von 7
2 2. a) mündliche Auskünfte, b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 4. Entscheidungen über Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen, 8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe 9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 10. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, 11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 12. Entscheidungen über Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach 80, 80 a der VwGO. (2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3 Gebührenarten Die Gebühren sind 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), 3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen. 4 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschalgebühren (1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. (2) Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall: 1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 3. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschalgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen. Seite 2 von 7
3 5 Gebührenbemessung in besonderen Fällen (1) Im Falle 1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten erhoben worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro. (4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufes vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro. (5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 6 Auslagen (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. Auslagen sind: 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Tarifbereich 'City', 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen, 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind. Seite 3 von 7
4 (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt. (3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. (5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. (6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 Euro kann von einer Erhebung abgesehen werden. Kostengläubiger ist die Stadt Kelsterbach. 7 Kostengläubiger 8 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Kelsterbach abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Entstehen der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat der Stadt Kelsterbach, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 10 Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Seite 4 von 7
5 11 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. (2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 12 Entrichtung der Gebühren Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Gebührenentscheidung genannten Zahlstellen zu entrichten. 13 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 14 Säumniszuschlag (1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der Stadtkasse Kelsterbach, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse Kelsterbach an dem Tag, an dem der Betrag der Stadtkasse gutgeschrieben wird, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. (3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (4) 15 gilt entsprechend. Seite 5 von 7
6 15 Billigkeitsregelungen Der Magistrat der Stadt Kelsterbach kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 16 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 17 Vollstreckung Rückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung. 18 Zuwiderhandlungen Auf die Bußgeldvorschriften nach 5 a des Kommunalabgabengesetzes vom (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom , wird verwiesen. 19 Rechtsbehelf (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Verwaltungskosten stehen den Zahlungspflichtigen die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. 20 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. Seite 6 von 7
7 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzen der Vollziehung, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Insolvenzverfahren oder Ermittlung des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. 21 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kelsterbach vom , die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom und die 2. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung vom außer Kraft. (2) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Kelsterbach, / Ri Der Magistrat der Stadt Kelsterbach gez. Engisch, Bürgermeister Seite 7 von 7
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