Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

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1 Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig dieses von ihnen ausgehandelte Vertragsverhältnis ein. Durch den Arbeitsvertrag gebunden schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung. Die Einzelheiten/Bedingungen (Arbeitszeit, Lohnhöhe, Urlaub, die zu erbringende Arbeitsleistung/Fachkenntnisse usw.) zu denen der Vertrag zu erfüllen ist sind im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt und durch Unterschrift anerkannt. Vertragsänderungen Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: o beide Vertragspartner dies wollen: Über eine freiwillige einvernehmliche Änderungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung. o nur ein Vertragspartner es will und der andere nicht zustimmt: nur über eine Änderungskündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen Was muss in einem Arbeitsvertrag mindestens vereinbart sein? 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. 2 Nachweispflicht 1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 1

2 In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: a) der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, b) der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, c) bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, d) der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, e) eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, f) die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, g) die vereinbarte Arbeitszeit, h) die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, i) die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, j) ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. 2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: a) die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, b) Die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, c) ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, d) die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. 3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. 4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält. 2

3 3 Änderung der Angaben Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Je nach konkreter Vereinbarung und Sachverhalt können in einem Arbeitsvertrag noch folgende Angaben hinzukommen: a) übertarifliche Zahlungen, Sondervereinbarungen Befristung des Arbeitsverhältnisse, b) Teilzeit Lage und Dauer der Arbeitszeit c) Zusammensetzung des Entgeltes Zulagen, Prämien usw. d) Fälligkeit des Entgeltes, Provisionen, Gewinnbeteiligung e) zusätzliches Urlaubsgeld f) Kündigungsfristen g) Arbeitszeit h) Arbeitszeitgesetz 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag = 6 x 8 Stunden = 48 Stundenwoche bei Ausdehnung auf 10 Stunden täglich ist die 60 Stundenwoche gesetzlich bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten erlaubt. 4 Kündigungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch 622 Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden! Bei einer Kündigung durch Arbeitgeber ist die Kündigungsfrist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen abhängig. Betriebszugehörigkeit [in Jahren] Kündigungsfrist [in Monaten]

4 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten die vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Während der Probezeit für max. 6 Monate kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Bürgerliches Gesetzbuch 626 außerordentliche Kündigung Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 3 Dauer des Urlaubs 1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. 2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Eine Woche = 6 Werktage = 6 Tage für eine Woche Urlaub, 4 Wochen Jahresurlaub = 24 Tage 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 5 Teilurlaub 1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalender jahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 4

5 7 Zeitpunkt und Übertragbarkeit 1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. 2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Kostenlose Rechtsberatung für IG Metall Mitglieder! Einfach Termin vereinbaren unter: Tel.:

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

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