Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
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- Meike Dressler
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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft
2 Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag Zeitablauf Tod/Betriebsübergang Institut für Recht der Wirtschaft 2 /96
3 Kündigung Beendigung durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei (Folie 97) ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung Aufhebungsvertrag Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf Schriftform, 623 BGB Beachte: Sperrfrist für ALG Kein Widerrufsrecht gemäß 312 Abs. 1 BGB Institut für Recht der Wirtschaft 3 /96
4 Zeitablauf Eintritt vereinbarter Befristung, 620 Abs. 1 BGB, aber Befristung (wg. Umgehung KSchG) nur wirksam, wenn Sachlicher Grund oder Maximaldauer von 2 Jahren, 14 TzBfG Schriftform, 14 TzBfG (sonst unbefristet, 16) Erreichen der Altersgrenze gemäß Tarifvertrag / Arbeitsvertrag Institut für Recht der Wirtschaft 4 /96
5 Tod/Betriebsübergang Beendigung bei Tod des Arbeitnehmers Übergang auf Erben bei Tod des Arbeitgebers, falls nicht höchstpersönliche Dienste Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Betriebes Übergang auf neuen Betriebsinhaber, falls kein Widerspruch des AN, 613 a BGB Institut für Recht der Wirtschaft 5 /96
6 Die Kündigung des Arbeitsvertrages Die Kündigung als einseitige Beendigung des AV ist, insbesondere f. d. Arbeitgeber, erheblich eingeschränkt. Zu unterscheiden sind zwei Kündigungsarten. Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Institut für Recht der Wirtschaft 6 /97
7 Ordentliche Kündigung = unter Beachtung der Kündigungsfrist 1. Gesetzliche Fristen, 622 BGB 4 Wochen zum 15./Ende des Monats Für AG Verlängerung bis 7 Monate bei längerer Dauer des AV Innerhalb Probezeit: 2 Wochen 2. Sonderfall: Änderungskündigung Kündigung für den Fall, dass Angebot für geänderten AV nicht angenommen wird. 3. Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, vgl. Folien 98, 99 Institut für Recht der Wirtschaft 7 /97
8 Außerordentliche Kündigung = fristlose Beendigung des AV (mit sofortiger Wirkung) 1. Voraussetzung: wichtiger Grund 626 Abs. 1 BGB Schwerste Pflichtverletzung des Vertragspartners, die Fortsetzung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht 2. Ausschlussfrist, 626 Abs. 2 BGB Unwirksam, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erklärt Institut für Recht der Wirtschaft 8 /97
9 Allgemeine Kündigungsvoraussetzungen Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gelten einige allgemeine Regelungen. Zugang Schriftform Anhörung Betriebsrat Ultima Ratio Kündigungsschutzklage Institut für Recht der Wirtschaft 9 /97/2
10 Zugang Kündigungserklärung wird erst mit Zugang wirksam, 130 BGB. Im Streitfall vom Kündigenden zu beweisen! Schriftform Wirksame Kündigung bedarf d. Schriftform, 623 BGB. Anhörung Betriebsrat Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungserklärung, 102 BetrVG (sonst unwirksam). Institut für Recht der Wirtschaft 10 /97/2
11 Ultima Ratio I.d.R. Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung Vorrang der Änderungskündigung Vorrang Überstundenabbau und Kurzarbeit vor betriebsbedingter Kündigung Kündigungsschutzklage Arbeitnehmer muss Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend machen (Folie 98). Institut für Recht der Wirtschaft 11 /97/2
12 Kündigungsschutz Der Bestand des Arbeitsvertrages wird durch vielfältige Regelungen vor einer Beendigung durch den Arbeitgeber geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält materielle Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung und Regelungen über die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Geltungsbereich Kündigungsvoraussetzungen Institut für Recht der Wirtschaft 12 /98
13 Geltungsbereich Das KSchG gilt nur unter zwei Voraussetzungen: 1. Betriebsgröße Nur Betriebe > 10 Arbeitnehmer, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG (vor Betriebe > 5 Arbeitnehmer) 2. Beschäftigungsdauer Nur für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, 1 Abs. 1 KSchG. Beachte: Fehlt es hieran, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages grundsätzlich ohne besondere Rechtfertigung möglich (Grenze: Willkür, 242 BGB), falls kein Sonderkündigungsschutz. Institut für Recht der Wirtschaft 13 /98
14 Kündigungsvoraussetzungen Die ordentliche Kündigung des AV bedarf der sozialen Rechtfertigung, 1 Abs. 2 KSchG, d. h. Gründe in 1. Person des Arbeitnehmers, 2. Verhalten des Arbeitnehmers oder 3. Betriebsbedingte Gründe: Wegfall des Arbeitsplatzes Voraussetzung: wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG Bei Massenentlassungen Einschaltung des Arbeitsamtes, 17 KSchG Institut für Recht der Wirtschaft 14 /98
15 Kündigungsschutzklage Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit jeder Kündigung durch Klage geltend machen. 1. Voraussetzungen Klage vor Arbeitsgericht innerhalb drei Wochen ab Zugang der Kündigung, 4 Satz 1 KSchG. Bei unentschuldigter, 5 KSchG Fristversäumung gilt die Kündigung als wirksam! Institut für Recht der Wirtschaft 15 /98/2
16 2. Ergebnis Urteil des ArbG über Ende oder Fortbestand des Arbeitsvertrages (Weiterbeschäftigung u. Zahlung!). Vergleich über Beendigung gegen Abfindung (Angebot des Arbeitgebers schon mit Kündigung möglich, 1a KSchG). Beendigung des Arbeitsvertrages gegen Abfindung durch Urteil bei leitenden Angestellten, 9 KSchG. Institut für Recht der Wirtschaft 16 /98/2
17 Sonderkündigungsschutz Unabhängig vom KSchG in besonderen Situationen weiterer Kündigungsschutz. 1. Mutterschutz Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. 2. Elternzeit Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 18 BErzGG. Institut für Recht der Wirtschaft 17 /98/2
18 3. Schwerbehinderte Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes, 85 SGB IX. 4. Betriebsratsmitglieder Unzulässigkeit ordentlicher Kündigung, 15 Abs. 1 KSchG Zulässigkeit außerordentlicher Kündigung nur bei Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch ArbG, 103 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 18 /98/2
19 Die soziale Rechtfertigung der Kündigung Die ordentliche Kündigung des AV ist nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes (soziale Rechtfertigung, 1 KSchG) wirksam. Personenbedingt Verhaltensbedingt Betriebsbedingt Institut für Recht der Wirtschaft 19 /99
20 Personenbedingt Fehlende persönliche, fachliche, gesundheitliche Qualifikation: z. B. Wegfall Arbeitserlaubnis, Haftstrafe, Verlust Fahrerlaubnis bei Kraftfahrer auch ohne Verschulden bei Krankheit: Lang andauernd, häufige Kurzerkrankung, dauerhafte Leistungsunfähigkeit Institut für Recht der Wirtschaft 20 /99
21 Verhaltensbedingt Verletzung vertraglicher Pflichten z. B. Schlechtleistung, Verstöße gegen betriebliche Ordnung, Straftaten im Arbeitsverhältnis, wiederholte Unpünktlichkeit außerdienstliches Verhalten nur, wenn Einfluss auf Arbeitsverhältnis grundsätzlich vorherige Abmahnung nötig! Sonderfälle: Verdachts- und Drückkündigung Institut für Recht der Wirtschaft 21 /99
22 Betriebsbedingt Wegfall d. Arbeitsplatzes: aufgrund außerbetrieblicher Einflüsse oder (nicht willkürlicher) unternehmerischer Entscheidung keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, 1 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KSchG wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG (alle Arbeitnehmer mit vglb. Arbeitsplatz, aber ohne sog. Leistungsträger ; Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten) Institut für Recht der Wirtschaft 22 /99
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