Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

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1 Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von der X-KG Zahlung von aus Warenlieferungen. Wie gestaltet sich die Haftung des A, wenn er a) noch nichts an die X-KG gezahlt hat? b) bereits an die X-KG gezahlt hat? c) erst an die X-KG gezahlt hat? Folie 94

2 Haftung für Schulden der KG Haftung der KG, 161 II, 124 I HGB Haftung der Gesellschafter - Komplementäre haften wie Gesellschafter einer OHG, 161 II, 128 HGB (unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, gesamtschuldnerisch) - Kommanditisten Vor Leistung der Einlage - Unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesamten Vermögen bis zur Höhe der Einlage, 171 I 1. HS HGB - Umfang: Ab Eintragung in das Handelsregister begrenzt durch Haftsumme, 172 I HGB Nach Leistung der Einlage - Keine persönliche Haftung, 171 I 2. HS HGB - Aber: Verlust der Haftungsprivilegierung bei ganz oder teilweiser Rückzahlung der Einlage, 172 IV 1 HGB. Folie 95

3 Lösung Beispiel 17 A haftet a) im Umfang seiner Haftsumme von , b) nicht, c) im Umfange von Folie 96

4 Beispiel 18 A, B und C wollen gemeinschaftlich ein Hotel betreiben. Im Gesellschaftsvertrag vom wird die Haftung von A und B auf jeweils begrenzt. Bis zum zahlt A , B an die KG. Zwecks Einrichtung des Hotels bestellt C am bei der X-AG Möbel im Wert von Am wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Wie gestaltet sich die Haftung von A und B gegen der X-AG? Folie 97

5 Kommanditistenhaftung vor Eintragung Nach 176 HGB Haftung wie Komplementär, also unbegrenzt, wenn - Aufnahme des Geschäftsbetriebs, 176 I 1 HGB - Mit Zustimmung des Kommanditisten - Nicht, wenn Gläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war Folie 98

6 Lösung Beispiel 18 A und B haften der X-AG wie ein Komplementär unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch, 176 Abs. 1 HGB, wenn - sie der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zugestimmt haben und - Die A-AG ihre Stellung als Kommanditisten nicht bekannt ist. Folie 99

7 GbR Begriff und Rechtsnatur Auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks ( 705 BGB) Personengesellschaft Rechtsfähigkeit möglich (aber nicht juristische Person) Verfolgung beliebigen Zwecks (ideell oder wirtschaftlich) Aber nicht: Betrieb eines Handelsgewerbes Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter Keine Handelsgesellschaft Kein Kaufmann, keine Firma (aber Geschäftsbezeichnung) Folie 100

8 Beispiel 19 Die Kläger und der Beklagte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen tippte. Die Beiträge - pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM - wurden beim Beklagten eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am versäumte es der Beklagte, die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt DM. Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz, jeder Kläger DM nebst Zinsen. Folie 101

9 Innenverhältnis der Gesellschafter Bei alltäglichen gemeinsamen Unternehmungen ist abzugrenzen, - ob durchsetzbare Pflichten entstehen, - die bei Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst. Folie 102

10 Lösung Beispiel 19 BGH NJW 1974, 1705: Zwischen Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft bestehen rechtliche Beziehungen GbR. - Gewinnausschüttung - Beitrag (Spieleinsätze) - Schein ausfüllen und abgeben? Unentgeltlichkeit Umfang der drohenden Schäden Im Ergebnis: Keine Pflicht, Schein abzugeben. Folie 103

11 Beispiel 20 Die Bauunternehmen A, B und C führen das Bauvorhaben Weißes Ross als ARGE Weißes Ross aus. Im Verlauf der Bauabwicklung entsteht Streit über die Fälligkeit des Baulohns. Kann die ARGE Weißes Ross klagen oder müssen dies A, B und C? Folie 104

12 Rechtsfähigkeit Problem des Gesetzwortlauts: HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor , 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt im Rechtsverkehr ist (eher das Gegenteil). Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056): Eine GbR (Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe) ist rechts- und parteifähig. Folie 105

13 Lösung Beispiel 20 Die ARGE Weißes Ross ist selbst rechts- und parteifähig. Sie kann, vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter, klagen. Folie 106

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