Betriebsleitervertrag. Hinweis:
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- Cornelius Geisler
- vor 7 Jahren
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1 2 Betriebsleitervertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt er nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Mustervertrag nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügt. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Hierfür stehen Ihnen die Rechtsberater der Handwerkskammer Südthüringen gern zur Verfügung. Eine Haftung für den Inhalt des Vertragsmusters kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
2 1 Betriebsleiterbeschäftigungsnachweis Zwischen Betriebsleitervertrag Firma Herrn/Frau und Herrn/Frau wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am. 2 Tätigkeit, Aufgabenbereich Herr/Frau übt die technische Betriebsleitung verantwortlich aus und ist weisungsberechtigt gegenüber Dritten. Ihm/Ihr obliegt die Kontrolle aller Arbeiten in ihrer Herstellung sowie Fertigstellung nach den fachlichen Regelungen und entsprechend der Sicherheitsbestimmungen. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der handwerklich-technischen Leitung die uneingeschränkte Möglichkeit, den entscheidenden Einfluss auf den handwerklichen Betriebsablauf zu nehmen und ist befügt, diesbezüglich uneingeschränkt Weisungen zu erteilen. Der Arbeitnehmer hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm nach seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen, Filialen etc. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere auch... Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Bestellung und Abberufung des handwerklichen Betriebsleiters unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen sind. 3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen; sie beträgt Wochenstunden. Diese Arbeitszeit ist während der regelmäßigen Betriebs- bzw. Öffnungszeiten einzubringen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. 4 Vergütung Herr/Frau erhält ein monatliches Bruttogehalt von, zahlbar am letzten Tag des Monats. Das Gehalt wird auf das Konto Nr. bei der überwiesen. Mit dem Monatsgehalt sind die Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden pauschal abgegolten.
3 2 5 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit Wird Herr/Frau durch nicht zu vertretende Ereignisse, wie Krankheit oder Unfall, an der Arbeitsleistung gehindert, so steht ihm/ihr das volle Gehalt bis zur Dauer von 6 Wochen, beginnend mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, weiterhin zu. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers die folgenden, erschöpfend aufgezählten Ausnahmen: eigene Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, einmal im Jahr ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls ausfallende Arbeitszeit Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ausfallende Arbeitszeit 6 Urlaub Herr/Frau hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von Tagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Sofern der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub davon unberührt. 7 Besondere Entgelte Herr/Frau erhält alle sozialen Leistungen, die die Firma nach gesetzlichen Bestimmungen oder freiwillig ihren Angestellten gewährt. 8 Geheimhaltungspflicht und Wettbewerbsverbot Herr/Frau ist verpflichtet, über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm/ihr während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Arbeitgeber ausgeübt werden.
4 3 9 Kündigung Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann die Kündigung beiderseitig nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb - 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate - 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate - 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate - 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Bei Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. 10 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des Arbeitnehmers als Pauschalabgeltung für die dem Arbeitgeber entstehenden zusätzlichen Kosten eine Verwaltungsgebühr von 5 erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den Arbeitgeber ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten. 11 Ergänzende Vorschriften Soweit Vereinbarungen nicht ausdrücklich getroffen sind, sind auf diesen Arbeitsvertrag die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergänzend anzuwenden. 12 Ausschlussfrist Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Dies gilt nicht bei der Haftung wegen Vorsatzes.
5 4 13 Vertragsänderungen Die Änderung oder Ergänzung des Vertrages wird vorbehalten, wenn dies infolge Änderungen der einschlägigen Gesetze, behördlicher Beanstandungen oder aus anderen Gründen erforderlich wird. Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ort, Datum Unterschrift des Geschäftsführers/ Betriebsinhabers Unterschrift des Betriebsleiters
Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
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