1 - Kollektivvertragsgeltung

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1 abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e h m e r genannt. Die in diesem Dienstvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer gleichermaßen. 1 - Kollektivvertragsgeltung Der Dienstvertrag unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer, 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits, in der jeweils gültigen Fassung.

2 Seite Vertragsdauer Das Dienstverhältnis beginnt am... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen [alternativ: und ist auf... Monate befristet.]. Der erste Monat ist als Probedienstverhältnis vereinbart, das von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Kündigung nach Abschluss der täglichen Arbeitszeit jederzeit für beendigt erklärt werden kann. (bei befristetem Dienstverhältnis: Mit Ablauf der Befristung endet das Dienstverhältnis ohne weiteres Zutun der Vertragspartner am.... Wird das auf... Monate befristete Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt das Dienstverhältnis als unbefristet. ) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gilt 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonates endigt. 3 - Dienstort Als Dienstort gilt der Ordinationssitz des Dienstgebers in. Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich, mit einer allfälligen Veränderung des Dienstortes innerhalb des Gemeindegebietes bzw. im Umkreis von 30 Straßenkilometern einverstanden zu sein. 4 - Verwendung Der Dienstnehmer wird als... (alternativ: zahnärztliche Assistentin oder als Auszubildende zur zahnärztlichen Assistentin oder Zahntechnikergeselle, Zahntechnikermeister) angestellt. Der Dienstnehmer kann zu allen Arbeiten und Handreichungen herangezogen werden, die in der zahnärztlichen Ordination üblich sind. (möglich wäre auch eine Aufzählung von Aufgaben)

3 Seite Entgelt Der Dienstnehmer wird gemäß 8 Abs. 3 bzw. 18 lit. a, b oder c) des unter Pkt. I genannten Kollektivvertrages in das... (alternativ: Berufsjahr oder Ausbildungsjahr) eingereiht. Anrechenbare Vordienstzeiten liegen im Ausmaß von... vor (alternativ: keine vor). Das monatliche Gehalt beträgt... brutto. Die monatliche Gefahrenzulage beträgt... brutto. 6 - Arbeitszeit Die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt... Stunden. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage (Montag bis einschließlich Samstag) erfolgt unter Berücksichtigung der Ordinationszeiten und den sonstigen Erfordernissen der Ordination und wird wie folgt festgelegt: (auch Regelung für den Zahnärztenotdienst) Dem Arbeitgeber bleibt das Recht auf Abänderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit aus objektiv gerechtfertigten Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Darüber hinaus ist der Dienstnehmer außerhalb der festgelegten Ordinationszeiten zur Arbeitsleistung während des zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen verpflichtet.

4 Seite 4 Soweit es die betrieblichen Umstände erfordern und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Mehr- und/oder Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen verpflichtet. Die Leistung von Mehr- und/oder Überstunden ist nur nach vorheriger Anordnung oder mit nachträglicher Genehmigung durch den Arbeitgeber gestattet. Nicht angeordnete oder nicht genehmigte Mehr- und/oder Überstunden gelten als nicht geleistet. Mehrarbeit (bei Teilzeitbeschäftigung) wird in Form von Zeitausgleich abgegolten. Dieser ist im Verhältnis 1:1 vorzunehmen, wenn der Zeitausgleich innerhalb des Kalenderhalbjahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 6 Monaten erfolgt; darüber hinaus hat der Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 zu erfolgen. Überstunden werden [es kann nur eine Alternative a) oder b) ausgewählt werden!] a) längstens innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Leistung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 bei 50 %-igen bzw. 1:2 bei 100%-igen Überstunden abgegolten. Für die zeitliche Festlegung des Zeitausgleiches gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Bereitschaft des Dienstnehmers, in die jeweiligen Vorschläge des Dienstgebers einzuwilligen, so weit diesen Zeitausgleichsvorschlägen nicht wichtige Gründe oder überwiegende berechtigte Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen. oder b) werden gemäß 6 Abs. 2 Kollektivvertrag mit einem Zuschlag von 50 % bzw. 100 % ausbezahlt. 7 - Urlaub Einvernehmlich vereinbart wird, dass der zustehende Urlaub in den Monaten... (alternativ: und/oder konkret in den Zeiträumen) konsumiert wird, während derer die Ordination wegen Abwesenheit des Dienstgebers geschlossen ist. (ist individuell zu konkretisieren)

5 Seite Dienstverhinderung Dienstverhinderungen in Folge von Krankheit oder Unglücksfällen hat der Dienstnehmer soweit dies nicht unzumutbar ist ohne Verzug, d. h. grundsätzlich am Tag des Eintrittes der Verhinderung bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entgelt für die Dauer der Säumnis, zu melden. Bei krankheitsbedingten Dienstverhinderungen, die über drei Kalendertage andauern, hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber ohne weitere Aufforderung eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entgelt für die Dauer der Säumnis vorzulegen. Die Bestätigung muss soweit dies nicht unzumutbar ist innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Dienstverhinderung beim Dienstgeber einlangen. 9 - Dienstpflichten Der Dienstnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, o Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere Informationen über Patienten, zu bewahren. Eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht gilt als Entlassungsgrund und macht den Dienstnehmer schadenersatzpflichtig; o die Praxiseinrichtung und das Arbeitsmaterial nur zu den aufgetragenen Arbeiten zu verwenden, keinen Missbrauch damit zu treiben und sorgsam damit umzugehen; o die in einer Zahnarztpraxis gebotene besondere Sauberkeit in den Ordinationsräumlichkeiten zu beachten und o alle wichtigen Vorkommnisse dem Dienstgeber zu melden. Während der Dauer des Dienstverhältnisses darf der Dienstnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstgebers keine Nebenschäftigung sowohl selbständiger als auch unselbständiger Art ausüben.

6 Seite Mitarbeitervorsorgekasse Als Mitarbeitervorsorgekasse im Sinne des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge gilt die (Name und Anschrift der Vorsorgekasse) als vereinbart. Der Dienstnehmer ist mit der Wahl der genannten Mitarbeitervorsorgekasse ausdrücklich einverstanden Vertragsänderungen Änderungen dieses Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen. Sollten durch geänderte Verhältnisse (durch Judikatur, reale Verhältnisse etc.) eine oder mehrere Bestimmungen dieses Dienstvertrages unwirksam werden, bleiben die restlichen Vertragsbestimmungen weiterhin aufrecht... Ort, Datum Dienstgeber Dienstnehmer..... Unterschrift der / des gesetzlichen Vertreter(s) bei minderjährigen Dienstnehmern

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