Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
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- Henriette Wetzel
- vor 8 Jahren
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1 Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin zurück, er kaufe das Bild, allerdings zu einem Preis von 2.200,- Euro. Darauf schweigt V. Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? 1
2 Lösung Fall 4: A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildes gem. 433 I 1: Obersatz: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Bildes gem. 433 Abs. 1 S. 1 haben. Dies setzt voraus, dass K und V einen KaufV geschlossen haben. I. KaufV Vss.: Angebot und Annahme 1. Angebot des V Brief: 2.500,- Euro 2. Annahme durch K K erklärt zwar, dass er das Bild kaufen wolle, aber zu einem anderen Preis. Gem. 150 II gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen od. sonstigen Änderungen als Ablehnung, die zugleich einen neuen Antrag darstellt. K hat das Angebot des V abgelehnt. 3. Neues Angebot des K Eine modifizierende Annahme ist gem. 152 II ein neues Angebot: 2.200,- Euro 4. Annahme des neuen Angebotes durch V V hat geschwiegen. Grds. kann ein obj, Empfänger dem Schweigen gem. 133, 157 keinen Erklärungswert entnehmen. (kein Erklärungszeichen, keine Willenäußerung) keine Annahme II. Ergebnis KaufV: Mangels wirksamer Annahmeerklärung des V ist kein KaufV zustande gekommen. B. Gesamtergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildes gem. 433 I, 1 BGB. 2
3 Fall 5: K möchte bei dem Möbelhändler V einen Esstisch kaufen. Er sucht das Geschäft des V am auf. Er sieht einen großen Esstisch für 12 Personen für 1000,- Euro incl. Lieferung. Er geht zu V, sagt, er wolle den Tisch kaufen und bittet um die Lieferung. Als V am nächsten tag vorbeikommt und den Tisch bringen will, hat es sich K anders überlegt. Nun möchte er von dem Tisch nichts mehr wissen und sagt, der V könne den Tisch gleich wieder mitnehmen, er wolle ihn nicht haben. V beharrt auf Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Abwandlung 1: Wie der Ausgangsfall; jedoch freut sich K über die prompte Lieferung des Tisches und zahlt den Kaufpreis sofort bar. V vergisst die Zahlung des K in seinen Büchern zu vermerken und entdeckt zwei Monate später, dass unter der Rechnungsnummer des von K erteilten Auftrags noch keine Zahlung vermerkt ist. Da V die Barzahlung des K inzwischen vergessen hat, verlangt er erneut Zahlung von K. Zu Recht? Abwandlung 2: Wie der Ausgangsfall. V und K vereinbaren aber, dass K den Kaufpreis spätestens am auf das Konto des V überweisen soll. K zahlt zum vereinbarten Termin nicht. V fällt das Ausbleiben der Zahlung auch nicht auf. Erst 4 Jahre später im Jahr 2007 fällt ihm die offene Rechnung des K auf. V verlangt von K die Zahlung des Kaufpreises. K verweigert die Zahlung. Zu Recht? 3
4 Lösung Fall 5: Prüfungsaufbau: 1. ist der Anspruch entstanden? 2. ist der Anspruch erloschen? 3. ist der Anspruch durchsetzbar? Beispiel: 1. Anspruch entstanden? Wurde ein wirksamer KaufV geschlossen? 2. Anspruch erloschen? Wurde der Kaufpreis schon gezahlt (Erfüllung, 362) 3. Anspruch durchsetzbar? Anspruch verjährt ( 214)? Alle Prüfungspunkte sind bei jeder Anspruchsgrundlage zu beachten. Im ausformulierten Gutachten ist auf die Punkte 2 und 3 allerdings nur einzugehen, wenn sich aus dem SV Anhaltspunkte dafür ergeben. Lösung: Obersatz: Tb-vss: Definition: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000,- Euro gem. 433 II haben. Dann müsste zwischen K und V ein KaufV geschlossen worden sein. Ein KaufV kommt zustande durch zwei übereinstimmende WE: Angebot u. Annahme ( 145 ff.) 1. Tbvss.: dann müsste K ein Angebot abgegeben haben. Def: Das Angebot ist eine WE, mit der sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Weise vollständig zusammenfasst, dass der andere, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, den Vertrag durch ein bloßes ja entstehen lassen kann. Subsumtion: Indem K um die Lieferung des Tisches für 1000,- Euro bat, hat er die künftigen Vertragsbedingungen so zusammengefasst, dass V nur noch ja sage musste. Ergebnis: Folglich liegt ein Angebot vor. 2. Tb vss.: Dieses Angebot müsste von V auch angenommen worden sein. Def. Die Annahme ist eine Erklärung, mit der sich derjenige, an den sich das Angebot richtet, mit dem Inhalt des Angebots einverstanden erklärt. Subsumtion: V hat sich mit dem Angebot einverstanden erklärt. Ergebnis: Also hat V das Angebot des K angenommen. 4
5 Zwischenergebnis: Da sowohl ein Angebot als auch eine auf das Angebot bezogene Annahme vorliegen, ist ein KaufV zustande gekommen. Gesamtergebnis (zum Obersatz): V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II ihv 1000,- Euro. Lösung Abwandlung 1 (Fall 5): V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II haben. A. Anspruch entstanden? Obersatz: ein solcher Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Vss+Subsum: Dazu müsste zwischen K und V ein KaufV zustande gekommen sein. ja, s.o. Ergebnis: Also ist ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II zunächst entstanden. B. Anspruch erloschen? Obersatz: Dieser Anspruch des V gegen K könnte jedoch gem. 362 I durch Erfüllung erloschen sein. Tbvss. Dazu müsste die geschuldete Leistung, die Zahlung des Kaufpreises, an den Gläubiger bewirkt worden sein. Subsum. K hat den Kaufpreis an V bereits gezahlt. Ergebnis: Erfüllung eingetreten, Kaufpreis erloschen. C. Gesamtergebnis: V hat keinen Anspruch mehr gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II. Lösung Abwandlung 2 (Fall 5): V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II haben. A. Anspruch entstanden? Ein solcher Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dazu müsste zwischen K und V ein KaufV zustande gekommen sein. Zwischen K und V ist ein KaufV geschlossen worden, (s.o) Ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung ist also zunächst entstanden. B. Anspruch erloschen? Es liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Anspruch des V ist mithin auch nicht erloschen. 5
6 C. Anspruch durchsetzbar? Obersatz: Hier könnte die Einrede der Verjährung gem. 214 I entgegenstehen. Vss. Dann müsste bezüglich des Anspruchs des V Verjährung eingetreten sein. Def. Kaufpreisforderung des V verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem Beginn der Frist, 199 I Nr. 1,2: mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Gl. vorliegt Subsumtion: wann ist Anspruch entstanden? Nach h.m. mit Fälligkeit. Hier fällig gem. 271 I 1 am Im Jahr 2003 auch Kenntnis des V von allen Anspruch begründenden Umständen. Also: Fristbeginn: um 24 Uhr Fristende: um 24 Uhr Zwischenergebnis: Der Anspruch es im Jahre 2007 verjährt. Einrede der Verjährung ist gem. 214 I eine rechtshemmende Einrede der Schuldner muss sich auf sie berufen. Hier: dies hat K getan. Daher ist der Anspruch des V gegen K aus 433 II wegen Verjährung gem , 195, 199 nicht durchsetzbar. Gesamtergebnis: V kann von K keine Zahlung des Kaufpreises verlangen. 6
7 Fall 13: K entdeckt im Schaufenster des V einen schönen Pullover, der mit 198,- Euro ausgezeichnet ist. Er betritt das Geschäft und erklärt dem V, er wolle den im Fenster ausgestellten Pullover kaufen und mitnehmen. V lehnt den Verkauf des Pullovers ab mit der Begründung, dass dadurch seine gerade erst eingerichtete Schaufensterauslage zerstört würde. Er wolle aber dem K etwas ganz ähnliches verkaufen. K besteht aber auf Übergabe des im Fenster ausgestellten Hosenanzugs. Mit Recht? Vorgehensweise: 1. SV lesen 2. Skizze erübrigt sich, weil sehr einfacher SV 3. Erarbeitung der Fragestellung: wer verlangt was von wem? Kann K die Übergabe des Pullovers verlangen? 4. Auffinden der Anspruchsgrundlage = aus welcher Rechtsnorm kann das konkrete Begehren abgeleitet werden? = Welche Vorschrift des BGB verpflichtet den V (unter bestimmten Vss, die später untersucht werden sollen) zur Übergabe des Pullovers an K? hier bietet sich 433 an. ( 2018 wäre abwegig keinesfalls prüfen!) 5. Subsumtion des SV unter 433 I 1 K könnte von V die Übergabe und Übereignung des Pullovers gem. 433 I 1 verlangen. Dies würde voraussetzen, dass ein wirksamer KaufV geschlossen worden wäre. Vss hierfür sind zwei inhaltlich übereinstimmende, wirksame WE (Angebot und Annahme), 145 ff. NICHT GEFRAGT ist danach, ob K zahlen muss oder nicht. Hier: Angebot durch V? - durch Ausstellen im Schaufenster mit Preisangabe? Aber Erklärung nicht an einen bestimmten Vertragspartner, sondern an die Allgemeinheit - Fraglich, ob die Erklärung (= obj. Tb der WE) des V nach dem obj Empfängerhorizont ausgelegt, auf einen Bindungswillen des V schließen lässt (=Schwerpunkt der Arbeit); Invitatio ad offerendum kein Angebot durch V Angebot durch K? Ja, aber Annahme ist nicht erfolgt. kein KaufV kein Anspruch auf Übergabe 7
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