Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 10. Mai 2016 bis 13. Mai 2016

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1 Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 10. Mai 2016 bis 13. Mai Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweise: Es gilt die Hilfsmittelbestimmung für die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 25. August 2010! Bitte geben Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen den Bearbeitungsstand Ihrer VSV an! Beantworten Sie die Fragen und begründen Sie Ihre Antworten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes angegeben ist! Diese Aufgabe besteht einschließlich Deckblatt aus drei Seiten!

2 Sachverhalt: Lisa Sonnenblum, Mitarbeiterin in der Stadtverwaltung der Gemeinde Sonneberg, unterhält sich am 5. Januar 2015 beim Mittagstisch in der Kantine mit Kollegen darüber, wie ihr am Morgen auf dem Weg zur Arbeit ein Sportwagenfahrer die Vorfahrt genommen hat. Daraufhin meinte Lisa erbost: Diese Sportwagenfahrer sind doch allesamt Idioten!. Ihr Vorgesetzter, Herr Flott, der mit am Tisch sitzt und passionierter Speedracer-Sportwagenfahrer ist, fühlt sich durch diesen Kommentar beleidigt. Als Lisa am Morgen des 6. Januar 2015 ein Auto der Marke Speedracer auf dem Parkplatz der Behörde sieht und sich im Büro lautstark über den möglichen Fahrer echauffiert, reicht es ihrem Vorgesetzten, der Lisa ohnehin nicht leiden kann. Er bittet sie zum Gespräch in sein Büro. Hier teilt er Frau Sonnenblum mit, dass sie aufgrund ihrer beleidigenden Äußerungen ihm gegenüber fristlos gekündigt sei. Am 8. Januar 2015 erhält Frau Sonnenblum ein Schreiben, in dem ihr mitgeteilt wird, dass ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Januar 2015 gekündigt ist. Bearbeitungshinweise: 1. Die Gemeinde Sonneberg liegt im Freistaat Sachsen und wendet auf alle Arbeitsverhältnisse den TVöD an. 2. Die Gemeinde Sonneberg hat 115 Beschäftigte. 3. Auszug aus der Personalakte von Lisa Sonnenblum, geboren am 8. August 1990: - 1. September August 2011 Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Gemeinde Sonneberg - 1. September August 2012 Bürosachbearbeiterin in der Gemeinde Sonneberg, befristetes Arbeitsverhältnis - 1.Oktober August 2013 Bürosachbearbeiterin im Autohaus Flink - seit 1. September 2013 Sachbearbeiterin in der Gemeinde Sonneberg - 1. Februar Oktober 2014 Mutterschutz und Elternzeit

3 Aufgaben: Beschäftigungszeit (20 Punkte) 1. Prüfen Sie, welche Beschäftigungszeit Frau Sonnenblum am 8. Januar 2015 erreicht hat! Kündigung (53 Punkte) 2. Prüfen Sie, ob die fristlose Kündigung am 6. Januar 2015 so möglich und gerechtfertigt war! 3. Prüfen Sie, ob die ordentliche Kündigung vom 8. Januar 2015 a) form- und fristgerecht erfolgte, b) sozial gerechtfertigt und damit wirksam war! Beteiligungsrechte des Personalrates 4. Nennen Sie die Beteiligungsrechte des Personalrats! (22 Punkte) 5. Erläutern Sie, wie der Personalrat zu beteiligen war a) bei der fristlosen Kündigung am 6. Januar 2015, b) bei der ordentlichen Kündigung vom 8. Januar 2015!

4 Lösungsvorschlag Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine Musterlösung dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und bewertung. Zu 1.: Fraglich ist, welche Beschäftigungszeit S. bis zum zurückgelegt hat. - Beschäftigungszeit ist nach 34 Abs. 3 S. 1 TVöD die bei demselben Arbeitgeber (hier: Gemeinde S.) in einem Arbeitsverhältnis ( 611 BGB) zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. - Die Zeit vom kann nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem Ausbildungsverhältnis (Lern- und Ausbildungspflicht) und nicht in einem Arbeitsverhältnis (Leistungs- und Vergütungspflicht) zurückgelegt worden ist. - Die Zeit vom wird berücksichtigt, da o. g. Voraussetzungen (derselbe AG, im AV) zutreffen. Anerkennung von einem Jahr ( 187 BGB) - Die Zeit bei der Autofirma bleibt unberücksichtigt (kein öff.-rechtlicher AG keine Anerkennung nach 34 Abs. 3 S. 3, 4 TVöD). - Die Zeit ab wird ebenfalls berücksichtigt. Mutterschutzfristen und Elternzeit führen nicht zur Unterbrechung bzw. Nichtanrechnung bei der Beschäftigungszeit, da das Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorschriften ruht. Anrechenbare Zeiten bis sind demzufolge 1 Jahr und 130 Tage ( 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2, 188 Abs. 1 BGB). Bis zum hat S. bei der Stadt S. eine Beschäftigungszeit von 2 Jahren und 130 Tage zurückgelegt. (20) Zu 2.: Fraglich ist, ob die fristlose Kündigung so möglich war. - Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ( 623 BGB) Hier: mündlich am Kündigung ist nichtig ( 125 BGB) Vorliegend handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung ob die Kündigung gerechtfertigt war, ist nach 626 Abs. 1 BGB zu prüfen: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, d. h. es müssen - Tatsachen vorliegen, - die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und - unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner - die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen Der Vorgesetzte F. fühlt sich durch die Äußerung der S. beleidigt. Fraglich ist, ob dies einen wichtigen Grund i. S. d. 626 (1) BGB darstellen könnte. Die Äußerungen entsprechen zwar den Tatsachen, sind jedoch nicht als Beleidigung des Vorgesetzten zu werten. Unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner (AG hat das Interesse, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, AN den Arbeitsplatz zu erhalten), ist dem AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchaus zumutbar.

5 Die fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt und auch wegen Formmangels unwirksam. (18) Zu 3a): Fraglich ist, ob die ordentliche Kündigung am form und fristgerecht erfolgte. - Kündigung ist einseitig empfangsbedürftige WE, d. h. sie muss wirksam (schriftlich s. 1.) in den Herrschaftsbereich des anderen Vertragspartners gelangen (vgl. 130 BGB) - Hier: Kündigung am schriftlich - damit formgerecht. - Kündigungsfristen sind in 34 TVöD geregelt Abs. 1 S. 1 TVöD: zum Zeitpunkt der Kündigung besteht das AV der S. länger als 6 Monate ( bis BGB) damit greift 34 Abs. 1 S. 1 TVöD nicht Abs. 1 S. 2 TVöD: Kündigungsfristen richten sich demzufolge nach der Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3 S. 1, 2 TVöD) - Bis zum hat S. eine Bz beim selben AG von 2 Jahren und 130 Tagen zurückgelegt (vgl. Aufgabe 2). - Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres. Fristberechnung: - Zugang Kündigung am Fristbeginn: , gem. 187 (1), Fristende: , gem. 188 (2) 1. Alt. BGB - Ende des Vierteljahres ist Die Kündigung erfolgte form-, aber nicht fristgerecht. Zu 3b): Fraglich ist, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam war! - wenn Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist sie rechtsunwirksam 1 (1) KSchG Anwendung des KSchG prüfen: - 1 (1) KSchG: Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung mind. 6 Monate bestanden haben Hier: (+) s. o KSchG (+), da 115 Beschäftigte Schlussfolgerung: Gesetz ist anwendbar - 1(2) KSchG: eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie personenbedingt, betriebsbedingt oder verhaltensbedingt erfolgt Hier könnte die ord. Kündigung verhaltensbedingt erfolgt sein, da F. sich beleidigt fühlt. lt. SV kein Hinweis darauf, dass Fr. S. ihren Vorgesetzten F. willentlich beleidigt hat. Außerdem: vor verhaltensbedingten Kündigungen sind mildere arbeitsrechtliche Maßnahmen zu prüfen (Rechtsprechung verlangt i. d. R. mind. eine vorherige Abmahnung, um dem AN die Möglichkeit zu geben, sein Fehlverhalten abzustellen). hier (-) Die ordentliche Kündigung ist nicht wirksam. (35) Zu 4.: Beteiligungsrechte des PR Hier greift das SächsPersVG (vgl. 1) - Anhörungsrecht, 73 SächsPersVG - Mitwirkungsrecht, SächsPersVG - Mitbestimmungsrecht, SächsPersVG ( 7)

6 Zu 5 a): Fraglich ist, wie der PR bei der fristlosen Kündigung zu beteiligen war. - Vor einer außerordentl. Kündigung ist der Personalrat anzuhören gem. 73 (6) SächsPersVG. - Demnach hat der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme (außerordentliche Kündigung) zu begründen. Hat der PR Bedenken, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 AT dem Dienststellenleiter mitzuteilen. ( 73 Abs. 6 S. 2, 3 SächsPersVG) Der PR hat Anhörungsrecht. Zu 5 b): Fraglich ist, wie der PR bei der ordentlichen Kündigung zu beteiligen war. - An einer ordentlichen Kündigung wirkt der Personalrat mit, gem. 78 (1) S.1 SächsPersVG, d. h. er kann nach Satz 3 Einwendungen erheben. - Das Verfahren ist in 76 SächsPersVG beschrieben. Danach ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem PR mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern (Abs. 1). Äußert sich der PR nicht innerhalb von 10 AT, so gilt die Maßnahme als gebilligt. (Abs. 2). Der PR hat Mitwirkungsrecht. (15) Aufbau, Gliederung, Stil ( 5)

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