[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

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1 Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit und Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem [Datum] als [Berufsbezeichnung] eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben: [Art der Tätigkeit, z.b. Personalmanagement] [Art der Tätigkeit, z.b. Personalmanagement] (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als [Berufsbezeichnung/Tätigkeit] eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Aufgaben. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen. 2 Vergütung (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von [Betrag] EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. (1) Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von [Betrag] EUR, nach Ablauf der Probezeit in Höhe von [Betrag] EUR. (1) Der Arbeitnehmer wird in Lohngruppe des Tarifvertrages [Gruppe] eingruppiert. Der Lohn berechnet sich wie folgt: 1. Grundlohn, 2. tarifliche Zulage, 3. übertarifliche Zulage. Bei der übertariflichen Zulage und der betrieblichen Zulage handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die auf spätere Tariflohnerhöhungen angerechnet werden kann. Der Arbeitgeber behält sich zudem den Widerruf der Zulage vor. (2) Überstunden werden mit einem Zuschlag von [Betrag] % auf die übliche Vergütung bezahlt. Seite 1 von 5

2 (2) Es werden folgende Zuschläge zum Gehalt gezahlt: 1. Nachtarbeit [Betrag] EUR, 2. Sonn- und Feiertagsschicht [Betrag] EUR, 3. Überstunden [Betrag] EUR. (2) Bis zu [Anzahl] Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Der Überstundenzuschlag beträgt [Betrag] %. 3 Pfändung und Abtretung (1) Die teilweise vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen. (2) Im Falle einer Lohnpfändung ist die Firma berechtigt, die ihr durch die Bearbeitung entstandenen Kosten einzubehalten. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden wesentlich niedriger sei als die Bearbeitungskosten. 4 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen [Anzahl] Stunden. (1) Die tägliche/ wöchentliche/ monatliche Arbeitszeitdauer richtet sich nach den für den Betrieb geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie beträgt zur Zeit [Anzahl] Stunden täglich/ wöchentlich/ monatlich. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des Arbeitgebers bis zu [Anzahl] Überstunden pro Woche zu leisten. 5 Urlaub Der Erholungsurlaub beträgt [Anzahl] Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. ergänzend: Nach einem Anstellungsverhältnis von Jahren verlängert sich der Urlaub um [Anzahl] Tage. Seite 2 von 5

3 6 Arbeitsverhinderung Krankheit (1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem am ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (3) Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltfortzahlungsregelung. 7 Nebenbeschäftigung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung die Firma zu informieren. (2) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Nebenbeschäftigungen durch die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt schützenswerte Interessen des Arbeitgebers in sonstiger Weise nachteilig berührt werden können, unzulässig. (2) Nebenbeschäftigungen, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen können, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. 8 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge, die ihm im Rahmen aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fort. 9 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von Monaten/ Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, im Geschäftszweig der Firma und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weder für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein noch sich unmittelbar mittelbar am Betrieb eines solchen Unternehmens zu beteiligen. Seite 3 von 5

4 (2) Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Wettbewerbsverbots wird eine Vertragsstrafe von [Betrag] EUR vereinbart. (3) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer 50 v. H. der zuletzt bezogenen Vergütung. Im Übrigen gelten die 74 ff. HGB. 10 Probezeit und Beendigung des Vertrages 1) Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von [Anzahl] Wochen/ Monaten zum Monatsende/ Quartalsende gekündigt werden. (3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. 11 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. 12 Sondervereinbarungen 1) Nichtigkeit Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. (3) Auf das Arbeitsverhältnis finden ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages die einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen Vorschriften und die Bestimmungen unserer Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Seite 4 von 5

5 [Ort], den [Ort], den [Firma] [Vorname] [Nachname] [Funktion] [Vorname] [Nachname] Seite 5 von 5

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