VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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1 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 29. Juli 2003, an der teilgenommen haben beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.000,-- festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers vom 19. Juli 2003, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Mai 2003 gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 08. Mai 2003, mit

2 - 2 - der diese die weitere Verlängerung der ihm letztmalig am 28. November 2000 erteilten Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat und die Abschiebung angedroht hat, gerichtet ist, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. In der Sache gebietet 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichwohl ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Zusätzlich ist vorliegend zu sehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entscheidung im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass an der sofortigen Vollziehung einer solchen Entscheidung stets ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht eindeutig fest, dass dem Antrag schon deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 08. Mai 2003 offensichtlich rechtmäßig ist. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf weitere Verlängerung seiner ihm letztmals am 28. November 2000 nach 28 AuslG erteilten Aufenthaltsbewilligung zur Führung eines Studiums in Deutschland zu. Da sein Studienaufenthalt nunmehr ca. 12 Jahre währt, ohne dass in dieser Zeit der Grund, der zur Erteilung der früheren Aufenthaltsbewilligung führte, nämlich die erfolgreiche Beendigung eines Studiums, er

3 - 3 - reicht worden ist, hat die Antragsgegnerin zu Recht die weitere Verlängerung abgelehnt. Die Voraussetzungen zur weiteren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegen ersichtlich nicht vor und die Antragsgegnerin hat auch ermessensfehlerfrei nunmehr entschieden, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 08. Mai 2003 umfassend und zutreffend dargelegt. Diesen Ausführungen hat die Kammer nichts mehr hinzuzufügen und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen verweisen. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch nicht zu erwarten ist, dass, wie der Antragsteller vorbringt, sein Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum erfolgreich beendet werden kann. Er befindet sich immer noch im Stadium des Grundstudiums und hat keinerlei erfolgreiche Zwischenprüfungen abgelegt. So hat die Johannes-Gutenberg-Universität Institut für Politikwissenschaften unter dem 03. Juni 2003 mitgeteilt, dass der Antragsteller während seiner gesamten Studienzeit in Mainz zwischen 1992 und 2001 keinerlei Prüfungsleistungen erbracht hat. Auch die Universität Trier hat bestätigt, dass im Falle des Antragstellers nicht von einem ordnungsgemäßen Studium auszugehen ist. Dass der Antragsteller inzwischen an Proseminaren teilnimmt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da im Hinblick auf das noch nicht fortgeschrittene Studium nicht von einem erfolgreichen Abschluss in absehbarer Zeit ausgegangen werden kann. Es ist nicht Aufgabe der Aufenthaltsbewilligungen nach Maßgabe des 28 AuslG, Studienzeiten von 15 bis 20 Jahren in Deutschland zu ermöglichen. Insoweit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass Studienplätze vorrangig an solche ausländische Studenten vergeben werden, die auch ernsthaft bemüht und willens sind, ihr Studium zügig zu betreiben und in angemessener Zeit abzuschließen. Da schließlich auch gegen die festgesetzt Ausreisefrist von zwei Monaten keine Bedenken ersichtlich sind und auch die gleichfalls ergangene Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken nicht begegnet, muss der Antrag insgesamt erfolglos bleiben

4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer nach Maßgabe von 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG bemessen

5 - 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, Trier, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, Koblenz, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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