Impulsvortrag Befristungsrecht
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- Henriette Heinrich
- vor 7 Jahren
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1 Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen
2 Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das? Rechtsgrundlage: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag ( 3 Abs.1 S.1 TzBfG) entweder kalendermäßig befristet oder Befristung ergibt sich aus Art, Zweck und Beschaffenheit der Arbeitsleistung ( 3 Abs.1 S.2 TzBfG) Möglichkeiten der Befristung: Sachgrundbefristung ( 14 Abs.1 TzBfG) oder Befristung ohne Sachgrund ( 14 Abs.2 TzBfG) Wirksamkeitserfordernis: Befristung bedarf der Schriftform ( 14 Abs.4 TzBfG) 2
3 Die Sachgrundbefristung ( 14 Abs.1 TzBfG) Vorübergehender Bedarf der Arbeitsleistung Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium Zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Eigenart der Arbeitsleistung Befristung zur Erprobung Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen Vergütung aus Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigung Gerichtlicher Vergleich 3
4 Befristung ohne Sachgrund ( 14 Abs.2 TzBfG) Bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig Innerhalb dieser Gesamtdauer dreimalige Verlängerung zulässig Befristung unzulässig, wenn vorher bereits (un-)befristetes AV mit demselben AG bestanden hat ( 14 Abs.2 S.2 TzBfG); Rspr. beschränkt diesen Zeitraum mittlerweile allerdings auf drei Jahre Durch TV kann Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen nach oben verändert werden 4
5 Besonderheiten nach dem WissZeitVG Befristungsdauer bei Personen ohne (bis zur) Promotion: sechs Jahre bei Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung Befristungsdauer nach Promotion: sechs Jahre (Medizin: neun Jahre) bei Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung Befristungsdauer verlängert sich pro Kind unter 18 Jahren um zwei Jahre Befristung der Arbeitsverträge auch möglich, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist ( 2 Abs.2 WissZeitVG) Angabe im Arbeitsvertrag, dass Befristung auf das WissZeitVG gestützt wird (Dauer muss kalendermäßig bestimmbar sein); 2 Abs.4 WissZeitVG Verlängerung mit Einverständnis des Mitarbeiters möglich bei: Zeiten einer Beurlaubung zur Betreuung oder Pflege eines Kindes oder für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit; Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG; Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes; Freistellung in Personal- oder Schwerbehindertenvertretung; Zeiten einer krankheitsbedingten AU nach gesetzlichem oder tarifvertraglichem Anspruch auf Entgeltfortzahlung 5
6 Beendigung des befristeten Vertrages kalendermäßig befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ( 15 Abs.1 TzBfG) zweckbefristeter Vertrag endet mit Erreichen des Zwecks ( 15 Abs.2 TzBfG) Ordentliche Kündigung nur möglich, wenn besonders im Vertrag vereinbart, außerordentliche Kündigung (immer) möglich ( 15 Abs.3 TzBfG) Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Befristungsende hat unbefristetes AV zur Folge, wenn AG nicht vorher oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Weiterbeschäftigung widerspricht ( 15 Abs.5 TzBfG) 6
7 Verfahrensfragen: Befristungsende und dann? Klagemöglichkeit beim Arbeitsgericht nach 17 TzBfG; Frist: spätestens drei- Wochen nach Ende der Befristung; Klageerhebung auch schon vor Befristungsende möglich Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ( 16 TzBfG) AG hat befristet beschäftigte AN über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren ( 18 TzBfG); allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb möglich Informationsrecht des Personalrats über Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft ( 20 TzBfG) 7
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