Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

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1 Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter (w/m) eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben: Schriftwechsel nach Diktat, Empfang und Bewirtung von Mandanten, sowie. (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter (w/m) eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Aufgaben. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten in der Kanzlei ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen. 2 Vergütung (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. (1) Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, nach Ablauf der Probezeit in Höhe von EUR. (2) Überstunden werden mit einem Zuschlag von % auf die übliche Vergütung bezahlt.

2 (2) Bis zu Überstunden im Monat kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber durch Freizeit ausgleichen sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Der Überstundenzuschlag beträgt %. (3) Der Arbeitnehmer erhält mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts. Sie setzt eine Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens sechs Monaten voraus. (4) Der Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung gekündigt ist ein Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt. (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung aufgrund außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraums durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht auf außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsgebers ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit der Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufzurechnen. (6) Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch. Dies gilt auch, wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung Tarifvertrag geregelt ist. 3 Pfändung/Abtretung (1) Die teilweise vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen. (2) Im Falle einer Lohnpfändung ist die Firma berechtigt, als Bearbeitungsgebühr % des jeweils abzuführenden Betrags einzubehalten.

3 (3) Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden wesentlich niedriger sei als die vorstehend genannten Bearbeitungskosten. 4 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen Stunden. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des Arbeitgebers bis zu Überstunden pro Woche zu leisten. 5 Urlaub Der Erholungsurlaub beträgt Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Nach einem Anstellungsverhältnis von Jahren verlängert sich der Urlaub um Tage. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer jeweils zum 30. Juni eines Jahres ein Urlaubsgeld in Höhe von % des zuletzt gezahlten Brutto-Monatsgehalts, sofern das Arbeitsverhältnis am 15. Juni des jeweiligen Jahres ungekündigt fortbesteht. Bei unterjährigem Beginn Ende des Arbeitsverhältnisses wird das Urlaubsgeld zeitanteilig gewährt. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer somit ein Urlaubsgeld in Höhe von einem Zwölftel des sich nach dieser Regelung ergebenden jährlichen Betrages. Das Urlaubsgeld wird erst nach Ablauf der Probezeit ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt fortbesteht. Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vor dem 30. September des jeweiligen Jahres aufgrund eigener Kündigung aufgrund außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung aus einem von ihm zu vertretenden Grund ist das Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraums durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht auf außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsgebers ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist. Bei einem Urlaubsgeld bis zu einer Höhe von 250 EUR kommt eine Rückzahlung nicht in Betracht.

4 Die Zahlung von Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch. Dies gilt auch, wenn die Zahlung mehrmalig und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. 6 Arbeitsverhinderung/Krankheit (1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem am ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (3) Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltfortzahlungsregelung. 7 Nebenbeschäftigung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber zu informieren. (2) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Nebenbeschäftigungen durch die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt schützenswerte Interessen des Arbeitgebers in sonstiger Weise nachteilig berührt werden können, unzulässig. (2) Nebenbeschäftigungen, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen können, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. 8 Verschwiegenheitspflicht (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle dienstlichen Vorgänge, die ihm im Rahmen aus Anlass seiner Tätigkeit in der Kanzlei zur Kenntnis gelangen, nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

5 (2) Der Arbeitnehmer ist auf die besonderen Verschwiegenheitspflichten, die sich aus dem Bereich der Steuerberatung ergeben, hingewiesen und insbesondere über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes belehrt worden. 9 Arbeitsmaterial/Unterlagen (1) Der Arbeitnehmer darf Aufzeichnungen und Unterlagen aller Art nur anfertigen, soweit dies zu dienstlichen Zwecken und für den dienstlichen Gebrauch erfolgt. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Aufzeichnungen, Entwürfe, Korrespondenzen und Ähnliches im Original, in Abschrift Kopie ordnungsgemäß aufzubewahren und zu gewährleisten, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. (3) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche dienstlichen Arbeitsmittel und Unterlagen zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden auf andere Weise zugänglich geworden sind. Zu diesen Unterlagen gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. 10 Probezeit und Beendigung des Vertrages (1) Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von Wochen/Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden. (3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. 11 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. 12 Sondervereinbarungen

6 (1) Nichtigkeit Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten stillschweigend außer Kraft gesetzt werden., den (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)

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