Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
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- Dörte Böhme
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1 Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2. Gesetzlich versicherten Patienten 3. Gesetzlich versicherten Patienten, die eine privat bezahlte Zusatzleistung bei ihrem Zahnarzt in Anspruch genommen haben Privat versicherte Patienten a) Privat versicherte Patienten können bei der Zahnärztekammer einen Antrag auf ein sog. Begutachtungsverfahren stellen. Dieses Verfahren ist kostenfrei, dauert ca Monate, es handelt sich aber um ein rein schriftliches Verfahren. Der Patient wird also nicht von einem Gutachter persönlich angeschaut bzw. untersucht. Das Verfahren beginnt damit, dass ein Antrag gestellt wird und anschließend Vordrucke ausgefüllt und wieder der Zahnärztekammer übersandt werden. Der Vorsitzende der der betreffenden Abteilung (ein Jurist) führt dann mit den Beteiligten, also mit dem Patienten an den Zahnarzt eine Korrespondenz. Hier hat der Patient Gelegenheit, seine Darstellung unterzubringen und der Zahnarzt hat ebenfalls die Gelegenheit, seine Darstellung vorzubringen. Hält der Vorsitzende den Zeitpunkt für gegeben, schaltet er seine Beisitzer ein, die Zahnärzte sind. Nach Beratung mit diesen
2 ergeht ein abschließende Feststellung der Zahnärztekammer, wonach entweder das Vorliegen eines Behandlungsfehlers festgestellt wird oder aber festgestellt wird, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. Allerdings: Diese Feststellung ist für niemanden verbindlich (insbesondere nicht für den Zahnarzt und auch nicht für ein Gericht). Es kann daher notwendig sein, trotz Durchführung dieses Verfahrens eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit durchzuführen. b) Privat versicherte Patienten haben des Weiteren die Möglichkeit, ihren Fall von einem privaten Gutachter beurteilen zu lassen und können sich dazu bei der Zahnärztekammer einen für Ihren Fall geeigneten (Privat-) Gutachter benennen lassen. Dazu muss schriftlich die Zahnärztekammer um Benennung eines Gutachters gebeten werden, wobei lediglich die Information übermittelt werden sollte, ob es um einen Zahnersatz, um Prothetik oder um eine andere spezielle zahnärztliche Leistung geht. Nur diese Information ist wichtig und dient dazu, den Gutachter auszusuchen. Des Weiteren muss der Zahnarzt mit Name und Adresse benannt werden, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Dies deswegen, damit kein Gutachter ausgesucht wird, der mit diesem Zahnarzt in irgendeiner Weise verbunden ist oder verbunden war. Mit der Adresse des von der Zahnärztekammer benannten Gutachters kann dann der Patient mit diesem Gutachter privat Kontakt aufnehmen und bei ihm ein Gutachten bestellen. Dies wird in der Regel nach persönlicher Untersuchung des Patienten angefertigt und ist vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten liegen im Bereich zwischen ca je nach Umfang der Angelegenheit und Dauer der Begutachtung. Es handelt sich aber nur um ein privates Gutachten, dass weder für die Gegenseite (den Zahnarzt) noch für ein Gericht verbindlich ist. Die an den Gutachter gezahlten Kosten können in der Regel auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht der Gegenseite auferlegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Gegenseite voll den Prozess verlieren sollte. Dies deswegen, weil das Gericht sich auf ein privates Gutachten in der Regel nicht
3 stützt, sondern einen eigenen Gerichtsgutachter bestellt. Nur dessen Kosten sind Teil der Kosten des Gerichtsverfahrens, nicht jedoch die vorgerichtlichen Kosten eines Privatgutachtens. 2. Gesetzlich versicherte Patienten a) Diesen Patienten steht in den normalen Fällen das Verfahren bei der Zahnärztekammer zur Begutachtung eines möglichen Behandlungsfehlers nicht offen. Ausnahme: s. u. bei c). b) Gesetzlich versicherte Patienten haben zwar die Möglichkeit, ihre eigene Krankenkasse dazu aufzufordern bzw. darum zu bitten, die Begutachtung einer erbrachten zahnärztlichen Leistung zu veranlassen. Die Kassen sind auch häufig gern bereit, diese Begutachtung zu veranlassen - viele Patienten sind dann zunächst ganz erleichtert und erfreut. Bei den von der Kasse veranlassten Begutachtungen wird aber in den meisten Fällen entweder festgestellt, dass keine Fehler vorliegen oder aber, dass zwar Fehler vorliegen, der Zahnarzt diese jedoch nachbessern kann und nachbessern muss. Patienten, die das Vertrauen in den erstbehandelnden Zahnarzt verloren haben, sind dann enttäuscht. Die gesetzlichen Krankenkassen sind aufgrund einer besonderen vertraglichen Konstruktion (Vertrag zwischen Kassenverband und Zahnärzteverband) in erster Linie daran interessiert, ihre Versicherten wieder zu dem ursprünglichen Zahnarzt zurückzuschicken. Dies deswegen, weil die Kassen für eine Nachbesserung durch diesen Zahnarzt nichts weiter zahlen müssen, während die Beauftragung eines neuen Zahnarztes der Kasse neue Kosten verursachen würde. Das ist der Hintergrund für die Empfehlung in den meisten Kassengutachten, dass der Patient seinen ursprünglichen Zahnarzt wieder aufsuchen soll, damit dieser seine möglicherweise fehlerhafte Leistung nachbessert. c) Hat ausnahmsweise ein gesetzlich versicherter Patient neben einer Leistung, die von seiner Krankenkasse bezahlt bzw. bezuschusst wird, noch zusätzlich privat eine weitere zahnärztliche Leistung in Auftrag gegeben hat, und bezieht sich seine Beanstandung gerade auf diesen speziellen zusätzlichen Teil bezieht, kann er auch das Begutachtungsverfahren bei der
4 Zahnärztekammer (s. o. bei 1.) wie ein Privatpatient in Anspruch nehmen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Patient einen Eigenanteil gezahlt hat zu einer Leistung, die im Übrigen eine Kassenleistung gewesen ist: Der gesetzlich versicherte Patient kann vielmehr nur dort ausnahmsweise wie ein Privatpatient agieren, wo er eine abgegrenzte besondere Leistung privat beauftragt und privat bezahlt hat. 3. Eine allen Patienten offen stehende Alternative besteht darin, ein gerichtliches Verfahren zur Sicherung des Beweises durchzuführen (so genanntes selbständiges Beweisverfahren). Je nachdem, wie hoch die Forderungen sind, um die es bei dem jeweiligen Streitfall geht, ist für dieses Verfahren entweder das Amtsgericht oder das Landgericht des jeweiligen Bezirks zuständig. Beim Amtsgericht könnte theoretisch der Patient selbst tätig werden, beim Landgericht ist er gezwungen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies ist allerdings auch bei einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht empfehlenswert. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird diese ggf. nach Darlegung des Sachverhalts und näheren Erläuterungen in der Regel die gesamten Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens übernehmen. In diesem Verfahren wird das Gericht aufgrund eines genau begründeten Antrages dann, wenn der Antrag überzeugend ist und mit den passenden Mitteln der Glaubhaftmachung versehen ist, von Amts wegen einen Gutachter aussuchen. In der Praxis lässt sich das Gericht meist von der Zahnärztekammer einen Gutachter benennen. Der Gutachter wird dann im Auftrage des Gerichts aber auf Kosten des Antragstellers tätig. Die Gutachten- und Gerichtskosten sind relativ hoch (zwischen 2000 und 4000 ), so dass in der Praxis fast nur Personen diese Verfahren durchführen lassen, die eine Rechtsschutzversicherung haben. Das Ergebnis des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens ist allerdings für alle Parteien verbindlich.
5 Das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens ist allerdings kein Urteil, bei dem Schadensersatz oder Schmerzensgeld festgesetzt werden, sondern das Beweisverfahren endet mit dem Gutachten bzw. mit einer persönlichen Anhörung des Gutachters vor Gericht, falls diese beantragt wurde und zu ergänzenden Erläuterungen des Gutachtens erforderlich war. Manchmal bei weitem aber nicht immer - Ist bei Feststellung eines Behandlungsfehlers in diesen Fällen der betreffende Zahnarzt zu Leistungen freiwillig bereit. Ist er das nicht, muss noch ein so genanntes gerichtliches Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. In diesem Hauptsacheverfahren wird allerdings das vorher eingeholte Gutachten verwendet, so dass hier häufig keine weitere Begutachtung mehr notwendig ist. Ungeachtet der Frage, ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist, ist in der Praxis somit entscheidende Frage, ob jemand eine Rechtsschutzversicherung für den betreffenden Fall hat. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, sollte der eingeschaltete Anwalt jedenfalls dann, wenn die beanstandete zahnärztliche Leistung schnellstmöglich wieder verändert werden soll, in der Regel ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen, anderenfalls eine normale Hauptsacheklage.
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