Kündigung Kündigungsarten
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1 Kündigung Definition: Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige WE durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort oder mit ablauf einer bestimmten Frist aufgehoben werden soll. Als einseitiges Recht bedarf die Kündigung keiner Mitwirkung des Vertragspartners. Häufigste Formen der Beendigung eines Arbeitsvertrages Recht des AN und des AG Für AG durch allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz beschränkt Kündigung des AG kann nur durch ihn selbst oder einen hierzu bevollmächtigten Vertreter wirksam erklärt werden, für die Vollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften der 164ff BGB Kündigungsarten Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Änderungskündigung Bedingte/vorsorgliche Kündigung Verdachtskündigung Druckkündigung Ordentliche Kündigung Funktion= Beendigung eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses AG und AN sind an Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden AN bedarf keinen Kündigungsgrund AG-seitige Kündigung bedarf nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung 1 Abs.2 KSchG Außerordentliche Kündigung Beendet AV mit Zugang der Kündigung selbst wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist Berufsbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit; Mitglieder der Personalvertretung, befristete Arbeitsverträge, im TV-Gebiet West nach Ablauf von 15 Jahren Beschäftigung Voraussetzung ist Vorliegen eines wichtigen Grundes, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen der Beteiligten die fristgemäße Beendigung des Arbeitsvertrages nicht abgewartet werden kann Kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden Änderungskündigung Zielt auf die Änderung von Arbeitsbedingungen ab ( z.b. Entgelt, Einsatzort)
2 Hat 2 Bestandteile Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot das AV unter geänderten Bedingungen fortgesetzt Nimmt AN Kündigung an, wird das AV zu geänderten Bedingungen fortgeführt Lehnt der AN Angebot ab, endet das AV mit Ablauf der Kündigungsfrist Bedingte vorsorgliche Kündigung Kündigung unter Bedingung grundsätzlich unzulässig Kündigung unter der Bedingung, dass keine weiteren Aufträge eingehen Etwas anderes gilt, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt Kündigung gilt nicht, wenn der AN am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheint Vorsorgliche Kündigung zulässig, hier behält sich der Kündigende vor, eine Ankündigung später zurückzunehmen Weiterer Anwendungsfall ist die Kündigung für den Fall, dass eine vorangegangene Kündigung unwirksam ist Verdachtskündigung Dringender Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung ist für die Kündigung ausreichend, wenn es gerade dieser Verdacht ist, der das Vertragsverhältnis zerstört und zu einer unerträglichen Belastung des AV geführt hat Druckkündigung Typischer Weise fehlt es hier an einem Kündigungsgrund, vielmehr wird von dritter Seite (z.b. Belegschaft, Personalrat, Kunde) nachdrücklich unter Androhung von gravierenden Nachteilen die Entlassung des AN gefordert Zwar hat der AG den AN zu schützen, jedoch kann im Ausnahmefall Kündigung zulässig sein, wenn AG alles zumutbare erfolglos versucht hat und für den Betrieb schwere Nachteile entstehen würden AG wäre jedoch Kündigung verwehrt, wenn er selbst den Druck verschuldet Kündigungserklärung Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung 623BGB Original der Kündigung muss AN zugehen Fehlende Schriftform hat Nichtigkeit der Kündigung zur Folge 125 Satz 1 BGB Heilung ist nicht möglich, Kündigung muss wiederholt werden Kündigungserklärung muss Beendigungswillen eindeutig und zweifelslos zum Ausdruck bringen Ebenso ist klar zu bestimmen, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgelöst wird Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung bzw. bei außerordentlicher Kündigung der Mitwirkung des Personalrats Kündigung darf grundsätzlich an jedem Ort und zu jeder Zeit erfolgen, auch während Erkrankung, am Wochenende oder Feiertag
3 Kündigungsberechtige Personen sind der AN in Person, der AG in Person (Bürgermeister, Landrat) oder eine von ihm bevollmächtigte Person (Personalleiter) Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigenden zugegangen ist AG obliegt Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsfristen Übung Gilt für AN und AG gleichermaßen 34 Abs. 1 TVöD Bewirkt, dass die Beendigungswirkung der Kündigung nicht sofort mit Zugang der Kündigungserklärung eintritt, sondern erst nach Ablauf der Frist Zweck der Frist ist, dass sich der Kündigungsempfänger auf die Veränderung einstellen und möglichst einen anderen AV mit einem anderen AG schließen kann Frist richtet sich nach Ablauf der ersten 6 Monate nach der Beschäftigungszeit 34 Abs.3 Satz 1 und 2 TVöD Fristberechnung gelten 186ff BGB, gem. 187 Abs.1 BGB ist der Tag an dem gekündigt wird, nicht in die Frist einzuberechnen Ist die Kündigung nicht fristgerecht erklärt worden, ist nicht die gesamte Kündigung unwirksam sondern die Beendigungswirkung tritt erst zum nächstzulässigen Termin ein Einstellungsdatum Anfangsdatum für Berechnung Gem. 34 I TVöD -> 2 Wochen zum Monatsschluss -> Spätestens am muss Kündigung übergeben werden Anfangsdatum für Berechnung 31.August > 34 I TVöD Kündigungsfälle Betriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche Erfordernisse liegen Kündigung zu Grund Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz nicht möglich Unternehmerentscheidung muss vorliegen Sozialausschuss Verhaltensbedingte Kündigung Pflichtverletzung Grundsätzlich vorherige Abmahnung Interessenabwägung Personenbedingte Kündigung Persönliche Eigenschaften setzen Verwendbarkeit des AN herab (Krankheit, fachliche und körperliche Ungeeignetheit) Interessenabwägung
4 Kündigungsschutz Kündigungsrecht hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.2 GG für den AG. Kündigungsschutz stützt sich auf das Sozialstaatsprinzip und findet seine konkrete Ausgestaltung insbesondere im KSchG,BGB Allgemeiner Kündigungsschutz KSchG befasst sich grundsätzlich nur mit ordentlicher Kündigung Gesetz schützt nur AN und beschränkt nur das ordentliche Kündigungsrecht des AG Zwingendes Recht Kündigung des AG muss durch Gründe gerechtfertigt sein, die in der Person oder in dem Verhalten des AN liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind (nur dann ist Kündigung rechtswirksam) Personalrat darf Kündigung nicht widersprochen haben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beendigungskündigung ist das äußerste Mittel) Besonderer Kündigungsschutz Mutterschutz (Kündigungsverbot) Elternzeit (Kündigungsverbot) Schwerbehinderte (Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung Integrationsamt) Mitglieder des Personalrats ( Kündigung nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung Personalrat) Wehr-und Zivildienstleistende ( Kündigung nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung Personalrat) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Ziele und Inhalt der Reform Stärkung von Effizienz und Effektivität Flexibilität -> Entgeltgestaltung, Leistungsorientierung, Arbeitszeit, Öffnungsklauseln für landesbezirkliche Ebene, Führung Lösung vom Beamtenrecht Wettbewerbsfähigkeit, Markt- und Kostenorientierung Transparenz, Vereinfachung, Straffung, Diskriminierungsfreiheit Spartenorientierung Vorteile des TVöD Einheitliches Tarifrecht für alle Beschäftigten Flexibilisierung der Arbeitszeit 15 Entgeltgruppen Leistungsanreize ab 2007
5 Aufstiege in nächsthöhere Entgeltgruppe nach Funktion, nicht nach Zeitablauf Bezahlung unabhängig vom Familienstand und Kinderanzahl Sozial staffelnde Sonderzahlung Reduzierung der Eingruppierungsmerkmale ab Ende 2006 Schaffung von Konkurrenzfähigkeit durch neue niedrigere Eingruppierung Neue Führungsinstrumente: Führung auf Zeit, Führung auf Probe Gesetzliche Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss Geltungsbereich Beschäftigte ( Arbeiter und Angestellte) des Bundes und der AG, die Mitglied in VKA sind, nicht des Landes (hier gilt BAT weiter) Knüpft weitgehend an bisheriges Tarifrecht an Für die besonderen Teile ist Geltungsbereich spartenspezifisch geregelt Für Beschäftigte der Versorgungs- und Nahverkehrsunternehmen gelten eigene Tarifverträge Vorschriften wirken normativ auf das Arbeitsverhältnis für Beschäftigte, die bei AG arbeiten, der Bund oder VKA unterfällt und selbst tarifgebunden sind, also sofern sie Mitglied der Gewerkschaft Verdi sind Achtung: trifft letzteres nicht zu, muss die Anwendung des TVöD arbeitsvertraglich vereinbart werden Zeitlicher Geltungsbereich beginnt am und endet mit Außer-Kraft-Treten des TVöD z.b. durch Kündigung Erfasst werden alle während der Laufzeit des TVöD bestehenden und neu begründeten Arbeitsverhältnisse Räumlicher Geltungsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet, keine Trennung Ost/ West, gilt auch für Auslandsdienststellen Gilt nicht für Beamte Rechte und Pflichten aus dem TVöD Rechte der Beschäftigten Recht auf Einsicht in die Personalakte 3 V TVöD Recht, das Angebot des AG auf Qualifizierung wahrzunehmen 5 II TVöD Recht auf ein regelmäßiges Gespräch mit Führungskraft 5 IV TVöD Recht auf Teilbeschäftigung 11 TVöD Erholungsurlaub 26 TVöD Zusatzurlaub, Sonderurlaub 27,28 TVöD Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes aus besonderen Anlässen 29 TVöD Erteilung eines Zwischen- oder Endzeugnisses 35 TVöD Pflichten der Beschäftigten Verschwiegenheitspflicht 3 I TVöD Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 3 II TVöD Anzeige von Nebentätigkeiten 3 III TVöD Ärztliche Untersuchung 3 IV TVöD
6 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 4 TVöD Geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen, ein Mehr als nach BGB geschuldeter( durchschnittliche Leistung) 41 Satz1 TVöD-BT-V Bei AG mit hoheitlicher Tätigkeiten müssen sich die Beschäftigten zusätzlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen 41 Satz 2 TVöD-BT-V Ansprüche aus dem TVöD Entgelt und Zuschläge und persönliche Zulagen und Erschwerniszuschläge 15, 8, 14, 19 TVöD Leistungsentgelt 18 TVöD Jahressonderzahlung 20 TVöD Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die ersten 6 Wochen 22 TVöD Zahlung einer VWL 23 I TVöD Jubiläumszuwendung 23 II TVöD Alters- und Hinterbliebenenversorgung 24, 25 TVöD Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld 44 TVöD-BT-V
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