Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras
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- Lothar Kurzmann
- vor 8 Jahren
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1 Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras
2 Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände untersucht werden, muss dies auch auf den ersten Blick erkennbar sein: Die unterschiedlichen Tatbestände werden mit A, B etc. indiziert
3 Obersatz: A. Zu untersuchen ist, ob J gegen M einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seines Namens aus 12 S. 1 Var. 1, S. 2 BGB zusteht. Einleitender Prüfungssatz: Dazu müsste eine Namensleugnung vorliegen.
4 DEF: Eine solche Namensleugnung ist im Bestreiten eines Namensrechtes zu erblicken. SUB: Vorliegend spricht M dem J nicht das Recht ab, sich als Michael Jackson zu bezeichnen.
5 ERG: Eine Namensleugnung liegt im konkreten Fall also nicht vor. [Dieser bezieht sich auf den einleitenden Prüfungssatz!] ERG: Damit steht dem J gegen M kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seines Namens aus 12 S. 1 Var. 1, S. 2 BGB zu. [Dieser Ergebnissatz bezieht sich auf den Obersatz des Prüfungsabschnitt A:] - Er enthält die 5 W!
6 Gliederungsebene B Merke: Wo ein A ist, muss auch ein B Obersatz: Zu untersuchen ist, ob J gegen M einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seines Namens aus 12 S. 1 Var. 2, S. 2 BGB zusteht. Alternativ: J könnte einen Anspruch auf Unterlassung der Namensverwendung gegen M aus 12 S.1 Var. 2, S. 2 BGB haben.
7 Einleitender Prüfungssatz für das Tatbestandsmerkmal Namensanmaßung (Gliederungsebene I.) I. Dies setzt zunächst einen Namensgebrauch durch M i.s.v. 12 S. 1 BGB voraus. DEF: Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
8 DEDUKTION: Ausgangsfrage: Wann wird ein gleicher Name gebraucht? DEF: Ein Namensgebrauch liegt vor, wenn der Namensträger durch die Verwendung des Namens in Beziehung zu bestimmten Personen, Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat oder wenn im Verkehr der unrichtige Eindruck entsteht, dass der Namensträger dem Benutzer ein Recht zu einer entsprechenden Namensnutzung erteilt hat.
9 SUB: M wirbt auf den Plakaten für sein Konzert mit den Worten: Michael Jackson: einziges Konzert in Deutschland. Hierdurch setzet er sich in Beziehung zum bekannten Sänger J. ERG: Demzufolge verwendet er den gleichen Namen wie J.
10 Einleitender Prüfungssatz Dies müsste zur Kennzeichnung der eigenen Person oder einer dritten Person erfolgt sein. SUB M präsentiert sich als Michael Jackson. Folglich verwendet er denselben Namen auch zur Kennzeichnung der eigenen Person. Zwischenergebnis Dementsprechend liegt ein Namensgebrauch i. S. v. 12 S. 1 BGB vor.
11 Einleitender Prüfungssatz II. Ein Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, der Verletzte zur Führung des Namens berechtigt ist. DEF: Dies ist der Fall, wenn es sich um den Geburtsnamen oder einen Künstlernamen handelt, der vom angesprochenen Verkehr einer bestimmten Person zugeordnet wird.
12 SUB: Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass Michael Jackson der Geburtsname des J ist. Selbst wenn es sich um einen Künstlernamen handeln würde, so ist zu unterstellen, dass die potenziellen Konzertbesucher den J als Michael Jackson wahrnehmen würden. ERG: Mithin ist also J als Verletzter auch zum Führen des Namens Michael Jackson berechtigt.
13 Einleitender Prüfungssatz III. Der M müsste den Namen Michael Jackson auch unberechtigt geführt haben. DEF: Unbefugt ist eine Namensnutzung wenn weder ein eigenes Recht noch ein übertragenes besteht.
14 DEDUKTION: 1. Ein solches eigenes Recht könnte bestehen, wenn der M sich selbst auf den Geburtsnamen Michael Jackson berufen könnte oder auf einen eigenen Künstlernamen. SUB: Der Geburtsname des M lautet Menderes. Dass er im angesprochenen Marktsegment als Michael Jackson bekannt ist, ist vorliegend nicht ersichtlich ERG: Demzufolge kann er sich nicht auf ein eigens Namensrecht berufen.
15 Einleitender Prüfungssatz: 2. Ferner könnte er sich auf ein übertragenes Namensrecht berufen. Dies setzt allerdings voraus, dass ihm ein solches Recht vom Namensberechtigten wirksam eingeräumt, also lizenziert wurde. SUB: Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass J dem M die Nutzung seines Namens rechtsgeschäftlich gestattet hat. ERG: Demzufolge verwendet M den Namen Michael Jackson unberechtigt.
16 Einleitender Prüfungssatz IV. Ferner müsste die Verwertung des Namens Michael Jackson durch M auch die berechtigten Interessen des J verletzten. DEF: (Es gibt ausnahmsweise keine Echte!)
17 EXKURS: Interessensabwägungen - folgen keinem feststehenden Schema - Im Prinzip wie in der Erörterung in der Schule - Auch Interessenabwägung muss im Gutachtenstil erfolgen - TIPP: Die Qualität der Interessenabwägung spielt bei der Notenfindung oft eine wichtige Rolle
18 Ob eine solche Verletzung vorliegt, muss im Rahmen einer Interessenabwägung beurteilt werden. Interessen des M M hat durch die Anmietung des Audimax in MR und das Drucken der 2000 Plakate zwar schon Investionen getätigt. [Anm.: ökonomisches Interesse des M]
19 Interessen des J Dennoch handelt er bei der Veranstaltung der Konzerte in Gewinnerzielungsabsicht. Er nimmt dabei sogar einen Betrug gegenüber dem Publikum in Kauf. J hingegen verfügt über einen höheren Bekannt- und Beliebtheitsgrad. Bei einer Verwendung seines Namens durch M läuft er Gefahr, dass seine Fans vergrault werden.
20 Abwägung: M will sich letztlich am Bekanntheitsgrad seines Idols bereichern. Die ideellen und ökonomischen Interessen des J, sich gegen eine Verwendung des Namens zur Wehr zu setzen überwiegen im vorliegenden Fall folglich. ERG: Die Namensanmaßung des M verletzt damit die berechtigten Interessen des J.
21 V. Zu guter Letzt setzt ein Unterlassungsanspruch des J nach 12 S. 1 Var. 2, S. 2 BGB noch voraus, dass weitere Beeinträchtigungen zu erwarten sind. DEF: Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, soweit die Art und Weise der Beeinträchtigungshandlung die Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen nahe legt.
22 Deduktion: Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs braucht nicht die erste rechtswidrige Beeinträchtigung abgewartet zu werden. Vielmehr entsteht ein Unterlassungsanspruch schon, wenn die erste Beeinträchtigung hinreichend nahe bevorsteht (Erstbegehungsgefahr).
23 SUB: M hat bereits 2000 Plakate drucken lassen. Ebenso hat er den Audimax in MR angemietet. Damit ist eine Namensanmaßung bereits verwirklicht. Sollten die Plakate aufgehängt werden, so intensiviert sich die Namensanweisung. ERG: Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von 12 S. 2 BGB liegt somit vor.
24 ENDERGEBNIS: Somit bleibt festzuhalten, dass dem J ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seines Namens gegenüber M aus 12 S. 1 Var. 2, S. 2 BGB zusteht.
Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
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