Arbeitsvertrag für unbefristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TV-Ärzte/VKA)

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1 Anlage 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f Anlage 1a Arbeitsvertrag für unbefristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TV-Ärzte/VKA) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) Frau/Herr... wird ab... auf unbestimmte Zeit im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 2 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 3 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 3 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 4

2 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden. 3 5 (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Probezeit beträgt sechs Monate. 6 3 Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 16 TV-Ärzte/VKA). 4 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen. 7

3 6 (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 endet das Arbeitsverhältnis bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Sächsischen Ärzteversorgung, der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier oder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind, mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. März 2013 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach Absatz 1 erfolgt. 2 Nach dem 1. März 2013 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der in Satz 1 genannten Versorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente übereinstimmt. (3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ferner unter den Voraussetzungen des 34 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) oder eines berufsständischen Versorgungswerks für Ärzte/Zahnärzte zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 7 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden.

4 (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

5 Nur für den Arbeitgeber 1. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 2. Nichtzutreffendes bitte streichen! 3. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 4. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 5. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 6. Nach 2 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 7. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

6 Anlage 1b Arbeitsvertrag 1 für befristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TV-Ärzte/VKA / Tarifgebiet West) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) 1 Frau/Herr... wird ab... befristet im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 3 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 4 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 4 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 4

7 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 4 5 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden Der Arbeitsvertrag ist wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 1 TzBfG kalendermäßig befristet bis zum 4 7 zweckbefristet für die Dauer., längstens bis zum befristet gemäß 21 BEEG 8 bis zum 4 befristet gemäß 6 PflegeZG 9 bis zum 4 ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

8 3 11 Die Probezeit beträgt sechs Monate. 12 sechs Wochen. 13 Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 16 TV-Ärzte/VKA). 4 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart:

9 (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

10 Nur für den Arbeitgeber 1. Dieses Arbeitsvertragsmuster gilt für befristete Arbeitsverträge mit und ohne sachlichen Grund. Es gilt nicht für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung; hierfür ist ein besonderes Arbeitsvertragsmuster zu verwenden. 2. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 3. Nichtzutreffendes bitte streichen! 4. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 5. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 6. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 7. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach 31 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Ergänzend gelten die in 31 Abs. 2 bis 5 TV-Ärzte/VKA geregelten Besonderheiten Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), das als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut (Stand: Juli 2007): (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

11 9. 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG), das als Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege- Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut (Stand: Juli 2008): (1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 oder der Pflegezeit nach 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit nach 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. 10. Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist ( 31 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA). 11. Nach 2 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 12. Bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund gelten die ersten sechs Monate als Probezeit ( 31 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA). 13. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 31 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA). 14. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

12 Anlage 1c Arbeitsvertrag für Krankenhausärztinnen/-ärzte nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (TV-Ärzte/VKA) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) 1 Frau/Herr... wird ab... befristet im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 2 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 3 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 3

13 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 4 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden Der Arbeitsvertrag ist befristet nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung in der jeweiligen Fassung bis zum... 6 zu ihrer/seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt. 3 zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt. 3 zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiter-bildung. 3 (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

14 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. 7 Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 16 TV-Ärzte/VKA). 4 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen. 8 6 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden.

15 (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

16 Nur für den Arbeitgeber 1. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 2. Nichtzutreffendes bitte streichen! 3. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 4. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 5. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 6. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Es ist also ein bestimmtes Enddatum anzugeben oder das Befristungsende durch die Angabe einer bestimmten Zahl von Kalendermonaten der Dauer der Beschäftigung festzulegen. Auf 1 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Gesetzes wird zusätzlich hingewiesen. 7. Nach 2 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 8. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

17 Anlage 1d Arbeitsvertrag für unbefristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TVöD-K) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) Frau/Herr... wird ab... auf unbestimmte Zeit im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 2 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 3 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 3 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 4

18 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden. 3 5 (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Probezeit beträgt sechs Monate Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 12.1 Abs. 1 TVöD-K). 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen

19 Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen. 7 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, 6 a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, oder b) unter den Voraussetzungen des 33 Abs. 2 und 3 TVöD-K mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach 92 SBG IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 7 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

20 Nur für den Arbeitgeber 1. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 2. Nichtzutreffendes bitte streichen! 3. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 4. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 5. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 6. Nach 2 Abs. 4 TVöD-K gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 7. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

21 Anlage 1e Arbeitsvertrag 1 für befristet beschäftigte Krankenhausärztinnen/ ärzte (TVöD-K / Tarifgebiet West) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) 1 Frau/Herr... wird ab... befristet im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 3 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 4 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 4 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 4

22 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 4 5 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden Der Arbeitsvertrag ist wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 1 TzBfG kalendermäßig befristet bis zum 4 7 zweckbefristet für die Dauer., längstens bis zum befristet gemäß 21 BEEG 8 bis zum 4 befristet gemäß 6 PflegeZG 9 bis zum 4 ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

23 3 11 Die Probezeit beträgt sechs Monate. 12 sechs Wochen Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 12.1 Abs. 1 TVöD-K). 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart:

24 (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

25 Nur für den Arbeitgeber 1. Dieses Arbeitsvertragsmuster gilt für befristete Arbeitsverträge mit und ohne sachlichen Grund. Es gilt nicht für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung; hierfür ist ein besonderes Arbeitsvertragsmuster zu verwenden. 2. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 3. Nichtzutreffendes bitte streichen! 4. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 5. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 6. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 7. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach 30 Abs. 1 TVöD-K nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Ergänzend gelten die in 30 Abs. 2 bis 5 TVöD-K geregelten Besonder-heiten Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), das als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut (Stand: Juli 2007): (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

26 9. 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG), das als Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege- Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut (Stand: Juli 2008): (1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 oder der Pflegezeit nach 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit nach 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. 10. Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist ( 30 Abs. 3 TVöD-K). 11. Nach 2 Abs. 4 TVöD-K gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 12. Bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund gelten die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K). 13. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K). 14. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

27 Anlage 1f Arbeitsvertrag für Krankenhausärztinnen/-ärzte nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (TVöD-K) Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Ärztin/Arzt) wird - vorbehaltlich folgender geschlossen: A r b e i t s v e r t r a g 1 (1) 1 Frau/Herr... wird ab... befristet im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Krankenhauses/der Krankenhäuser 2 eingestellt als vollbeschäftigte/r Ärztin/Arzt. 3 als teilzeitbeschäftigte/r Ärztin/Arzt 3 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3

28 mit... der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten. 3 4 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden Der Arbeitsvertrag ist befristet nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung in der jeweiligen Fassung bis zum... 6 zu ihrer/seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt. 3 7 zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt. 3 7 zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiter-bildung. 3 7 (2) Die Ärztin/Der Arzt ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Probezeit beträgt sechs Monate Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert ( 12.1 Abs. 1 TVöD-K).

29 5 (1) (2) 1 Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, ihre/seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen. 2 Die ihr/ihm obliegenden Arbeiten hat sie/er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den allgemeinen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers bzw. seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. 3 Sie/Er hat - im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten - insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten. 1 Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers. 2 Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. (3) Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, im Falle ihrer/seiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweils vertraglich geschuldete Tätigkeit nachzuweisen. 9 6 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 3 von... zum... 3 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Ärztin/Arzt)

30 Nur für den Arbeitgeber 1. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 2. Nichtzutreffendes bitte streichen! 3. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 4. Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. drei Viertel; 60 v.h.) vereinbart werden soll. 5. Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit u n v e r ä n d e r t bleiben soll. 6. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Es ist also ein bestimmtes Enddatum anzugeben oder das Befristungsende durch die Angabe einer bestimmten Zahl von Kalendermonaten der Dauer der Beschäftigung festzulegen. Auf 1 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Gesetzes wird zusätzlich hingewiesen. 7. Gem. 5.1 TVöD-K ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt. 8. Nach 2 Abs. 4 TVöD-K gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 9. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist als Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges neues Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber. Ausdrücklich stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Wechsel eines Arztes im Krankenhaus von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes darstellt.

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