Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt."

Transkript

1 TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI HI Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Aus bestimmten Gründen kann eine Befristung auch ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden. 1.1 Befristung ohne sachlichen Grund HI Nach 14 Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 2 Jahren einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kalendermäßig befristen. Innerhalb dieses 2- Jahreszeitraums darf er den einmal befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern. Achtung Abweichende Regelungen in Tarifvertrag Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. [ 1 ] Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt. [ 2 ] Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. Dieses sogenannte Anschlussverbot hat das BAG [ 3 ] gelockert: Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne des 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Eine sachgrundlose Befristung ist demnach auch dann möglich, wenn ein Mitarbeiter mehr als 3 Jahre nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach 14 Abs. 2a TzBfG gilt eine besondere Regelung für neu gegründete Unternehmen. In den ersten 4 Jahren nach der Gründung darf ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund für die Dauer von bis zu 4 Jahren befristet bzw. ein zunächst kürzer befristeter Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach verlängert werden. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um eine Neueinstellung handelt.

2 Nach 14 Abs. 3 TzBfG kann mit einem älteren Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer kann der Vertrag mehrfach verlängert werden. Nach 14 Abs. 3 TzBfG muss der ältere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen sein oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. 1.2 Befristung mit sachlichem Grund HI In allen anderen Fällen sind Befristungen nur wirksam, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. In 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 8 TzBfG sind einige Sachgründe aufgeführt: wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, dieser Sachgrund deckt aber nur die erste Befristung im Anschluss an eine Ausbildung und keine weiteren Befristungen ab. [ 4 ] Zudem muss es sich um die Befristung des ersten Arbeitsvertrags handeln, den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums abschließt. Ein zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis schließt daher eine Befristung nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG aus. [ 5 ] wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Das BAG hat den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Beantwortung folgender Frage gebeten: Ist es mit der Rahmenvereinbarung [ 6 ] vereinbar, dass ein Sachgrund für die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte? In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war eine Arbeitnehmerin über 11 Jahre lang mit 13 befristeten Verträgen beschäftigt (Kettenbefristungen). Nach deutschem Recht ist das zulässig. [ 7 ] Der EuGH hat die Vereinbarkeit bejaht. [ 8 ] Es steht einem Arbeitgeber frei, seinen hohen Vertretungsbedarf mit Befristungen zu regeln. Dies sei, so die Begründung des EuGH, insbesondere bei großen Unternehmen mit hohem Vertretungsbedarf kein Missbrauch. Auch die mittelbare Vertretung kann eine Befristung rechtfertigen. Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. [ 9 ]

3 wenn die Eigenart der Beschäftigung die Befristung rechtfertigt, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dieser Sachgrund steht nur im öffentlichen Dienst zur Verfügung. wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nehmen die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, der eine Befristungsabrede beinhaltet, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, rechtfertigt der so geschlossene Vergleich nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG die Befristung des Arbeitsverhältnisses [ 10 ] Mit einer befristeten Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Vereinbarung die hinreichend zuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers werde diesmal nicht erfolgen. [ 11 ] Die Aufzählung in 14 Abs. 1 TzBfG ist nur beispielhaft. Es kommen darüber hinaus auch andere Sachgründe in Betracht, wenn sie den Wertungsmaßstäben des 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen. [ 12 ] 1.3 Form der Befristung HI Nach 14 Abs. 4 TzBfG muss der befristete Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form vorliegen. Eine mündliche Befristung ist unwirksam, und es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Der Formmangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die unwirksame Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme doch noch schriftlich fixiert wird. Bei einer Zeitbefristung bezieht sich dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nur auf die Befristungsabrede als solche. Die schriftliche Angabe des Befristungsgrunds ist nicht erforderlich. Anders verhält es sich bei einer Zweckbefristung. Bei dieser Befristungsart muss auch der Zweck der Befristung schriftlich vereinbart sein. [ 13 ] 1.4 Beteiligung des Betriebsrats HI In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat bei jeder Einstellung nach 99 BetrVG beteiligt werden. Als Einstellung gilt dabei auch jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. 2 Inhalt des befristeten Arbeitsverhältnisses HI Während seiner Dauer stellt das befristete Arbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis

4 dar, für das alle gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen grundsätzlich entsprechend gelten. 4 Abs. 2 TzBfG enthält ausdrücklich ein Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Danach darf dieser wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Demgemäß erwirbt ein Mitarbeiter im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses also z. B. ebenso Anspruch auf Urlaub. Dieser ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen einen vollen Monat bestanden hat. [ 14 ] 3 Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags HI Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Falls die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen begrenzt ist, darf diese nicht überschritten werden (z. B. 14 Abs. 2: maximal 3 Verlängerungen ohne Sachgrund). Mit Sachgrund ist die Verlängerung von Befristungen praktisch unbegrenzt möglich. [ 15 ] Kettenarbeitsverhältnisse sind nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zulässig, sofern die auch sonst bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Unter besonderen Umständen kann allerdings eine Kettenbefristung trotz Vorliegen eines Sachgrundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. An einen solchen nur ausnahmsweise vorliegenden - Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Der 7. Senat des BAG nahm einen entsprechenden Rechtsmissbrauch bei einer Kettenbefristung mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in 11 Jahren an. Die Befristungen dienten fast alle der Vertretung. [ 17 ] Die Verlängerung der Befristung muss bereits vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart worden sein. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags muss wie die Befristung des Ursprungsvertrags schriftlich abgeschlossen werden. Hierfür genügt es, dass dem befristet eingestellten Mitarbeiter ein schriftliches, vom Arbeitgeber unterzeichnetes Verlängerungsangebot vorgelegt wird und dieser unterschreibt. [ 18 ] Mit der Verlängerung darf ausschließlich die Vertragslaufzeit, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen geändert werden. Die Erhöhung der Arbeitszeit steht der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach 9 TzBfG Rechnung trägt. [ 19 ] Verlängerungen müssen immer nahtlos auf den vorherigen Vertrag anschließen, sonst

5 gelten sie ebenfalls als befristete Neu-Arbeitsverträge. Der Betriebsrat muss beteiligt werden. [ 20 ] 4 Kündigung HI Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist für beide Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nach 15 Abs. 3 TzBfG ist es aber möglich, einzelvertraglich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vertrags zu vereinbaren. Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die zur Vertretung eines Mitarbeiters in Elternzeit befristet eingestellt worden sind. Hier kann ausnahmsweise unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit mitgeteilt hat. [ 21 ] Ähnliches gilt für den befristeten Vertreter eines Mitarbeiters in Pflegezeit. Hier darf der Arbeitgeber das befristete Beschäftigungsverhältnis nach 6 Abs. 3 PflegeZG jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des vertretenen Mitarbeiters vorzeitig endet. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 626 BGB voraus. 5 Rechtsfolgen einer wirksamen Befristungsabrede HI Der befristete Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. [ 22 ] Das bedeutet im Einzelnen: Die Vorschriften des BGB über die Kündigungsfristen [ 23 ] sind nicht zu beachten, die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebs keine Anwendung, die Rechtsvorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere, Elternzeit- und Pflegezeitberechtigte, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind nicht anwendbar, mangels Kündigung bedarf es weder der Anhörung des Betriebsrats noch der Beteiligung des Integrationsamts, der Gewerbeaufsicht oder sonstiger Behörden. Achtung Besonderheiten bei der Zweckbefristung Nach 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Erreichen des Zwecks. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen

6 vor Zweckerreichung schriftlich über die Zweckerreichung unterrichtet wurde. Unterrichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weniger als 2 Wochen vor der Zweckerreichung, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit der Zweckerreichung, sondern erst mit Ablauf der 2-Wochen- Frist. 6 Rechtsfolgen bei unwirksamer Befristung HI Ist die Befristung unwirksam, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich vereinbart. Der Arbeitnehmer kann auch ohne zusätzliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit kündigen, sollte sich die Befristung als unwirksam herausstellen. [ 24 ] Ist die vereinbarte Befristung hingegen lediglich wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Ende sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden. [ 25 ] 6.1 Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede HI Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. [ 26 ] Eine Befristungskontrollklage kann auch schon vor dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden. [ 27 ] Eine gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage kann als Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber gemäß 15 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht ist. [ 28 ] Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Ein mit der Befristungsabrede vereinbarter Klageverzicht des Arbeitnehmers ist unwirksam. [ 29 ] Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrunds hat deshalb keine rechtlichen Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen kann nur die zuletzt abgeschlossene Befristung gerichtlich kontrolliert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitgeber und

7 Arbeitnehmer die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der vorangegangenen Befristungen ausdrücklich vereinbart habe. [ 30 ] Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. 7 Weiterarbeit über das Befristungsende hinaus HI Nach 15 Abs. 5 TzBfG gilt das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Ein solcher Widerspruch kann auch schon kurz vor dem Vertragsende erklärt werden. [ 31 ] Das BAG wertet es sogar als ausreichenden Widerspruch, wenn der Arbeitgeber einen bereits vor Vertragsende an ihn herangetragenen Verlängerungswunsch des Arbeitnehmers ablehnt. [ 32 ] 8 Besondere Pflichten des Arbeitgebers HI Für den Arbeitgeber bestehen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses besondere Pflichten: Informationspflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. [ 33 ] Aus- und Weiterbildung: Arbeitgeber sind verpflichtet, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen zu lassen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. [ 34 ] Information der Arbeitnehmervertretung: Schließlich hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs oder Unternehmens zu informieren. [ 35 ] Hinweis- und Freistellungspflicht: Gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III informieren.

8 [ 1 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 184/11. [ 2 ] 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. [ 3 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 716/09. [ 4 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 795/06. [ 5 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 368/10. [ 6 ] Richtlinie 1999/70/EG des Rates v [ 7 ] BAG, Beschluss v , 7 AZR 443/09. [ 8 ] EuGH, Urteil v , C-586/10. [ 9 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 324/11 [ 10 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 734/10 [ 11 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 863/98. [ 12 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 399/08. [ 13 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 541/04. [ 14 ] 5 Abs. 1 BUrlG. [ 15 ] EuGH, Urteil v , C-586/10. [ 16 ] [ 17 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 443/09. [ 18 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 514/05; BAG, Urteil v , 7 AZR 786/06. [ 19 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 603/06. [ 20 ] 99 BetrVG. [ 21 ] 21 Abs. 4 BEEG. [ 22 ] 15 Abs. 1 TzBfG. [ 23 ] 621ff. BGB. [ 24 ] Umkehrschluss aus 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. [ 25 ] 16 Satz 2 TzBfG. [ 26 ] 17 TzBfG. [ 27 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 451/11. [ 28 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 35/11 [ 29 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 287/06. [ 30 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 484/06. [ 31 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 629/03.

9 [ 32 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 501/06. [ 33 ] 18 TzBfG. [ 34 ] 19 TzBfG. [ 35 ] 20 TzBfG.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung von Arbeitsverträgen Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit : Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Africa Studio - Fotolia.com Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Mehr

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als

Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht

Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Mustervertrag Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund

Mustervertrag Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche

Mehr

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis

Mehr

Schwerpunktthema: Befristetes Arbeitsverhältnis was tun?

Schwerpunktthema: Befristetes Arbeitsverhältnis was tun? AKTUELL Befristetes Arbeitsverhältnis was tun? Schwerpunktthema: Befristetes Arbeitsverhältnis was tun? Welche Arten von Befristung gibt es? S. 3 Was sind die Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung? S.

Mehr

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis. Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte

zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Einführung 1 1. Wirtschaftliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1 2. Rechtliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1

Inhaltsverzeichnis. I. Einführung 1 1. Wirtschaftliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1 2. Rechtliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1 Inhaltsverzeichnis A. Einführung, Rechtsgrundlagen und Textabdruck I. Einführung 1 1. Wirtschaftliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1 2. Rechtliche Bedeutung befristeter Arbeitsverträge 1 II. Rechtsgrundlagen

Mehr

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei

ELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei Rheinlandpfalz ELEKTRONISCHER BRIEF Staatskanzlei Ministerium des Innern und für Sport Ministerium der Justiz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Arbeitsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14448 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Die Bedeutung befristeter Arbeitsverträge ist in den

Die Bedeutung befristeter Arbeitsverträge ist in den 03 Arbeit auf Zeit: Die befristung Die Bedeutung befristeter Arbeitsverträge ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen: Viele Arbeitgeber stellen einen neuen Arbeitnehmer zunächst nur befristet ein.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

Merkblatt zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Merkblatt zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Merkblatt zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 1. Anlass und Ziel Aufgrund häufiger Anfragen zum Themenbereich des TzBfG beschreibt das Merkblatt im Folgenden die Regelungen zur Teilzeit und zur

Mehr

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers]

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers] Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Es erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung Probezeit - Befristung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Regelfall: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit 3. Die zweite Möglichkeit: Befristete Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge Ein Leitfaden für die Praxis Von Thomas Lakies Richter am Arbeitsgericht Berlin 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Seite Vorwort............. 5 Inhaltsübersicht

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 12 vom 18. Mai 2007 281 Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen

Mehr

Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland

Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1 1. Kapitel: Der europarechtliche Hintergrund des deutschen und französischen Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse Die Richtlinie 1999/70/EG.

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Teilzeit und Befristung im Arbeitsrecht

Teilzeit und Befristung im Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Personal Personalauswahl und Vertragsgestaltung Jean-Martin Jünger, Maria Dimartino Teilzeit und Befristung im Arbeitsrecht Verlag Dashöfer RA Jean-Martin Jünger Co-Autorin RAin Maria

Mehr

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen... 3 Allgemeine

Mehr

Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle!

Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle! Befristete Arbeitsverhältnisse Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle! von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert Ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Dauer (kalendermäßig) oder

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam

BAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam Februar 2011 Seite: 9 BAG, Urteil vom 06.10.2010 7 AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam EINLEITUNG: Im Personalvertretungsrecht des öffentlichen

Mehr

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am

Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen

Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mehr

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge Ein Leitfaden für die Praxis von Thomas Lakies Richter am Arbeitsgericht Berlin 2., völlig neu bearbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Personal- und Organisationsreferat I. Herrn Stadtrat Akman DIE LINKE Rathaus Dr. Thomas Böhle Berufsmäßiger Stadtrat 11.04.2014 Vergibt die Stadt befristete Arbeitsverträge?

Mehr

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ARBEITSRECHT A05 Stand: September 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Arbeitgeber

Mehr

Personalamt. Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof. Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v.

Personalamt. Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof. Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Gesetzestexte mit Anmerkungen Einleitung: Im Arbeitsrecht gilt nach wie vor das unbefristete Arbeitsverhältnis als Standardfall. Ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsverhältnisse

Mehr

Arbeitsmarkt Das sind die Regeln bei befristeten Jobs

Arbeitsmarkt Das sind die Regeln bei befristeten Jobs in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 08/2015 Arbeitsmarkt Das sind die Regeln bei befristeten Jobs Gut 2,7 Millionen befristet Beschäftigte gab es 2013 (Institut für Arbeitsmarkt-

Mehr

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis

Mehr

Mustervertrag Arbeitsvertrag, projektbezogen

Mustervertrag Arbeitsvertrag, projektbezogen Arbeitsvertrag, projektbezogen Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.

Mehr