Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer
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- Sofia Gerhardt
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1 M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird gemäß 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Wirkung vom befristet bis zum als eingestellt.*) 1.1 Der Arbeitnehmer erklärt, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 1.2 Die Firma geht aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers davon aus, dass dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt und ohne gesundheitliche Einschränkungen einsetzbar ist. 1.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Bedarf auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Betrieb zu übernehmen. *) Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Stand: 25. Mai 2018
2 2 2 Arbeitsentgelt 2.1 Der Arbeitnehmer wird in die Lohngruppe eingruppiert und erhält einen Stundenlohn, der sich wie folgt zusammensetzt: Tariflohn der Lohngruppe + Bauzuschlag Gesamttarifstundenlohn ggf. + übertarifliche Zahlung vereinbarter Lohn 2.2 Soweit eine über- bzw. außertarifliche Zahlung gewährt wird, ist diese widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn des Betriebes unter...% des Jahresumsatzes sinkt und/oder bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die Gegenstand einer Abmahnung war. Die Zusage der Gewährung gilt nur bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Entgelttarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Tariflohnerhöhungen angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. 2.3 Zur Deckung der durch Lohnabtretungen und Lohnpfändungen entstehenden Kosten können für die Bearbeitung 3 v.h. des jeweils an den Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens aber 15 für jeden Vorgang, bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. 3 Arbeitszeit 3.1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt zurzeit 40 Stunden. 3.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung (Arbeitszeitflexibilisierung) für die jeweiligen betrieblichen Ausgleichszeiträume abzuschließen.
3 3 4 Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen Soweit dem Arbeitnehmer eine Gratifikation bzw. Sonderzahlung nicht auf tariflicher Grundlage, sondern ausschließlich über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig. Diese Gratifikation stellt eine freiwillige Leistung aus Anlass einer positiven Ertragslage im laufenden Geschäftsjahr dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. 5 Urlaub Der Urlaub richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Er beträgt zurzeit 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. 6 Arbeitsverhinderung und Krankheit 6.1 Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 6.2 Im Falle einer Erkrankung hat der Arbeitnehmer für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens innerhalb von drei Tagen, eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. 6.3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist. 7 Nebentätigkeit Erwerbsmäßige Nebentätigkeiten sind nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 8 Kündigung 8.1 Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. 8.2 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 8.3 Vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit den tariflichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
4 4 9 Vertragsstrafe Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder löst er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, begrenzt auf einen Monatslohn. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 10 Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren 10.1 Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet ist, während der Arbeitszeit seinen Personalausweis, Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehlen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände (Werkstatt, Bauhof, Büro) oder auf Baustellen tätig ist Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitnehmers dar. Er kann dafür mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt werden. 11 Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ihn betreffende personenbezogene Daten vom Arbeitgeber erhoben, gespeichert oder sonst verarbeitet und genutzt werden. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich um die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestimmten Daten, insbesondere aus den Bewerbungsunterlagen, den Angaben im Einstellungsfragebogen, den Ergebnissen des Bewerbungsgesprächs, Beurteilungen etc. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt zum Zweck der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für Zwecke der Lohnabrechnung und des optimalen Mitarbeitereinsatzes. Soweit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Speicherung der Daten nicht mehr besteht, kann der Arbeitnehmer die Löschung der Daten jederzeit verlangen.
5 5 12 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) sowie folgende Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen in ihrer zuletzt gültigen Fassung Anwendung. 13 Ausschlussfristen Für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten im Baugewerbe besondere tarifliche Ausschlussfristen 14 Vertragsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie nicht auf einer gesonderten Einzelabmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können. 15 Sonstige Vereinbarungen, den Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers
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