Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Lisa Adenauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Antragstellers und Beschwerdeführers, g e g e n... F...,..., Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Landgericht... am 4. Juni 2002 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom werden der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom und der Nichtabhilfebeschluss vom , Az.: 13 OH 9/01, aufgehoben. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis ,00. G r ü n d e : I. Der Antragsteller beauftragte den Antragsgegner mit der Lieferung und dem Einbau von Fenstern mit Rollläden in seinem Einfamilienhaus auf dem Grundstück...allee 7 d in K.... In der Folge erbrachte der Antragsgegner die Leistungen teilweise, wobei zwischen den Parteien über an der Werkleistung des Antragsgegners vorhandener Mängel Streit besteht. Durch Beschluss vom hat das Landgericht die Begutachtung von insgesamt 21 vom Antragsteller gerügten Mängeln und die Bewertung der für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten angeordnet sowie die Bewertung des auf den vom Beklagten nicht mehr erbrachten Teils der Leistung entfallenden Betrages, der acht Einzelpositionen umfasst. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Unter dem erstellte der Sachverständige Dipl.-Ing.... W... sein Gutachten, in dem er auf 8 Seiten seine Feststellungen wiedergibt. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten einschließlich der Anlagen (Bl d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat den Parteien die Ausfertigungen des Gutachtens übersandt. Diese sind bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am eingegangen. Am
3 hat das Landgericht den Geschäftswert für das Verfahren festgesetzt. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am zugestellt worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Einreichung eines umfangreichen Schriftsatzes mit Anmerkungen und Fragen zum Sachverständigengutachten angekündigt. Dieser angekündigte Schriftsatz ging schließlich am beim Landgericht ein. Der Antragsteller rügt hierin zwei weitere Mängel an der Werkleistung des Beklagten und führt eine Vielzahl von Vorhaltungen und Fragen an den Sachverständigen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom (Bl ) verwiesen. Auf Hinweis des Gerichtes, dass von einer Beendigung des Verfahrens auszugehen sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben und den Sachverständigen mit der Begutachtung der zusätzlich aufgeführten Mängel zu beauftragen sowie ihn zu den übrigen Mängeln anzuhören. Er hat die Ansicht vertreten, dass er seinen Antrag auf Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens noch in engem zeitlichen Zusammenhang zur Übersendung des Sachverständigengutachtens vorgebracht habe. Er verweist darauf, dass ihm keine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden sei. Erst mit Zugang des Streitwertbeschlusses des Gerichtes sei ihm erkennbar geworden, dass das Gericht von einer Beendigung des Verfahrens ausgehe. Unmittelbar danach habe er deshalb seine Stellungnahme zum Gutachten angekündigt. Auch sei zu berücksichtigen, dass sein Schriftsatz vom umfangreiche Anmerkungen und Ergänzungsfragen zum Gutachten enthalte und er kein Bausachverständiger sei, so dass er selbst wiederum fachkundigen Rat habe einholen müssen, um überhaupt zum Gutachten Stellung nehmen zu können. Die Anwendung einer Frist von lediglich 4 Wochen stehe schließlich auch dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens entgegen, nämlich der Abwehr von drohenden Rechtsnachteilen des Antragstellers und der Vermeidung eines Rechtsstreits. Mit Beschluss vom hat das Landgericht den Antrag auf Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieses beendet sei. Grundsätzlich sei das Verfahren mit der Zustellung des Gutachtens beendet. Ein Antrag auf Ergänzung/Erläuterung müsse im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen, wobei für die Angemessenheit des Zeitablaufs auf Umfang und Gehalt des Gutachtens abzustellen sei. Ein solcher enger Zusammenhang bestehe vorliegend nicht mehr, da unter Berücksichtigung des zur Begutachtung stehenden einfach gelagerten Sachverhaltes ein Ergänzungsantrag jedenfalls
4 - 4 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gutachtens zu erwarten gewesen wäre. Zumindest sei es erforderlich gewesen, in diesem Zeitraum die Einräumung einer verlängerten Prüfungsfrist zu beantragen. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller vertieft seine Auffassung, dass das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet sei, weil er innerhalb angemessener Frist nach Übersendung des Sachverständigengutachtens eine Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens beantragt habe. Er habe unmittelbar auf den Streitwertbeschluss des Landgerichts, aufgrund dessen ihm bewusst geworden sei, dass das Landgericht von einer Beendigung des Verfahrens ausging, reagiert und einen weiteren Schriftsatz angekündigt. Dieser Schriftsatz sei innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Übersendung des Gutachtens bei Gericht eingegangen. Es sei zu berücksichtigen, dass er kein Bausachverständiger sei, so dass er selbst fachkundigen Rat habe einholen müssen, um überhaupt zum Gutachten Stellung nehmen zu können. Auch habe das Landgericht seine Behauptung, es handele sich hier um einen einfach gelagerten Sachverhalt nicht weiter begründet. Die Länge des von ihm eingereichten Schriftsatzes von nahezu 12 Seiten und die zahlreichen aufgeführten Ergänzungsfragen zeigten vielmehr, dass die von ihm benötigte Frist angemessen sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass das Landgericht ihm keine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Schriftsatz vom (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. II.
5 - 5 - Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das zwischen den Beteiligten schwebende selbständige Beweisverfahren ist bislang nicht beendet, so dass der Antrag des Antragstellers vom auf Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zurückgewiesen werden durfte. Die Beschlüsse des Landgerichtes vom und waren dementsprechend aufzuheben. Das Landgericht wird dem Verfahren im Hinblick auf die beantragte Ergänzung und Erläuterung des Sachverständigengutachtens Fortgang zu geben haben. Das selbstständige Beweisverfahren endet grundsätzlich mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, wenn weder das Gericht eine Frist nach 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet (BGH WM 2002, S. 873 ff., S. 874; BGHZ 120, S. 329 ff., S. 330 f.). Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden (BGH WM 2002, a.a.o.; WM 2001, S. 820). Das aus 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO übernommene Kriterium des angemessenen Zeitraumes ist nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen zu bestimmen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (OLG Celle MDR 2001, S. 108 f.; OLG Düsseldorf NZBau 2000, S. 385 f.; NJW-RR 1997, S. 1220; OLG Köln NJW-RR 1997, S f.; OLG Braunschweig BauR 1993, S. 251 f.; Zöller-Herget, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., 492, Rn. 4; Zöller-Greger, a.a.o., 411, Rn. 5 b; Musielak-Huber, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., 492, Rn. 3). Der einschränkenden Auffassung (LG Dortmund NJW-RR 2001, S. 714 f.), dass ein Antrag auf Ergänzung des Gutachtens im Regelfall binnen eines Monats ab Übersendung des Gutachtens gestellt werden muss, folgt der Senat nicht. Die Anerkennung einer solchen Regelfrist würde letztlich die im Rahmen der Festlegung des angemessenen Zeitraumes erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalles unterlaufen. Der Senat verkennt dabei nicht die in der Praxis auftretenden Probleme bei dieser Beurteilung. Diese
6 - 6 - Probleme müssen allerdings nicht zuletzt wegen der Möglichkeit des Gerichts zurücktreten, durch das Setzen einer Frist nach 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO den nach seiner Ansicht erforderlichen angemessenen Zeitraum gegenüber allen Beteiligten kundzutun und - soweit die Umstände des Einzelfalles dies erfordern - auf Antrag zu erweitern. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Einganges des Schriftsatzes des Antragstellers vom seit Übersendung des Gutachtens ein Zeitraum von sechs Wochen vergangen. Unter Berücksichtigung aller Umstände war der erforderlich enge zeitliche Zusammenhang zwischen Gutachtenübersendung und Ergänzungsfragen noch zu bejahen. Gegenstand des Verfahrens waren immerhin zahlreiche, nämlich 21 Mängel an den Fenstern und Türen des Einfamilienhauses des Antragstellers. Zwar ist das Gutachten des Sachverständigen bei einem Umfang von 8 Seiten auf erste Sicht überschaubar; gleichwohl kann allein aus der Kürze des Gutachtens nicht zwingend geschlossen werden, dass eine kurzfristige Auseinandersetzung mit dem Gutachten möglich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Antragsteller - anders als der Antragsgegner - hinsichtlich des Gewerkes über keine eigene Sachkunde verfügte und sich daher sachkundiger Hilfe bedienen musste. Auch zeigt der schließlich am bei Gericht eingegangene Schriftsatz, dass tatsächlich eine intensive Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten erfolgt ist. Beides führt dazu, dass noch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachtenübersendung und Stellungnahme anzunehmen ist. Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners werden hierdurch nicht berührt. Ohnehin sind im selbständigen Beweisverfahren bei Vergleich mit dem streitigen Verfahren lediglich in geringem Umfang schützenswerte Interessen des Antragsgegners vorhanden, da er im selbständigen Beweisverfahren nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge in Anspruch genommen wird. Letztlich reduziert sich daher das schützenswerte Interesse des Antragsgegners im Wesentlichen darauf, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt von einer Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ausgehen und die Sache als insoweit erledigt betrachten kann. Gleichzeitig muss er ab diesem Zeitpunkt allerdings mit einer Einleitung eines Hauptsacheverfahrens rechnen. Hier reduziert sich der Zeitraum, in dem der Antragsgegner von einer Beendigung des Verfahrens ausgehen durfte, auf wenige Tage. Denn für den Antragsgegner ergab sich mit der Übersendung des Geschäftswertfestsetzungsbeschlusses am , dass von einer Beendigung des Verfahrens auszugehen war. Diese Annahme wurde dann mit Einreichung des Schriftsatzes des Antragstellers vom wieder aufgehoben. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass auch der in 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierte Fall, dass ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens besteht, wenn hierdurch ein Rechts-
7 - 7 - streit vermieden werden kann, im vorliegenden Fall weiter gegeben ist. Nach allem ist daher dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da die sofortige Beschwerde Erfolg hatte, fallen Gerichtsgebühren nicht an. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist eine Kostenentscheidung derzeit nicht möglich. Die vorliegende Konstellation entspricht einer Aufhebung und Zurückverweisung, so dass sich die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die zu den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen, - anders als im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels - nach der für das selbstständige Beweisverfahren im Übrigen zu treffenden Kostenverteilung richten (vgl. auch Zöller-Herget, a.a.o., 97, Rn. 7; 490, Rn. 4). Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerdeinstanz beruht auf 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 W 3/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 282/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit U... T.., Kläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrGemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen. 1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx121_06 letzte Aktualisierung: 12.03.2006 OLG München, 05.10.2006-32 Wx 121/06 BGB 133; WEG 5, 14, 22 Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
Mehr4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Landgericht Kassel Entscheidungsdatum: 26.01.2012 Aktenzeichen:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 5/00 BESCHLUSS vom 29. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fb, 85 Abs. 2 Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: 22.03.2005 BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03 InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 Richterliche Hinweispflicht und
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift
MehrTitel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Mehr