Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten. Anstellungsvertrag

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1 Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten Anstellungsvertrag Die Firma : und Herr / Frau:... schließen folgenden Anstellungsvertrag: 1. Beginn des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis beginnt am. Der Anstellungsvertrag kann vor Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht gekündigt werden. 2. Probezeit/Dauer des Anstellungsvertrages Das Anstellungsverhältnis ist bis zum Ablauf der Probezeit befristet. Die Probezeit beträgt sechs Monate. In der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit werden die Vertragspartner entscheiden, ob das Anstellungsverhältnis über die Probezeit hinweg auf unbestimmte Zeit fortgesetz werden soll. 3. Tätigkeit/Einsatzort Die Einstellung erfolgt für eine Tätigkeit als in.. Bei Bedarf sind auch andere zumutbare Arbeiten zu leisten. Der Mitarbeiter kann vorübergehend auch an anderen Orten eingesetzt werden. 4. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden ausschließlich Pausen. Die Verteilungen der wöchentlichen Arbeitszeit obliegt dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes. Die Arbeitszeit einer Arbeitswoche kann vom Arbeitgeber einseitig verlängert werden, sofern betriebliches Interesse dies erfordert. Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Satz 1 hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind Überstunden. Sie werden mit 1/164 des Monatsgehalts vergütet. Ab der 42. Arbeitsstunde je Woche wird ein zusätzlicher Überstundensatz von 25% pro Arbeitsstunde gezahlt.

2 Überstunden sind nur zu vergüten, wenn sie vom Arbeitnehmer mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers geleistet werden. Jeden Mittag zwischen 12 und 14 Uhr liegt eine Mittagspause von 30 Minuten, die auf die wöchentliche Arbeitszeit nicht angerechnet wird. Die Mittagspausen sind zwischen den Mitarbeitern untereinander so abzustimmen, dass die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Betriebsabteilungen erhalten bleibt. 5. Verhalten Die Arbeitszeiten sind pünktlich einzuhalten. Die dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten sind ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen des Arbeitgebers nicht geschädigt wird. Der Arbeitgeber legt Wert auf ein gepflegtes Äußeres der Mitarbeiter; Freizeitkleidung darf während der Arbeitszeit nicht getragen werden. 6. Arbeitsversäumnis/Arbeitsunfähigkeit Jedes vorhersehbare Arbeitsversäumnis, sofern es nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, bedarf der vorherigen Einwilligung des Arbeitgebers. Bei Erkrankung oder sonstiger Arbeitsverhinderung ist der Arbeitgeber unverzüglich, möglichst telefonisch, zu benachrichtigen. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens am auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag einzureichen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Bescheinigung auch schon früher vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bestimmungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 7. Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer ist während und auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Vorgänge verpflichtet. Akten, Urkunden, Korrespondenz, Kundenverzeichnis, Preislisten und sonstige Geschäftsunterlagen dürfen nur mit vorherigem Einverständnis des Arbeitgebers aus den Geschäftsräumen mitgenommen werden. 8. Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen- auch unentgeltliche- dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden, es sei denn, die Interessen des Arbeitgebers werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt.

3 9. Heiligabend/Sylvester Am 24. und 31. Dezember wird ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung gewährt unter Anrechnung dieser Tage als volle Arbeitstage. 10. Sonderurlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freizeit: a) bei Eheschließung oder Silberhochzeit des Arbeitnehmers zwei Tage b) bei Eheschließung der Kinder des Arbeitnehmers jeweils ein Tag c) beim Tod des Ehegatten drei Tage d) bei Tod von Eltern oder Kindern jeweils zwei Tage e) bei Niederkunft der Ehefrau jeweils zwei Tage f) bei plötzlicher schwerer Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes jeweils drei Tage, jedoch höchstens neun Tage im Kalenderjahr 11. Gehalt Das Gehalt beträgt monatlich.euro, zahlbar bargeldlos am Monatsschluss. Die Abtretung von Gehaltsansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Bei Gehaltspfändungen zahlt der Arbeitnehmer pro Pfändung zur Abgeltung von dessen Aufwendungen für die Bearbeitung der Pfändung einen Pauschalbetrag von 25,00 Euro. Der Arbeitgeber ist berechtigt, diesen Betrag vorrangig vom Gehalt in Abzug zu bringen. 12. Minderung der Erwerbsfähigkeit Nach Abschluss dieses Arbeitsvertrages gewährte Zahlungen der Berufgenossenschaft wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mindern den Geldanspruch. 13. Sonderzahlungen Die Zahlungen von Gratifikationen, Prämien oder anderen Sonderzahlungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlungen wiederholt ohne ausdrücklich Vorbehalt erfolgen. 14. Erholungsurlaub Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Dieser Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen bzw. gewährt werden. Ein Urlaubsabschnitt soll mindestens zwölf Aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

4 Über den Zeitpunkt des Erholungsurlaubes kann der Arbeitgeber bestimmen. Es ist jährlich ein Urlaubsplan aufzustellen, in dem die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, soweit dies die Geschäftslage zulässt. Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern genießen Priorität für einen Erholungsurlaub während der Schulferien. Der Erholungsurlaub beträgt. Werktage. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Tage bestand, hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bruchteile von Arbeitstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Mitarbeiter im Falle des Abs. 14c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das hierfür gezahlte Urlaubsentgelt von der Firma nicht zurückgefordert werden. Der Jahresurlaub muss spätestens bis zum 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres genommen werden. 15. Unberechtigte Lösung des Anstellungsverhältnisses Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von zwei Brutto- Monatsgehältern zu zahlen, wenn er die Stellung nicht antritt oder später das Anstellungsverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst. Die Geltendmachung weiteren Schadens seitens des Arbeitgebers ist möglich. 16. Ende des Arbeitsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragen kann. Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Arbeitnehmer berufs- oder erwerbsunfähig wird. Das Anstellungsverhältnis endet in diesem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem der entsprechende Bescheid des Sozialversicherers dem Arbeitnehmer zugestellt wird. Im übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. 17. Schriftform-Erfordernis Änderungen, Zusatzvereinbarungen, Aufhebungsverträge und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

5 18. Ergänzende Regelungen Ergänzend gelten für das Arbeitsverhältnis die im Unternehmen bestehenden und gültigen Betriebsvereinbarungen, die beim Betriebsrat einzusehen sind und/oder die folgenden Tarifverträge: (nicht zutreffendes bitte streichen) 19. Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Ort, Datum.. Arbeitgeber Arbeitnehmer

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