ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG

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1 ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG 1. Einstellung Frau Vanessa Birnkammer wohnhaft in Siemensgasse 5/7, 2630 Ternitz geboren am Staatsbürgerschaft: Österreich Stand... Religion... Kinder... im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt, tritt mit in die Dienste der Firma IUT GmbH, Werksstrasse 21, A-2824 Seebenstein im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt. 2. Probezeit Es wird eine Probezeit für die Dauer eines Monats vereinbart. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden. 2. a) Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2 2 3. Dienstverwendung Der/die Arbeitnehmer/in wird vornehmlich als Sachbearbeiterin im Einkauf beschäftigt. Damit sind insbesondere folgende Tätigkeiten verbunden: Einkäufe bei Lieferanten im In- und Ausland, Erstellen der kaufmännischen Einkaufsdokumentation, Abwicklung der Einkäufe und Akkreditive. Einholung von Angeboten, Durchführung von Bestellungen, Lieferantenkontakte, Organisation von Transport und Logistik, Projektmitarbeit bei Organisation und Abwicklung. Der/die Arbeitnehmer/in ist weiters verpflichtet, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Angestelltendienstleistungen zu verrichten. Dem Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, dem/der Arbeitnehmer/in auch andere Tätigkeiten zuzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem/der Arbeitnehmer/in vorübergehend auch geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen. 4. Dienstort Der gewöhnliche Dienstort ist Seebenstein. Dem Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, den/die Arbeitnehmer/in auch in anderen Betriebsstätten, das sind sowohl bestehende als auch künftig zu errichtende, seines Unternehmens vorübergehend oder dauernd zu beschäftigen; dies gilt, soweit es dem Arbeitnehmer zumutbar ist und eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Rahmenbedingungen erzielt wird, auch bei Verlegung des Unternehmensstandortes. Mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst verbunden. Mit der Tätigkeit sind auch Auslandsaufenthalte weltweit von im Einzelfall zu konkretisierender Dauer verbunden. 5. Kollektivvertrag Anwendbarkeit nach Einstufung Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting Anwendung, im folgenden kurz KV genannt.

3 3 Aufgrund der unter Pkt. 3 festgelegten Art der Dienstverwendung und der vom/von der Arbeitnehmer/in nachgewiesenen und anrechenbaren Berufsjahre erfolgt die Einstufung gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting folgendermaßen: Verwendungsgruppe III im 2. Verwendungsgruppenjahr. Es wird festgestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in mit 1. Jänner eines jeden Jahres in ein neues Verwendungsgruppenjahr tritt. Der/die Arbeitnehmer/in erklärt ausdrücklich, dass er/sie aufgrund der oben angeführten Dienstverwendung und der von ihm/ihr angegebenen Berufsjahre richtig eingestuft ist. 6. Entgelt Der Mindestgehalt gemäß Kollektivvertrag beträgt 1.778,42 brutto (KV 2013) Der tatsächlich gewährte monatliche Gehalt beträgt 2.500,-- brutto all inklusive. Obiges Gehalt ist vereinbarungsgemäß ein Gesamt- bzw. All-In-Entgelt, welches auch alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden sowie Reisezeiten, Feiertagsund Sonntagsarbeiten abdeckt und abgilt, sodass für solche Stunden keinerlei Zusatzentgelt gebührt. Überstunden, die auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes durch das Gesamtentgelt im Durchschnitt von 12 Monaten nicht abgedeckt sind, sind nicht erwünscht und ausdrücklich untersagt, sofern im Anlassfall keine Ausnahme vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehrarbeitsstunden und/oder Überstunden zu leisten. Mehrarbeits- und/oder Überstunden werden in die vom Arbeitgeber zu führenden Aufzeichnungen über Mehrarbeitsstunden und Überstunden aufgenommen und dem Arbeitnehmer mit Ablauf jeder Gehaltsperiode zur Bestätigung vorgelegt.

4 4 Die Gehaltsauszahlung erfolgt im nachhinein jeweils am Letzten eines Kalendermonats Der Gehalt sowie alle sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden finanziellen Leistungen, insbesondere Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss und Abfertigung, werden auf ein vom/von der Arbeitnehmer/in ehestmöglichst bekanntzugebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut überwiesen. Bis zur Bekanntgabe des Kontos hat der/die Arbeitnehmer/in sämtliche Zahlungen beim Arbeitgeber zu beheben. Der/die Arbeitnehmer/in erklärt sich bereit, irrtümlich zuviel überwiesene Entgeltbeträge auch bei sonst anzunehmender Gutgläubigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zurückzuerstatten. Das gesetzliche Recht auf Rückforderung nicht zustehender Entgelte bei Schlechtgläubigkeit bleibt davon unberührt. 7. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Mit dem Dienstnehmer wird eine Gleitzeit wie folgt vereinbart: Die Kernzeit mit Anwesenheitspflicht ist von Montag bis Freitag, jeweils 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Die restliche Arbeitszeit auf 40 Stunden ist im generellen Gleitzeitrahmen von 7:00 Uhr bis 18: 00 Uhr zu erbringen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause (Mittagspause) von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause soll zwischen 12:00 und 13:00 Uhr eingehalten werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist vom Dienstnehmer nach Anleitung durch den Dienstgeber zu führen und am Monatsende beim Dienstgeber abzugeben.

5 5 8. Dienstverhinderung Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der/die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter ohne Verzug, d.h. grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, zu melden. Andernfalls verliert der Arbeitnehmer/in für die Dauer des Säumnisses den Anspruch auf das Entgelt. Dem Arbeitgeber steht es frei, für jede Erkrankung sofort eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Kommt der/die Arbeitnehmer/in dieser Aufforderung nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer des Säumnisses den Anspruch auf das Entgelt. 9. Urlaub Das Urlaubsausmaß richtet sich nach dem Urlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch beträgt 25 Arbeitstage. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes werden nachstehende Zeiten berücksichtigt: a) Schulzeiten b) Hochschulzeiten c) Vordienstzeiten. 10. Kündigung Das Dienstverhältnis kann vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß 20 Abs. 2 und Abs. 4 AngG jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden ( 20 Abs. 3 AngG). 11. Verfall von Ansprüchen Soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die generell maßgeblichen Verjährungs- bzw. Verfallsfristen gewahrt.

6 6 12. Konkurrenzklausel 1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, zusätzliche Anstellungen oder Lohnarbeiten während dieses Dienstverhältnisses bedürfen der Bewilligung des Arbeitgebers. 2. Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig unserer Firma weder selbständig noch unselbständig tätig zu sein. Für den Fall, dass der/die Arbeitnehmer/in gegen eine der vereinbarten Klauseln verstößt, ist er/sie verpflichtet, an die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten zu zahlen. Zusätzlich berechtigen diese Verstosse dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer die sofortige Entlassung auszusprechen. Der/die Arbeitnehmer/in anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Konventionalstrafe. 13. Die Meldepflichten des/der Arbeitnehmers/in Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jede Änderung seiner/ihrer Personalien, sowohl Wohnungs- bzw. Zustelladresse, dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. 14. Mitarbeitervorsorgekasse Die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse ist derzeit die: VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG Obere Donaustraße A-1020 Wien

7 7 15. Geheimhaltung Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Betriebs-, Geschäfts- und Verfahrensgeheimnisse, sowie Arbeits- und Betriebsmethoden des Arbeitgebers unbedingt geheim zu halten und davon weder unmittelbar noch mittelbar für sich oder Dritte Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach einem Ausscheiden aus den Unternehmungen des Arbeitgebers aufrecht. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung beinhaltet das Verbot jeglicher Art der Gefährdung und Verletzung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Entlassungsgrund und zieht die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich. 16. Unterlagen des Dienstnehmers Spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer unaufgefordert alle in seinem Besitz befindlichen, dem Dienstgeber gehörenden oder die Geschäftstätigkeit des Dienstgebers betreffenden Gegenstände, Urkunden, Unterlagen und Aufzeichnungen dem Dienstgeber zu übergeben und allfällige bei ihm verbliebene Informationen, insbesondere auch auf elektrischen Datenträgern, zu zerstören oder irreversibel zu löschen. Dem Dienstnehmer steht an diesen Gegenständen bzw. Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Falle einer entsprechenden Aufforderung durch den Dienstgeber sind die genannten Gegenstände und Unterlagen auch während des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer dem Dienstgeber jederzeit auszufolgen.

8 8 17. Aus- und Weiterbildung Im Falle der Übernahme der Kosten für die Ausbildungsveranstaltung sowie die Entgeltzahlung für den Zeitraum der Ausbildungsveranstaltung im Rahmen der Aus- und/oder Weiterbildung gilt folgendes als vereinbart: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Aus- und/oder Weiterbildung in einer Ausbildungsveranstaltung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Ausbildungsveranstaltung, sofern für die Aus- und/oder Weiterbildung ein für den Dienstnehmer auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertbarer Vorteil (z.b. Verbesserung der Verdienstchancen bei Wechsel des Arbeitsplatzes) erzielt wird, und die Kosten der Entgeltzahlung für den Zeitraum der Ausbildungsveranstaltungen, sofern die Ausbildungsveranstaltungen überwiegend währen der Normalarbeitszeit und im Ausmaß von mehr als 5 Tagen pro Kalenderjahr stattfinden, folgendermaßen zurückzuzahlen: Wird das Arbeitsverhältnis in dem Monat beendet, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, hat der Arbeitnehmer die gesamten Kosten zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis später beendet, hat der Arbeitnehmer die gesamten Kosten abzüglich 1/60 für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis später endet, zurückzuzahlen. Zeiten eines Präsenz-/Zivildienstes nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, sowie einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz werden nicht auf den Zeitraum von 5 Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Aus- und/oder Weiterbildung angerechnet und verlängern diesen Zeitraum entsprechend. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Aus- und/oder Weiterbildung, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers.

9 9 18. Sonstige Bestimmungen Soweit sich aus dem gegenständlichen Dienstvertrag nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting in der jeweils geltenden Fassung. Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Beschleunigung die Gehaltsabrechnung und -überweisung außer Haus mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt. Der Dienstnehmer stimmt der (automationsunterstützten) Verarbeitung dieser Daten zu. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die Schriftform gilt nicht für Weisungen durch den Dienstgeber. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen, mit dem Abschluss dieses Dienstvertrages treten alle bisherigen Vereinbarungen außer Kraft. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschließlich vor dem in Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständigen Gericht auszutragen (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in) Seebenstein, am.

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