Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines
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- Bernt Adler
- vor 8 Jahren
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1 Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Bindungsfrist 6.2 Differenzlohn 6.3 Keine Barauszahlung 6.4 Mitbestimmung 6.5 Verfall Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern nicht nur Lohn und Gehalt für geleistete Arbeit. Die Möglichkeiten, das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt durch zusätzliche Vergütungsbestandteile aufzubessern, sind vielfältig. Das zeigt sich insbesondere daran, dass der Arbeitgeber aktiv zur Altersvorsorge und zur Vermögensbildung seiner Mitarbeiter beitragen kann. Hier eröffnet ihm das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ein breites Spektrum: angefangen von einfachen Sparverträgen über Kapitallebensversicherungsverträgen bis hin zur Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Praxistipp: Soweit es die Anlage vermögenswirksamer Leistungen im Betrieb des Arbeitgebers betrifft, ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach 3 Nr. 39 EStG steuerfrei - wenn sie bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt: zurzeit jährlich 360 EUR. Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers haben den Vorteil, dass das Geld im Unternehmen bleibt und dort für Investitionen zur Verfügung steht. Arbeitgeber schulden vermögenswirksame Leistungen aus ihrem eigenen Vermögen nicht einfach so. Es muss eine - kollektiv- oder individualvertragliche - Anspruchsgrundlage dafür geben. Soweit der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen freiwillig zahlt, kann er diese Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Anspruchsberechtigt sind nach dem 5. VermBG nur Arbeitnehmer und Auszubildende. Für ihre Vermögensbildung stehen die im 5. VermBG hinterlegten Anlageformen zur Verfügung. Den zahlenden Unternehmer trifft nach dem 5. VermBG eine Vielzahl von Arbeitgeberpflichten - deren Verletzung am Ende sogar Schadensersatzansprüche auslösen kann. 2. Anspruchsgrundlage Der Gesetzgeber fördert die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand. Die vermögenswirksamen Leistungen können entweder aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers oder aus beiden aok-business.de - PRO Online,
2 aufgebracht werden. Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers hat ein Arbeitnehmer nur dann, wenn es dafür eine individual- oder kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage gibt (s. dazu das Stichwort Vermögensbildung - Anspruchsgrundlagen ). Zusätzlich - oder daneben - besteht nach VermBG für Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber "einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen" (s. dazu das Stichwort Vermögensbildung - aus Arbeitslohn ). 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf Wird der Arbeitgeber nicht durch kollektivrechtliche Regelungen verpflichtet, aus seinem Vermögen vermögenswirksame Leistungen zu zahlen, ist die Gewährung dieser Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt eine freiwillige Sache. Das heißt, der Arbeitgeber kann für sie vertraglich einen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren. Beispiel: Arbeitgeber A ist nicht tarifgebunden. Er stellt Arbeitnehmer N ein und vereinbart mit ihm: "Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zahlt, sind diese Zahlungen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe vermögenswirksamer Leistungen. Aus etwaigen Zahlungen in der Vergangenheit kann der Arbeitnehmer auch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft herleiten." Nachdem N einige Monate für ihn tätig war, entschließt sich A, ihm zusätzlich zum Arbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen auf dessen Sparvertrag zu zahlen. Nach einem Jahr stellt A fest, dass es betriebswirtschaftlich nicht mehr rund läuft. Er teilt N mit, dass er die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen einstellen wird. Zu Recht - der Freiwilligkeitsvorbehalt greift. N hat keinen Rechtsanspruch auf weitere Zahlungen. Praxistipp: Die steuerliche Förderung knüpft in der Regel an das Kalenderjahr an. Wer für dieses Kalenderjahr die staatlichen Zuschüsse bekommen möchte, muss oft Zahlungen in einer bestimmten Höhe leisten. Das sollte bei Ausübung des Freiwilligkeitsvorbehalts oder dem Widerruf vermögenswirksamer Leistungen berücksichtigt werden. Wegen der im Ergebnis gleichen Sachlage erfolgt an dieser Stelle nur ein Hinweis auf das Stichwort Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt mit weiteren Informationen. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, entfällt der Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Beispiel: Arbeitgeber A und Mitarbeiter M haben einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen geschlossen. A zahlt dem M aus seinem Vermögen jeden Monat für dessen Sparvertrag zusätzliche 20,00 EUR zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt. Am kündigt A das Arbeitsverhältnis des M unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach mehr als 12-jähriger Tätigkeit zum Bis dahin schuldet er dem M die 20,00 EUR weiterhin. Erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am kann A die Zahlung einstellen. Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam und löst sie das Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zu dem vom aok-business.de - PRO Online,
3 Arbeitgeber gewünschten Zeitpunkt auf, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Das bedeutet, dass er Verzugslohn zahlen muss - wozu auch die rückständigen vermögenswirksamen Leistungen gehören. 4. Anlageberechtigte und Anlageformen Das 5. VermBG regelt die Vermögensbildung der Arbeitnehmer ( 1 Abs VermBG ). Arbeitnehmer im Sinn des 5. VermBG sind Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ( 1 Abs VermBG ). Das 5. VermBG gilt nicht für Organmitglieder juristischer Personen und vertretungsberechtigte Personen von Personengesellschaften ( 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 5. VermBG ). Mehr dazu im Stichwort Vermögensbildung - Berechtigte. Die nach dem 5. VermBG möglichen Anlageformen sind vielfältig. Unter anderem sind Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen ( 2 Abs. 1 Nr VermBG ), Wertpapier-Kaufverträge ( 2 Abs. 1 Nr VermBG ), Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz ( 2 Abs. 1 Nr VermBG ), Sparverträge mit Kreditinstituten ( 2 Abs. 1 Nr VermBG ) und Kapitallebensversicherungsverträge ( 2 Abs. 1 Nr VermBG ) vorgesehen (ausführliche Informationen enthält das Stichwort Vermögensbildung - Anlageformen ). Eine staatliche Förderung findet nach den Bestimmungen des 5. VermBG nur statt, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Leistung und das Anlageinstitut oder -unternehmen frei wählen kann ( 12 Satz 1 5. VermBG ). Eine wichtige Form der Förderung ist die Arbeitnehmer-Sparzulage nach den 13 f 5. VermBG. Vermögenswirksame Leistungen kann der Arbeitgeber zunächst aus seinem Vermögen zahlen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass er nach VermBG mit seinem Arbeitnehmer einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns schließen (dazu: Vermögensbildung - aus Arbeitslohn ). Das 5. VermBG bietet in 3 Abs. 3 auch die Möglichkeit einer Vermögensbildung zu Gunsten Dritter. Schließlich gibt es auch Vermögensbildung außerhalb des 5. VermBG. 5. Arbeitgeberpflichten Wie oben bereits dargestellt, schuldet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen nur dann zusätzliche vermögenswirksame Leistungen zum Arbeitsentgelt, wenn er individual- oder kollektivrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Arbeitsentgelt seines Mitarbeiters vermögenswirksame Leistungen, muss er dabei bestimmte Pflichten beachten (zu den Einzelheiten: Vermögensbildung - Arbeitgeberpflichten ). Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem 5. VermBG oder einer nach dem 5. VermBG erlassenen Rechtsverordnung, aok-business.de - PRO Online,
4 haftet er für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen der verletzten Pflicht zu Unrecht gezahlt, versagt, nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten worden ist 15 Abs VermBG ). Für Anlagen im eigenen Unternehmen muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des 2 Abs. 5a 5. VermBG sogar einen gewissen Insolvenzschutz treffen. Für mitbestimmte Betriebe gilt: Die Frage, ob der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, ist einer Angelegenheit freiwilliger Mitbestimmung nach 88 Nr. 3 BetrVG. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht zwingen, vermögenswirksame Leistungen zu zahlen, wenn er keine zahlen will. Die Frage, wie der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, ist eine Angelegenheit zwingender Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat hier Mitbestimmungsrechte nach 87 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG. Der Arbeitgeber haftet dafür, dass die vermögenswirksamen Leistungen überhaupt und in voller Höhe gezahlt werden. Kommt er damit in Verzug, macht er sich nach 286 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Teil des zu ersetzenden Schadens kann die entfallene staatliche Förderung sein. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind nach 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG steuerpflichtige Einnahmen im Sinn des EStG und Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil von Lohn oder Gehalt ( 2 Abs. 7 Satz 1 5. VermBG ). Der Arbeitgeber muss sie unmittelbar an das Unternehmen oder Institut überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen ( 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG ). Eine Barauszahlung an den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zur allgemeinen Fragen vermögenswirksamer Leistungen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 6.1 Bindungsfrist Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelten Vermögensbildungsplans gezahlte Gesamtleistung zurückzuerstatten müssen, wenn die Teilnahme am Vermögensbildungsplan vor Ablauf der 5-jährigen Festlegungsfrist u. a. in Folge einer Beendigungserklärung des Mitarbeiters oder einer Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beendet wird, ist das nicht zu beanstanden. Auch Art. 12 GG steht dieser Regelung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann während der Bindungsfrist ohnehin nicht frei über die vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen verfügen ( LAG Hamm, Sa 818/02 ). 6.2 Differenzlohn Vermögenswirksame Leistungen schmälern den Differenzlohnanspruch eines Arbeitnehmers nicht. Sie sind in der Regel freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt zahlt. Das schließt dann eine Verrechnung mit dem maßgeblichen Tarifentgelt aus. Vermögenswirksame Leistungen sind insoweit nicht von der festgestellten Vergütungsdifferenz abzuziehen ( LAG Berlin-Brandenburg, Sa 1055/08 ). 6.3 Keine Barauszahlung aok-business.de - PRO Online,
5 Vermögenswirksame Leistungen im Sinn des 5. VermBG sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter in einer der in 2 Abs VermBG genannten Anlageformen anlegt. Der Arbeitgeber muss diese vermögenswirksame Leistung " unmittelbar in die Anlageform, die der Arbeitnehmer gewählt hat", einbringen. Das setzt ein entsprechendes Verlangen des Mitarbeiters voraus, dass der Arbeitgeber in eine Anlageform des 2 Abs VermBG zahlt ( ArbG Düsseldorf, Ca 832/10 ). 6.4 Mitbestimmung Der Betriebsrat hat bei vermögenswirksamen Leistungen nach Maßgabe des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers " Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung" betrifft. Der Betriebsrat kann aber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Umwandlung bisher vorbehaltlos gezahlter vermögenswirksamer Leistungen in individualrechtlich freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulagen unterlässt. Die Änderung der betreffende Leistungsabrede verletzt kein Mitbestimmungsrecht ( BAG, ABR 4/05 ). 6.5 Verfall Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können verfallen. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen - und das ist anders als bei einem Lohn- oder Gehaltsanspruch - besteht nur dann, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nach dem 5. VermBG vorliegen. Verlangt ein Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsprozess vermögenswirksame Leistungen, muss er sie ausdrücklich geltend machen. Passiert das nicht, verfallen sie ( LAG Köln, Sa 131/00 ). Siehe auch Betriebliche Altersvorsorge - Allgemeines Gratifikation - Freiwilligkeitsvorbehalt Vermögensbildung - Arbeitgeberpflichten Vermögensbildung - Anlageformen Vermögensbildung - Anspruchsgrundlagen Vermögensbildung - Arbeitnehmer-Sparzulage Vermögensbildung - aus Arbeitslohn Vermögensbildung - außerhalb des 5. VermBG Vermögensbildung - Berechtigte Vermögensbildung - zu Gunsten Dritter aok-business.de - PRO Online,
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