Dienstvertrag für Angestellte
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1 Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag: 1. Kollektivvertragsfreie Branche Aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu Fachgruppe/Innung/Gremium kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung. Etwaige Betriebsvereinbarungen liegen an folgendem Ort auf: 2. Mitarbeitervorsorgekasse Der Arbeitgeber leistet Beiträge nach dem BMVG in die Mitarbeitervorsorgekasse 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am. Die Probezeit beträgt ein Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Arbeitsvertragsparteien täglich gelöst werden. Das Arbeitsverhältnis ist über die Probezeit hinaus bis zum befristet.
2 4. Vorgesehene Verwendung Der Arbeitnehmer wird für folgende Tätigkeiten als Angestellter aufgenommen: Er ist verpflichtet, alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Arbeitsleistungen zu verrichten. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer eine andere Verwendung zuweisen. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, vorübergehend auch geringer wertige Tätigkeiten auszuüben. Der Arbeitnehmer beachtet alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und verpflichtet sich ausdrücklich, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen. Er hat die behördlichen Vorschriften strikt einzuhalten, den Arbeitgeber über Amtshandlungen zu informieren und Betriebsgebrechen zu melden. Konsum von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln ist während der Arbeit und in den Arbeitspausen strengstens untersagt. Ebenso ist das Antreten des Dienstes am Arbeitsplatz in alkoholisiertem oder sonst berauschtem Zustand verboten. 5. Arbeitsort Der gewöhnliche Arbeitsort ist. Die Aufnahme des Arbeitnehmers erfolgt aber jedenfalls für alle bestehenden und künftigen Betriebsstätten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber behält sich die Versetzung an einen anderen Arbeitsort vor. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über Verlangen des Arbeitgebers seine Dienste auch am neuen Arbeitsort zu leisten. 6. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt Stunden. Die Aufteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich mit der jederzeitigen Änderung der vereinbarten Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen und
3 Beschränkungen des 19 c Abs. 2 und 3 AZG (bei Teilzeitarbeit 19 d AZG) einverstanden. Arbeitstage Stunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehr- und Überstunden zu leisten. Eine Mehr- und Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Hiervon ist dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Die geleisteten Mehr- und Überstunden sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, andernfalls sie als nicht geleistet gelten. 7. Entlohnung Der Arbeitnehmer erhält einen Montasgehalt von brutto. Das Montasgehalt ist am Monatsletzten fällig. Der Arbeitnehmer, erhält einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des Monatslohnes, die spätestens am 31. Juli fällig ist. Der Arbeitnehmer erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Monatslohnes, die spätestens am 31. November fällig ist. Im Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer eintritt, gebührt ihm der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum 31. Dezember dieses Kalenderjahres. Im Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer austritt, gebührt ihm der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner dieses Kalenderjahres bis zum Austrittsdatum. Tritt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres, in dem er eingetreten ist, aus, gebührt ihm der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum Austrittsdatum.
4 Anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen verrechnet bzw. ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen. Das gesamte Entgelt wird auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Bank, IBAN, BIC, überwiesen. 8. Arbeitsverhinderungen Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter ohne Verzug, d.h. grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Anderenfalls verliert der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Jedenfalls ist der Arbeitgeber berechtigt, für jede Erkrankung sofort eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Beginn, Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. 9. Urlaub Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. 10. Kündigung Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten aufgelöst werden. 11. Verfall von Ansprüchen Alle Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte), gleichgültig nach welcher Rechtsgrundlage, stehen ausdrücklich dem Arbeitgeber zu. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im
5 Falle von Umstrukturierungen bzw. Übergaben gehen diese Rechtsansprüche auf den Rechtsnachfolger über. 12. Verfall von Ansprüchen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die generellen maßgeblichen Verjährungs- bzw. Verfallfristen gewahrt., Ort Datum Arbeitgeber Gelesen und ausdrücklich einverstanden Arbeitnehmer Falls nicht zutreffend, bitte streichen!
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