Haftungsrisiken im Ehrenamt

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1 Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1

2 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit nicht einhalten. Jürgen Durski 2

3 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern Ehrenamtsstärkungsgesetz vom ) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jürgen Durski 3

4 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern Ehrenamtsstärkungsgesetz vom ) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. (Anlage 1) Jürgen Durski 4

5 276 Abs. 2 BGB Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Jürgen Durski 5

6 Ein Urteil des Finanzgericht München: Vorstandsmitglieder eines Vereins können sich bei ihrer Tätigkeit nicht auf fehlende steuerliche Kenntnisse berufen. Im Zweifel müssen sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Andernfalls haften sie persönlich für die von ihnen verursachten Steuerschulden des Vereins. (Anlage 2) Jürgen Durski 6

7 Vorstandsmitglieder können Außenstehende (z.b. Finanzamt, Zuschussgebern, Kunden des Vereins) insbesondere in folgenden Fällen mit ihrem Privatvermögen haften: - Unzureichende Aufbau- oder Ablauforganisation - Unzutreffende Ausstellung von Spendenbescheinigungen - Verletzung der steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungs-, Buchführungsoder der zugehörigen Erklärungspflichten - Mangelnde finanzielle Vorsorge zur Zahlung fälliger Steuern oder Versicherungsbeiträge - Fehlverwendung von Baudarlehen oder Bauzuschüssen - Hinauszögern des Insolvenzantrages Jürgen Durski 7

8 Gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) haften die Vorstandsmitglieder persönlich für eine sorgfältige Vereinsführung. Sie sind insbesondere verpflichtet: - die Vereinsziele strikt zu verfolgen - die Aufbau-&Ablauforganisation des Vereins an Satzungszielen auszurichten - Alle fachlich und allgemein einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten - Ordnungsmäßig Rechenschaft abzulegen - Alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend informieren - Alle sinnvollen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen dem Verein drohenden Schaden abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern Jürgen Durski 8

9 Dem in Anspruch genommenen Vorstandsmitglied hilft es nicht, wenn - Es seine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt hat, da die haftungsrechtlichen Vorschriften nach der Rechtsprechung hierfür keine Sonderregelungen enthalten - Es die laufende Geschäftstätigkeit an einen hauptamtlichen Angestellten ( Vereinsgeschäftsführer ) delegiert hat, da das Vorstandsmitglied weiterhin die Geschäftsführungsverantwortung trägt - Die Mitgliederversammlung den Vorstand entlastet hat. In der Regel war die Mitgliederversammlung vor dem Entlastungsbeschluss nicht ausreichend über den Regressanspruch informiert worden oder die Entlastung ist aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben wirkungslos (Anlage 3) Jürgen Durski 9

10 Die ordnungsgemäße Geschäftsführung Alle Vorstände sind für alle Resore zuständig Vereinsvermögensverwaltung Kassenaufzeichnungen Steuerliche Aufzeichnungspflichten Andere öffentliche-rechtliche Pflichten (Anlage 4) Jürgen Durski 10

11 Kassenprüfung und/oder Revision in gemeinnützigen Vereinen dienen der Feststellung: - der wirtschaftlichen Verhältnisse - der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Vorstandes - der Vermögenslage - der tatsächlichen Geschäftsführung unter Berücksichtigung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins - des Mitgliederbestandes (Anlage 5) Jürgen Durski 11

12 Die persönliche Haftung im Ehrenamt soll nicht abschreckend wirken. Einige allgemeine und spezielle Rechts-und Finanzkenntnisse, Interesse am Gemeinschaftsablauf und wache Augen machen die Vorstandstätigkeit zu einer freudvollen, sinnerfüllten und wichtigen Freizeitbeschäftigung. Jürgen Durski 12

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