1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
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- Irmgard Wagner
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1 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede 323 BGB Rücktritt wegen verzögertet und nicht vertragsgemäßer Leistung; 324 ( 241 Abs. 2) BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht; 326 Abs.5 BGB Rücktritt wegen Verletzung der Leistungspflicht 313 Abs.3 Satz 1 BGB Rücktritt bei Störung der Geschäftsgrundlage ( subsidiär) Kauf- und Werkvertrag: 323 BGB 437 Nr.2 BGB und 634 Nr. 3 BGB gewähren dem Käufer/Besteller das Recht zum Rücktritt soweit die nicht vertragsgemäße Leistung auf Rechts- bzw./ und Sachmängel beruht Abs. 3 BGB: Voraussetzung: Anpassung des Vertrages ist nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zumutbar. In diesem Fall kann der benachteiligte Teil zurücktreten Abs. 2 BGB Unsicherheits- Einrede Voraussetzung: Gegenseitiger Vertrag, der für einen Vertragsteil eine Vorleistungspflicht begründet; nach Abschluss des Vertrages muss für den vorleistungspflichtigen Vertragsteil erkennbar werden, dass sein Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird ( Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungsunfähigkeit,nicht jedoch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 103 InsO; Haftungsbeschränkung nach $ 1629a Abs. 1 BGB kann ebenfalls zur Vermögensverschlechterung führen);
2 Bestimmung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Vertragsteil die Leistung Zug-um-Zug nach seiner Wahl die Gegenleistung zu erbringen oder Sicherheit zu leisten hat. Erfolgloser Ablauf der Frist. Beweislast: Sie liegt beim Vorleistungspflichtigen ( 437,634 BGB) Normzweck: Verbraucher soll bei Vertragswidrigkeit vorrangig ein Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung haben und nachrangig das Recht haben, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Leistung im Sinne des 323 Abs. 1 sind synallagmatische Leistungspflichten. Allerdings muß die konkret verletzte Pflicht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen ( Otto, Staudinger, BGB, 2005, 323 II. A7) Voraussetzungen: gegenseitiger Vertrag; Schuldner erbringt fällige Leistung nicht (Nichtleistung ist somit die Verzögerung der Leistung und nicht die Unmöglichkeit ihrer Erbringung; die Leistung muss somit grundsätzlich nachholbar sein); ist die Leistung noch nicht fällig, wird deren Erbringung aber ernsthaft und endgültig verweigert, so kann ebenfalls das Rücktrittsrecht ausgeübt werden ( vorweggenommener Vertragsbruch, Otto, aao, 323 III A 27 b). oder nicht vertragsgemäße Leistung: Dazu gehören : die mangelhafte Hauptleistung, absprachewidrige Teilleistungen; die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten, soweit durch diese Verletzung der geschuldete Leistungserfolg droht auszubleiben und damit der Zweck des Vertrages insgesamt gefährdet ist ( Otto, aao, III, A31 2); Beispiele: vorzeitige, ernsthafte Erfüllungsverweigerung, Unzuverlässigkeit ( dafür sprechen fehlerhafte oder falsch erbrachte Leistung), Störungen im Vertrauensbereich). Allerdings ist Voraussetzung, dass das Verhalten des Schuldners den Vertragszweck in einer Weise gefährdet, dass für den anderen Vertragsteil ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist) angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ( wichtig: mit der Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung ist die Pflichtverletzung so genau wie möglich zu konkretisieren. Dies bedeutet:: der Rechts- oder Sachmangel ist zu bezeichnen. Im Falle eines Kaufvertrages hat der Käufer auch das Wahlrecht gemäß 439 Abs. 1 BGB ( Beseitigung des Mangels
3 oder Neulieferung) auszuüben, sofern er nicht auf die Ausübung des Wahlrechts verzichtet) die Pflichtverletzung darf nicht unerheblich sein ( 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Ausschluss des Rücktrittsrechts: siehe 323 Abs. 5 und 6 BGB; Allerdings: Im Kaufrecht kann der Käufer auch im Falle eines unerheblichen Pflichtverletzung zurücktreten, wie sich dies aus 441 Abs. 1 BGB ergibt. Statt Rücktritt kann der Käufer selbst bei einem unerheblichen Mangel Minderung geltend machen, der Ausschlussgrund des 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet hier keine Anwendung; dies gilt in gleicher Weise auch für das Werkvertragsrecht, 638 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rücktrittserklärung ( formfrei, einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft Für das Werkvertragsrecht: Das Rücktrittsrecht ist wie das Recht zur Minderung gegenüber der Nacherfüllung ein nachrangiges Gewährleistungsrecht. Daher kann der Besteller grds. erst dann sein Rücktrittsrecht ausüben oder mindern, wenn er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, folgt jedoch daraus, dass 634 Nr. 3 auf 636 und 326 Abs. 5, 323 BGB verweist. Nacherfüllung, Voraussetzungen: wirksamer Werkvertrag Vorliegen eines Rechts- oder Sachmangels Kein Ausschluss der Gewährleistung Rechtsfolge: 635 BGB: der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu herstellen Verjährung des Anspruches: 634a BGB 635 Abs. 3 BGB gewährt dem Unternehmer ein Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. ( Folgen der Leistungsveweigerung: Dem Besteller ist es in diesem Fall verwehrt, seine Rechte aus 634 Nr. 2, 637 BGB geltend zu machen- Selbstvornahme-, er behält aber seinen Anspruch auf Minderung, ggf. seinen Anspruch auf Schadensersatz, 634 Nr. 4) Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrecht beim Werkvertrag: wirksamer Werkvertrag Sach- Rechtmangel Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. deren Entbehrlichkeit
4 erfolgloser Fristablauf Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen sein Rücktrittserklärung BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht aus 241 Abs.2 BGB Es handelt sich vorliegend um einen Rücktritt, der eine Verletzung nicht leistungsbezogener Pflichten ( Nebenpflichten) voraussetzt.im Unterschied zu 323 bedarf zur Ausübung des Rücktrittsrechts keiner grds. keiner Fristsetzung. Voraussetzungen: Gegenseitiger Vertrag; Pflichtverletzung nach 241 Abs. 2 BGB; es müssen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verletzt worden sein. Unter 241 Abs. 2 BGB lassen sich nicht leistungsbezogene Pflichten subsumieren. Leistungsbezogene Pflichten sind solche Pflichten, die die Rechtzeitigkeit, die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der geschuldeten Leistung berühren, die also einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Dazu gehören auch solche Pflichten, die der Vorbereitung oder Sicherung der zu erbringenden Leistung betreffen ( Beschreibungen der Geräte, Auskunft) sowie leistungsbezogene Fürsorge- Treue- und Obhutspflichten ( Otto, aao, A26).Zu den nicht leistungsbezogenen Pflichten gehören danach alle Pflichten, die die Rechtsgüter und Interessen der Vertragsparteien außerhalb der eigentlichen Leistungsbeziehungen schützen ( Otto, aao, RN 27). Festhalten am Vertrag ist für den Gläubiger unzumutbar Rücktrittserklärung Abs. 1 1 Satz 1 BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe Abs, 4 Satz 2 ; 634a Abs. 4 Satz 2 BGB, Rücktrittseinrede des Käufers bzw. des Bestellers Ist der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt, so ist nach 438 Abs. 4, 218 BGB der Rücktritt unwirksam und sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
5 Wenn der Käufer den Kaufpreis allerdings noch nicht bezahlt hat, so kann er den Mangel im Wege einer Einrede geltend machen und die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Voraussetzung: 441 setzt keine Anzeige des Käufers vor Ablauf der Frist voraus! Damit kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises auch dann verweigern, wenn die Mängel erst nach Eintritt der Verjährung entdeckt hat ( Matusche- Beckmann, Staudinger, BGB, 2005, 438 RN 124). Allerdings setzt die Einrede voraus, soweit der Käufer- unter Außerachtlassung der Verjährung- zum Rücktritt berechtigt sein würde. Ob der Käufer zum Rücktritt berechtigt wäre, bestimmt sich nach 323 BGB ( Vorrang der Nacherfüllung) Rücktritt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung 1 Copyright Volker C. Karwatzki, Stand
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