(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)
|
|
|
- Agnes Bruhn
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstvertrag zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab 1 als (Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung) in (Arbeitsort) / an verschiedenen Orten* eingestellt. Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. 3 Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.* Das Dienstverhältnis wird bis zum befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.* Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß 14 Absatz 1 AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung: Die Zeit bis zum gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt.* 4 a) Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.* Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit % (zur Zeit Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR.* Oder: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit Stunden in der Woche.*
2 b) Er / Sie ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer der obigen Vergütungsgruppe in Anlage zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den AVR (vgl. den beiliegenden Berechnungsbogen). Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach 3 der Anlage 14 zu den AVR. Die Kündigungsfristen regeln sich nach den 14 bis 16 AT AVR. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann. Folgende zusätzliche Vereinbarungen ( 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.b. Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR): Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. Ort / Datum _ Unterschrift des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen. * Nichtzutreffendes ist zu streichen.
3 Dienstvertrag Anlage 30 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen: Der Arzt / Die Ärztin wird ab 1 als (Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung) in (Arbeitsort) /an verschiedenen Orten* eingestellt. Der Arzt / Die Ärztin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienstund Geschäftsordnung der Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Arzt / Der Ärztin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. 3 Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.* Das Dienstverhältnis wird bis zum befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.* Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß 14 Absatz 1 AT AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung: Die Zeit bis zum gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt. * Der Arzt / Die Ärztin ist vollzeitbeschäftigt nach 3 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR. * 4 Der Arzt / Die Ärztin ist teilzeitbeschäftigt mit % (zurzeit Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 3 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR. * Oder: Der Arzt / Die Ärztin ist teilzeitbeschäftigt mit Stunden in der Woche.*
4 5 Er / Sie ist in Anwendung von 11 und 12 der Anlage 30 zu den AVR in Entgeltgruppe eingruppiert. Die Zusammensetzung des Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus den AVR. Die Zusatzversorgung des Arztes / der Ärztin regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach 3 der Anlage 14 zu den AVR. Die Kündigungsfristen regeln sich nach den 14 bis 16 AT AVR Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann. 10 Folgende zusätzliche Vereinbarungen ( 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.b. Anrechnung von Vorbeschäftigungen gemäß 14 Abs. 2 der Anlage 30 zu den AVR, Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigen Ärzten / Ärztinnen): 11 Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. Ort / Datum _ Unterschrift des Arztes / der Ärztin Unterschrift des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden. Diese Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen. * Nichtzutreffendes ist zu streichen Unterschrift des Arztes / der Ärztin 12/2011 Deutscher Caritasverband e.v., Postfach 420, Freiburg im Breisgau
5 Dienstvertrag Anlage 31 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab 1 als (Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung) in (Arbeitsort) / an verschiedenen Orten * eingestellt. Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. 3 Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. * Das Dienstverhältnis wird bis zum befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. * Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß 14 Absatz 1 AT AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung: Die Zeit bis zum gilt als Probezeit /Eine Probezeit entfällt. * Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach 2 Abs. 1 der Anlage 31 zu den AVR. * 4 Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit % (zurzeit Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 der Anlage 31 zu den AVR. Oder: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit Stunden in der Woche. *
6 5 Er / Sie ist in Anwendung von 11 der Anlage 31 zu den AVR in Entgeltgruppe eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ziffer in Anhang D zur Anlage 31 zu den AVR. Die Zusammensetzung des Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus den AVR. Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach 3 der Anlage 14 zu den AVR. Die Kündigungsfristen regeln sich nach den 14 bis 16 AT AVR Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann. 10 Folgende zusätzliche Vereinbarungen ( 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.b. Anrechnung von Zeiten gemäß 13 Abs. 2 und 2a der Anlage 31 zu den AVR, Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen): 11 Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. Ort / Datum _ Unterschrift des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen. * Nichtzutreffendes ist zu streichen 12/2011 Deutscher Caritasverband e.v., Postfach 420, Freiburg im Breisgau
7 Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab 1 als (Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung) in (Arbeitsort) an verschiedenen Orten * eingestellt. Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. 3 Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. * Das Dienstverhältnis wird bis zum befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. * Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß 14 Absatz 1 AT AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung: Die Zeit bis zum gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt. * Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach 2 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR. * 4 Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit % (zurzeit Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR. * Oder: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit Stunden in der Woche. *
8 5 Er / Sie ist in Anwendung von 11 der Anlage 32 zu den AVR in Entgeltgruppe eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ziffer in Anhang D / E* zur Anlage 32 zu den AVR. Die Zusammensetzung des Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus den AVR. Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach 3 der Anlage 14 zu den AVR. Die Kündigungsfristen regeln sich nach den 14 bis 16 AT AVR Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann. 10 Folgende zusätzliche Vereinbarungen ( 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.b. Anrechnung von Zeiten gemäß 13 Abs. 2 und 2a der Anlage 32 zu den AVR, Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen): 11 Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. Ort / Datum _ Unterschrift des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen. * Nichtzutreffendes ist zu streichen. 12/ 2011 Deutscher Caritasverband e.v., Postfach 420, Freiburg im Breisgau
9 Dienstvertrag Anlage 33 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Treue des Mitarbeiters muss vonseiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlage wird der Dienstvertrag geschlossen: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab 1 als (Tätigkeitsbezeichnung oder -beschreibung) in (Arbeitsort) an verschiedenen Orten* eingestellt. Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft der obengenannten Einrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, der Dienst- und Geschäftsordnung der Einrichtung, der Haus- bzw. Heimordnung und der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beachten. 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben. 3 Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. * Das Dienstverhältnis wird bis zum befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. * Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß 14 Absatz 1 AVR ordentlich kündbar. Grund der Befristung: Die Zeit bis zum gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt. * Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt nach 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR. * 4 Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit % (zurzeit Stunden in der Woche) der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR. * Oder: Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit Stunden in der Woche. *
10 5 Er / Sie ist in Anwendung von 11 der Anlage 33 zu den AVR in Entgeltgruppe eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe der obigen Entgeltgruppe in Anhang B zur Anlage 33 zu den AVR. Die Zusammensetzung des Entgelts und dessen Fälligkeit ergeben sich aus den AVR. Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin regelt sich nach Anlage 8 zu den AVR. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich nach 3 der Anlage 14 zu den AVR. Die Kündigungsfristen regeln sich nach den 14 bis 16 AT AVR Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann. 10 Folgende zusätzliche Vereinbarungen ( 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z.b. Anrechnung von Zeiten gemäß 11 Abs. 2 und 2a der Anlage 33 zu den AVR, Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen): 11 Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag. Ort / Datum _ Unterschrift des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten Ich nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen des mit mir abgeschlossenen Dienstvertrages personenbezogene Daten gespeichert werden; diese Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern gegenüber meinen Angaben bei der Einstellung Änderungen eintreten, werde ich diese umgehend schriftlich mitteilen. * Nichtzutreffendes ist zu streichen. 12/2011 Deutscher Caritasverband e.v., Postfach 420, Freiburg im Breisgau
11 Berechnungsbogen Anlage 3/3a zu den AVR (unter Vorbehalt) I. Name, Vorname: geboren am: Beschäftigungsumfang: II. Die regelmäßigen monatliche Brutto-Bezüge des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin * errechnen sich ab wie folgt: Vergütungsgruppe Stufe a) Regelvergütung b) Wechselschichtzulage nach Abschnitt VII Abs. b der Anlage 1 zu den AVR c) Schichtzulage nach Abschnitt VII Abs. c der Anlage 1 zu den AVR d) Heimzulage nach Abschnitt VII a Abs. a der Anlage 1 zu den AVR e) Werkstattzulage nach Abschnitt VII a Abs. b der Anlage 1 zu den AVR f) Sonstige Zulagen g) Pauschalabgeltung für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft und/oder gemäß Überstunden gemäß Anlage 5 / Anlage 6 * zu den AVR Die regelmäßigen monatlichen Brutto-Bezüge betragen: Die Dienstbezüge erhöhen sich um die Umlage nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Anlage 8 zu den AVR, soweit diese für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu berücksichtigen ist. _ Datum Handzeichen des Dienstgebers oder seines Beauftragten * Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR
Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche.
Anlage 3 TV-L-AnwBeschl
Muster für Arbeitsverträge MusterArbVerträge 520b Anlage 3 TV-L-AnwBeschl a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag
Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1
Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September Vom 20. September 2010
Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September 2010 A. 70. Änderung der Dienstvertragsordnung Vom 20. September 2010 Aufgrund des 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation
Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage Anlage zur KAO
Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage 1.2.4 Anlage 1.2.4 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs-
Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des 1 richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
10, 11, 12 Anlage 31 dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren
Unbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung
Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)
Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung
Alle Jahre wieder: Wer bekommt die Weihnachtszuwendung und wann wird diese gezahlt? - Caritas -
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Christine Burger, Rechtsreferentin Stand: 25.11.2014 Alle Jahre wieder:
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare
Deutscher Caritasverband
Beschluss der Regionalkommission Baden Württemberg vom 10.11.2010 mit ergänzenden Beschlüssen vom 17.12.2010 1. Neufestsetzung der Vergütungshöhe und des Umfangs der Arbeitszeit Der Beschluss der Bundeskommission
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Als Service und zur Orientierungshilfe stellt die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern einen Musterarbeitsvertrag
Deutscher Caritasverband e.v.
Deutscher Caritasverband e.v. Anhang Regelvergütungen, Tabellenentgelte und sonstige Vergütungsbestandteile in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes e.
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Als Service und zur Orientierungshilfe stellt die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern einen Musterarbeitsvertrag
Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Teil I: Kirchliche Arbeite- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Präambel 1 Geltungsbereich 1 la Beschlüsse der
Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte
Anlage 1.2.4 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Diese Arbeitsrechtsregelung
Niederschriftserklärungen
8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge
Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Vergütungsrunde 2014/2015
Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 23.10.2014 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Mittlere Werte und Bandbreiten
Vergütungsrunde 2014/2015. Gemäß des Eckpunkte-Beschlusses der Regionalkommission Baden-Württemberg vom wird nachfolgendes beschlossen:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 5/2014 der Regionalkommission Baden-Württemberg am 12. November 2014 in Freiburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße
Ordnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften.
Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 160 ab 01.01.2018 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 173 ab 01.11.2012 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 102 ab 01.04.2009 Amtsblatt des Erzbistums Köln
1 Geltungsbereich. Als Vollbeschäftigung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,0 Stunden.
Ordnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 102 ab 01.04.2009 Amtsblatt des Erzbistums Köln
Deutscher Caritasverband e.v.
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss zur 17. Sitzung der Regionalkommission Mitte am 14./15. Dezember 2016 in Frankfurt Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße
Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas -
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Stand: 30.04.2018 Michael Sack Die Jahressonderzahlung im Bereich
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare
[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
Beschluss. Deutscher Caritasverband e.v. gez. Jörg Allgayer Vorsitzender der Regionalkommission Baden-Württemberg
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss zur Sitzung der Regionalkommission Baden-Württemberg am 22. Dezember 2016 Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104
1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.
1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften
Arbeitsvertrag für Lehrkräfte
zwischen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte (unbefristet) dem Bistum Fulda, vertreten durch den Generalvikar - nachfolgend Dienstgeber genannt - und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in - nachfolgend Dienstnehmer/in
Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung der Bundeskommission 4/2014 am 23. Oktober 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg
Tarifrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Bayern beschließt:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 4/2014 der Regionalkommission Bayern am 12.-13. November 2014 in Nürnberg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27
Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen
Einstellung Aufgabenänderung (-zuwachs/-wegfall) Umsetzung/Versetzung
Dienststelle Ort, Datum Muster - Tätigkeitsdarstellung und -bewertung Teil I: Tätigkeitsdarstellung Stand: Anlass Einstellung Aufgabenänderung (-zuwachs/-wegfall) Umsetzung/Versetzung Tarifvertragsänderung
Überleitungs- und Besitzstandsregelung. für Ärztinnen und Ärzte (= Anlage 30 AVR)
für Ärztinnen und Ärzte (= Anlage 30 AVR) Wer wird in neue Anlage 30 AVR übergeleitet? Anlage 2: Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte MA der VG 3 Ziff. 19a Anlage 33 AVR in Krankenhäusern,
Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch.
274 Anlage 5 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1 Zwischen.. vertreten durch. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift: geboren am:
Runderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
Deutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich... 1 2 Regelmäßige Arbeitszeit... 1 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...
EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT
G9/2001 Seite 1 von 5 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 10. Mai 2001 Rote Reihe 6 Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl: 1241-311 Telefax: 0511/1241-769
Überleitung Lehrkräfte
Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011
V e r t r a g. über die Ausbildung zur "Altenpflegehelferin"/zum "Altenpflegehelfer" Zwischen dem... (Name der Einrichtung, Rechtsträger)
V e r t r a g über die Ausbildung zur "Altenpflegehelferin"/zum "Altenpflegehelfer" Zwischen dem...... (Name der Einrichtung, Rechtsträger) als Träger der praktischen Ausbildung - im Nachfolgenden "Träger
Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
Vorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
OüihÄsveraeDcihiiD Vorbemerkungen 3 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsverträg, Nebenabreden, Probezeit 12 3 Allgemeine
Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015
Beschluss der Regionalkommission Ost vom 29.01.2015 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Begriffsbestimmungen Vergütungsrunde 2014/2015 Die Regionalkommission Ost beschließt
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum (ÄiPO) 1
Ärzte/Ärztinnen Praktikumsordnung ÄiPO 1550 Archiv Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum (ÄiPO) 1 Vom 10. April 1987 (KABl. 1987 S. 209) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes
Rundschreiben 04/2007
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 14.03.2007 050 Rundschreiben 04/2007 I. Aus der Tarifkommission II. Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach KAT I.
Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand:
Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand: 01.01.2003 1. a) Dienstgeber / Dienstgeberin: Gebührenfrei gem. 2 (1) AVRAG........ b) Angestellter / Angestellte Herr / Frau *...
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 12 vom 18. Mai 2007 281 Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen
Deutscher Caritasverband e.v.
Deutscher Caritasverband e.v. Sitzung 4/2016 der Regionalkommission Bayern am 14. Dezember 2016 in Regensburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis zur DVO
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis zur DVO I. Kirchliche Dienstvertragsordnung (DVO) Abschnitt I Allgemeine Vorschriften.. S. 6 Präambel... S. 6 1 Geltungsbereich....... S. 6 1a Beschlüsse der Zentral-KODA....
Deutscher Caritasverband
Teil 8 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011 Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: I. Anlage 1 zu den AVR Die Vorbemerkung zu den Bestimmungen der
Eingruppierung - Teil I
Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche
1 - Kollektivvertragsgeltung
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e
Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo
Dienstplankontrolle durch die MAV Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplan... plant den dienstlichen Einsatz der Mitarbeiter Dienstplan Im Dienstplan werden die drei wesentlichen Bestandteile
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische
Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
Deutscher Caritasverband e.v.
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 3/2016 der Regionalkommission Bayern am 13. Juli 2016 in Nürnberg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104
AVR. Tariftabellen 2017/2018.
AVR Tariftabellen 2017/2018 www.lambertus.de Für die Region Ost Urlaub [2] Jahressonderzahlung [2] Anlage 3 [3] Anlage 30 [8] Anlagen 31 [10] Anlagen 32 [13] Anlage 33 [20] Feiertagszuschläge (Anlagen
Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas -
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Stefanie Biehler, Rechtsreferentin Stand: 13.11.2013 Die Jahressonderzahlung
Deutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Höhe der Vergütung I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR II. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR III.
Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
Rundschreiben 12/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung
Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung
Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs
Deutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Einleitung/Grundsätze I. Anlagen 3 und 3 a zu den AVR: Regelvergütung II. Abschnitt V der
Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Teil I: Kirchliche Arbeite- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Munster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Seite Präambel 1 1 Geltungsbereich 1 la Beschlüsse
Anlage 2e zu den AVR Zulage für Mitarbeiter im Rettungsdienst, die mit der elektronischen Einsatzdokumentation befasst sind
Deutscher Caritasverband e.v. Beschlüsse der Bundeskommission 1/2018 am 15. März 2018 in Bad Hersfeld A. Anlage 2e zu den AVR Zulage für Mitarbeiter im Rettungsdienst, die mit der elektronischen Einsatzdokumentation
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag
Arbeitsvertrag für unbefristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TV-Ärzte/VKA)
Anlage 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f Anlage 1a Arbeitsvertrag für unbefristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TV-Ärzte/VKA) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
Anlage 8 zur DVO. Dienstvertragsbestimmungen für Lehrkräfte
Anlage 8 zur DVO Dienstvertragsbestimmungen für Lehrkräfte 1. Dienstvertragsbestimmungen für Lehrkräfte, die bei Trägern katholischer Schulen in den Bistümern Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz oder Magdeburg
