Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

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1 Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum der F gebliebene Firmenfahrzeug sorgfältig zu behandeln ( 241 II BGB, 6 des ArbV). Diese Pflicht hat er verletzt, indem er bei dem Vorfall auf dem Parkplatz gegen das Auto des S fuhr und dabei das Firmenfahrzeug beschädigte. III) Verschulden: Abweichend von 280 I 2 BGB muss beim ArbV das Verschulden des ArbN positiv festgestellt und im Streitfall vom Arbeitgeber bewiesen werden (619 a BGB). Nach dem Sachverhalt ist unstreitig, dass A den S übersehen hat. Ein Verschulden ist zu bejahen. 1/6

2 IV) Schaden: Von den 1.700,- hat die Versicherung lediglich 700,- übernommen. F hat daher einen Schaden in Höhe von 1.000,- (Selbstbeteiligung). V) Haftungsausfüllende Kausalität: VI) Haftungsbegrenzung ( innerbetrieblichen Schadensausgleich ), 254 BGB analog? Frühere Rechtsprechung: Gefahrgeneigte Arbeit Bei Arbeiten, die für den ArbN besonders riskant sind, sollte diesem eine Haftungserleichterung zugute kommen. Die Rspr. entwickelte deswegen den Grundsatz der gefahrgeneigten Arbeit, dem zufolge eine volle Haftung des ArbN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eintreten sollte. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollte gem. dem Rechtsgedanken des 254 BGB nur eine anteilige Haftung, bei leichter Fahrlässigkeit hingegen gar keine Haftung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. 2/6

3 Hintergrund dieser Haftungseinschränkung ist die ungleiche Ausgangssituation von ArbGeb und ArbN: ArbGeb zieht den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Unternehmen. Ihm stehen die finanziellen Mittel zur Verfügung, um auch große Schäden abzudecken, bzw. zu versichern. Der ArbN hingegen wird die hierfür erforderlichen Summen oft gar nicht aufbringen können. Der ArbGeb soll aus einem arbeitsteiligen Vorgehen keine Vorteile ziehen dürfen. Er könnte sich sonst der Haftung entziehen, indem er andere für sich arbeiten lässt. Voraussetzung für die Haftungseinschränkung war jedoch, dass die Arbeit gefahrgeneigt, d.h. für den ArbN besonders riskant war. Dieser Ansatz wurde vom BAG wieder aufgegeben: Zum einen ließ sich nicht genau abgrenzen, welche Arbeit gefahrgeneigt war und welche nicht Zum anderen stellte sich heraus, dass auch bei wenig riskanten Tätigkeiten immer wieder Schäden großen Ausmaßes eintraten (z.b. beim Umgang mit teuren Maschinen). Eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle ließ sich kaum rechtfertigen. 3/6

4 Neuere Rechtsprechung des BAG: Nach einer Entscheidung des Großen Senats des BAG vom wurden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf alle Arbeitsverhältnisse ausgedehnt. Voraussetzung ist lediglich eine betrieblich veranlasste Tätigkeit: Def.: Eine Tätigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn die Tätigkeit dem ArbN ausdrücklich übertragen wurde oder die Tätigkeit im Interesse des Betriebs übernommen wurde. Hier, da A im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit für F mit dem Dienstwagen in einen Unfall verwickelt war. VII) Haftungsverschärfung durch abweichende Vereinbarung ( 6 des ArbV)? (-) Vereinbarung verstößt soweit sie eine Haftung auch für leichteste Fahrlässigkeit begründet - gegen zwingendes Recht und ist daher unwirksam. 4/6

5 Die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens stellt keine ausreichende Kompensation dar. Eine Haftungsverschärfung wäre allenfalls bei Privatfahrten, keinesfalls jedoch bei Dienstfahrten gerechtfertigt. Die Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen bei der Mankohaftung. Bei der Mankohaftung hat der ArbN gerade keine Nachteile zu tragen. VIII) Ergebnis: A haftet daher nur beschränkt gem. den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz AN haftet für den gesamten Schaden leichte Fahrlässigkeit normale Fahrlässigkeit AN haftet nicht Quotelung Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände, z.b. Grad des Verschuldens, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Schadens, inwiefern das Risiko einkalkuliert oder abgesichert ist, Höhe des Arbeitsentgelts, persönliche Verhältnisse des ArbN usw. Der genaue Grad des Verschuldens wurde vom BAG offengelassen. Es dürfte jedoch nur eine leichte, allenfalls eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegen. 5/6

6 B) Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB I) Handlung II) Rechtsgutsverletzung Eigentum der F wurde verletzt. III) Haftungsbegründende Kausalität IV) Rechtswidrigkeit V) Verschulden A hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. VI) Schaden Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- wurde von Versicherung nicht übernommen. VII) Haftungsausfüllende Kausalität VIII) Haftungsbegrenzung (innerbetrieblichen Schadensausgleich): Die Einschränkung der ArbN-Haftung gilt auch für den Anspruch aus 823 I BGB. Eine abweichende Vereinbarung ist hier ebenfalls nicht möglich (siehe obige Begründung). Ergebnis: A schuldet der F keinen Schadensersatz und braucht die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- nicht zu erstatten. (Bei mittlerer Fahrlässigkeit: Quotelung). 6/6

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