Befristeter Arbeitsvertrag ohne Angabe eines Grundes (ohne Tarifbindung)
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- Heini Til Baumhauer
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1 Stand: 2009 Befristeter Arbeitsvertrag ohne Angabe eines Grundes (ohne Tarifbindung) Zwischen... (Name des Betriebes) in... (Ort),... (Straße/Platz) - im folgenden Arbeitgeber genanntund Herrn/Frau... geb. am... wohnhaft in... (Ort),... (Straße/Platz) - im folgenden Arbeitnehmer genannt- wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom... bis... als... gem. den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet eingestellt. *) 2. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. 4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann die Kündigung beiderseitig zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. 5. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen. *) Hinweis: Die Befristung kann bis zu dreimal verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer sämtlicher Befristungen 2 Jahre nicht überschreiten. Bei Neugründungen von Unternehmen besteht die Möglichkeit bis zu 4 Jahren zu befristen. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die mehrfache Verlängerung zulässig. Bei befristeten Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern sind Sonderregelungen zu beachten, siehe UHN Merkblatt Arbeitsverträge richtig befristen. /2
2 2 6. Die - auch dauerhafte Beschäftigung mit anderen, gleichwertigen und gleich bezahlten Arbeiten behält sich der Arbeitgeber vor. Auch durch eine u. U. längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos. Eine Konkretisierung tritt nicht ein. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Bedarf auch dauerhaft in gleicher oder gleichwertiger Aufgabenstellung auch in eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers auch an einem anderen Ort (ggf. Stadt, Kreis, Bundesland angeben) zu wechseln. 7. Nach 38 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Abweichend hiervon besteht keine Meldepflicht, wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der befristeten Beschäftigung arbeitslos gemeldet war und die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Wochen unterbrochen wird. 2 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen; sie beträgt... Wochenstunden. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung pro Stunde/Monat... (brutto) 2. Weiter erhält der Arbeitnehmer eine über-, außertarifliche Zulage in Höhe von... (brutto ) GESAMT... (brutto) 3. Über- bzw. außertarifliche Gehaltsbestandteile sind widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn des Betriebes unter % des Jahresumsatzes sinkt und/oder wenn dem Arbeitnehmer eine Vertragspflichtverletzung vorzuwerfen /3
3 3 ist. Über- bzw. außertarifliche Gehaltsbestandteile können jederzeit bei Tariflohnerhöhungen oder Lohn- oder Gehaltsgruppenveränderungen angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. 4. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. 4 Gratifikation Der Arbeitnehmer erhält eine Gratifikation in Höhe von... % einer Monatsvergütung (maßgeblicher Bezugsmonat: Oktober), im Eintrittsjahr anteilig je voller Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses. Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung und wird aus Anlaß einer positiven Geschäftsentwicklung gezahlt. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung (Fälligkeit des Kalenderjahres) durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt oder in anderer Weise beendet - beispielsweise durch Aufhebungsvertrag etc. - bzw. erfolgt seine Beendigung in der vorgenannten Weise bis zum des folgenden Jahres, so entfällt die Gewährung der Weihnachtsgratifikation. Bei einer Gratifikation, die weniger als eine Monatsvergütung beträgt, entfällt die Gewährung der Weihnachtsgratifikation, wenn das Arbeitsverhältnis in der vorgenannten Weise bis zum des folgenden Jahres beendet wird. Bei einer Gratifikation von mindestens einem Monatsgehalt entfällt der Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum beendet wird. Bereits geleistete Zahlungen sind in voller Höhe zurückzugewähren oder können bei der nächsten Vergütungszahlung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden. Gratifikationen, die insgesamt 102,00 nicht übersteigen, sind nicht zurückzubehalten. In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Rechtsgrund, vermindert sich die Gratifikation für jeden Kalendermonat des Ruhens um 1/12. Dies gilt beispielsweise für den Erziehungsurlaub/Elternzeit, Wehrdienst, Wehrübung, unbezahlte Freistellung etc. Wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich die Höhe der Gratifikation nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am Auszahlungstag. Für jeden Fehltag (krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen, z. B. während der Mutterschutzfristen) wird die Gratifikation um 1/60 gekürzt. /4
4 4 5 Urlaub 1. Der Jahresurlaub beträgt... Werktage. Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Erholungsurlaub zusteht, der über den gesetzlichen 4-wöchigen Mindesturlaubsanspruch ( 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgeht, verfällt auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dieser Mehrurlaub spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. 2. Der Arbeitnehmer erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld je Urlaubstag in Höhe von... brutto. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die aus Anlaß einer positiven Geschäftsentwicklung gezahlt wird. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. 6 Arbeitsfähigkeit 1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsfähig ist und auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, durch die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt sind. 2. Sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur, Wehrdienst etc.) oder sie wesentlich erschweren, liegen nicht vor. 3. Bei Ausländern, die einer Arbeitserlaubnis bedürfen: Der Arbeitnehmer ist im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. 7 Arbeitsunfähigkeit 1. Bei Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. /5
5 5 8 Persönliche Verhinderung Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers die folgenden, erschöpfend aufgezählten Ausnahmen: - eigene Eheschließung 1 Tag - Niederkunft der Ehefrau 1 Tag - Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehefrau/Ehemann, Kinder) 1 Tag 9 Arbeitsvertragsbruch 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen. Ist eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen bzw. einem Monat einschlägig, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ Bruttomonatsvergütung zu leisten. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinn der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. 10 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung 1. Verpfändungen oder Abtretungen des Entgeltanspruchs bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie sind ohne seine Zustimmung unwirksam. 2. Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, trägt der Arbeitnehmer. * Sie werden pauschaliert mit 5,00 pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung sowie ggf. zusätzlich 2,50 für jedes Schreiben sowie 1,00 pro Überweisung. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen. oder * Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen. * bitte zutreffendes ankreuzen /6
6 6 11 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 12 Nebentätigkeit Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 13 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 14 Bestand des Vertrages Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im übrigen wirksam bleibt. 15 Mitführungspflicht von Ausweisen Achtung: Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in den Baugewerken (s. Merkblatt Mitführungspflicht von Ausweisen) und Gebäudereinigerhandwerk beachten: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Beschäftigung jederzeit den Personalausweis, den Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen/in Objekten tätig ist. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt werden. /7
7 7 16 Besondere Vereinbarungen *) 1. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages, insbesondere der Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht *) z. B. Rückzahlung von Weiterbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen..., den (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer) Hinweis: Achtung: Dieses Muster der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.v. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.
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