HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

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1 HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1

2 Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen (Sachverhalt) Müller ist seit 1960 als kaufmännischer Angestellter bei der Kranz Kommanditgesellschaft beschäftigt. Persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist u.a. Herr Kranz. Kranz scheidet im März 1999 aus der Kommanditgesellschaft aus; dies wird allen Mitarbeitern bekannt gegeben. Im August 1999 beschließt die Kommanditgesellschaft ihre Liquidation sowie die Stilllegung des Betriebs. Das Arbeitsverhältnis von Müller endet aufgrund einer Kündigung zum Ablauf des 31. Oktober Für die Monate Januar, Mai und Juni 2001 hat Müller noch Ansprüche auf Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt Mit einer am 24. Januar 2002 eingereichten Klage verlangt Müller von Robert Kranz die Bezahlung dieser Summe. Das Ausscheiden von Kranz aus der Kommanditgesellschaft wird am 5. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen. Wie ist die Rechtslage? (Joost S.84, BAG ZIP 2004, 1905) 2

3 Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen (Skizze) Müller Vergütungsrückstände aus 2001 Kranz phg Kranz KG Ausscheiden: März 1999 Bekanntgabe an u.a. Müller: März 1999 Eintragung des Ausscheidens ins HR: Februar

4 Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen (Lösung in Stichworten) Müller Kranz 611 I ae BGB ivm 128 HGB, ivm 161 II HGB? Fünf-Jahres-Frist gemäß 160 I HGB ivm 161 II HGB Wegen Mitteilung ggü Müller Fristbeginn schon vor Eintragung gem. 160 I 2 HGB ivm 161 II HGB? str. kann offen bleiben, da Fälligkeit nach beiden Betrachtungsweisen rechtzeitig eingetreten bis dahin begründete Verbindlichkeiten? auch nach beiden Betrachtungsweisen, da schon vor März 1999, nämlich in 1960 begründet (bei Dauerschuldverhältnissen entscheidet Vertragsschluss) ( Kündigungstheorie? Relevanz der Regelung über Kündigungsfristen, 622 BGB? durch 160 HGB überholt) (+) 4

5 Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen (Skizze & Paragraphen) Müller Vergütungsrückstände aus 2001 Kranz phg Kranz KG Ausscheiden: März 1999 Bekanntgabe an u.a. Müller: März 1999 Eintragung des Ausscheidens ins HR: Februar

6 Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen (Leitsatz) Der ausgeschiedene Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet nach 160 Abs. 1 HGB ivm 161 Abs. 2 HGB für Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitnehmers der Gesellschaft, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Komplementärs begründet wurde. 6

7 Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG (Sachverhalt) Die Euro-Transport-GmbH & Co. KG wird nach ihrem Gesellschaftsvertrag mit einem Kommanditkapital von DM 22,8 Mio. ausgestattet. Die Gründungsgesellschafter haben DM übernommen. Das darüber hinausgehende Kapital soll von neu eintretenden Kommanditisten aufgebracht werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll der Eintritt dadurch erfolgen können, dass die Kommanditgesellschaft mit dem neuen Kommanditisten einen entsprechenden Vertrag schließt. In der Folgezeit schließt Müller einen entsprechenden Vertrag mit der Kommanditgesellschaft, die dabei von dem Geschäftsführer der Euro-Transport-GmbH vertreten wird. Kurze Zeit später bereut Müller diese Entscheidung, weil er erkennt, dass wesentliche Punkte des Zeichnungsprospekts nicht realisierbar sind. Er bittet um Auskunft, ob sein Beitritt zu der Gesellschaft überhaupt rechtlich wirksam ist. (Joost S. 89, BGH NJW 1978, 1000) 7

8 Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG (Skizze) Komplementärin Publikums-KG Anleger Beitrittsvertragsschluss zwischen Publikums-KG und Anleger möglich? Gründungskommanditistin 8

9 Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG (Lösung in Stichworten) Gestaltungsmöglichkeiten 1. Beitritt durch Vertrag aller vorhandenen Gesellschafter mit Beitretendem 2. Wie 1., aber Vertretung aller vorhandenen Gesellschafter durch Komplementärin 3. Wie 1., aber Vertretung aller vorhandenen Gesellschafter durch (Publikums-)KG 4. Wie 2./3., aber Ermächtigung des Vertreters zur verdeckten Stellvertretung 9

10 Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG (Leitsatz) Die Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft können die Gesellschaft selbst ermächtigen, Aufnahmeverträge mit weiteren Kommanditisten im eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter abzuschließen. 10

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