Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung
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- Rudolph Schulz
- vor 8 Jahren
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1 1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden
2 Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Formvorschriften weiter an den elektronischen Geschäftsverkehr angepasst. Danach ist die sogenannte Textform neu eingeführt worden, 126 b BGB. Bestimmte Erklärungen, z.b. die Modernisierungsankündigung des Vermieters sind auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, z.b. durch oder Computer-Fax. Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform kann neuerdings die elektronische Form gewählt werden, 126 a BGB. Hierzu wird die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur ersetzt werden. Diese muss mit Hilfe einer Signatur- Chipkarte und einer PIN über ein Zusatzgerät in den PC eingelesen werden. Mittels der elektronischen Form können somit z.b. Kündigungen jetzt auch über das Datennetz versandt werden bzw. Verträge elektronisch abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Parteien vorher - am besten ausdrücklich - ihr Einverständnis mit dieser Form erklärt haben. Tipp: Die Erteilung einer digitalen Signatur kann kostenpflichtig bei der IHK beantragt werden.
3 Schadensersatzansprüche Überflutung einer Straßensenke bei Gerät ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug in eine überflutete Straßensenke, so haftet ihm die Gemeinde für den dadurch entstandenen Schaden. Ist aus der Vergangenheit bekannt, dass es an bestimmten Stellen zu Straßenüberflutungen kommen kann, so sind die Verkehrsteilnehmer durch Beschilderung zu warnen bzw. die gefährlichen Stellen abzusperren (OLG Hamm, Az. 27 U 97/99). Tipp: Wie auch sonst im Straßenverkehr ist das Mitführen eines einfachen Fotoapparats und eines Maßbandes zur Unfalldokumentation zu empfehlen. Aufklärungspflicht beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen Die tatsächlichen Verhältnisse, die den Wert eines Unternehmens ausmachen, sind selten einfach zu erkennen und richtig zu bewerten. Deshalb hat der Verkäufer eines Unternehmensanteils eine erhöhte Aufklärungspflicht. Diese betrifft insbesondere auch eine (drohende oder bereits eingetretene) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 32/00). Tipp: Zur Vermeidung von Fehleinschätzungen sollte auf eine umfassende due diligence ( Prüfung des Kaufobjekts ) beim Unternehmenskauf keinesfalls verzichtet werden.
4 Vergütung von Überstunden bei Urlaub und Krankheit Lange war umstritten, ob der Arbeitnehmer, der regelmäßig Überstunden geleistet hat, die Entgeltfortzahlung während der Krankheit (1) nur in Höhe seines Grundgehaltes oder (2) in Höhe seines Grundgehaltes zuzüglich der regelmäßig vorher geleisteten Überstunden erhält. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr für Klarheit gesorgt. Regelmäßig geleistete Überstunden erhöhen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BAG vom , 5 AZR 457/00). Anders ist dies im Fall des Urlaubs. Hier erhöhen Überstunden das Urlaubsentgelt nicht, 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Tipp: Der Arbeitgeber muss die durchschnittlichen Überstunden für einen Zeitraum von 12 Monaten in der Vergangenheit errechnen und für den Krankheitszeitraum diesen Durchschnitt zugrunde legen (BAG vom , 5 AZR 457/00). Plastikarmband kein Reisemangel Bei der Buchung von all-inclusive-reisen ist der Urlauber zumeist verpflichtet, während der Reise ein Plastikarmband zu tragen. Dies mag für den Reisenden lästig sein, stellt jedoch nach der Rechtsprechung keinen Reisemangel dar, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt (LG Köln, Az. 11 S 216/98).
5 Zur Person Herr RA Jens G. Möller verstärkt seit unser Team. Mit seiner Erfahrung und Kompetenz wird er uns zukünftig insbesondere auf den Gebieten des Transportrechts und der Unternehmensnachfolge, aber auch im Erbrecht unterstützen. Informationsveranstaltung Am (von 19:00 bis 20:00 Uhr) führen wir in unserer Kanzlei in Dresden wieder eine Infoveranstaltung durch. Mit der Steuerkanzlei Abels, Decker, Kuhfuß informieren wir über die seit geltende Entgeltumwandlung. Diese kann beim Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen. Wir bitten um telefonische Anmeldung bis Seminare Herr RA Torsten Mohyla hält bei der Technischen Akademie Esslingen (Telefon 0711/340080) in Dresden am ein Seminar zum Thema Vertragsgestaltung sowie am zur aktuellen Schuldrechtsreform. Forderungsbeitreibung Unsere Mahn-/Vollstreckungsabteilung führt auch Firmeninkasso mit einer Beitreibungsvereinbarung durch. Danach muss der Mandant gerade bei nicht eintreibbaren Forderungen neben den allgemeinen Kosten (z.b. Gerichtskosten) nur ein pauschales Honorar entrichten. Eine gute Möglichkeit zur Kostenreduzierung für ständige Auftraggeber (Firmen und Private, z.b. Vermieter).
Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung
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