Vorlesung Datenschutzrecht. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1

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1 Vorlesung Datenschutzrecht Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1

2 Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutz und Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen den Datenschutzund Datensicherheitsbestimmungen - Hajo Köppen - Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 2

3 Mitarbeiter als Sicherheitsrisiko Feuer und das folgende Löschwasser, Stromausfälle und Blitzschlag sind äußere Bedrohungen für die Sicherheit von DV-Anlagen und Datenbeständen. Aber auch Mitarbeiter können eine Gefahr darstellen, wenn sie aus Fahrlässigkeit oder Vorsatz Hardwareschäden verursachen oder unberechtigt auf Datenbestände zugreifen. Solches Handeln kann neben zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen, strafrechtlichen Verurteilungen ( Computerkriminalität ) auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber haben. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 3

4 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Bedingung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 4

5 Kündigung bei Implantierung eines Computervirus Landesarbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom , 2 Sa 154/92, EzDat D BGB Nr. 3 Der objektiv durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer in die EDV-Anlage seines Arbeitgebers das Computervirus Cascade B (sog. Herbstlaubvirus ) implantiert hat, stellt einen wichtigen Grund i. S. des 626 BGB zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dar. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Arbeitnehmer zugleich gem. 303 a und 303 b StGB strafbar gemacht hat. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 5

6 Kündigung wegen Datenschutzverstoß Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom , 1 Ca 639/96, EzDat D 1 1 KSchG Nr. 5.1 Verschafft sich ein Mitarbeiter Einblick in eine Datei mit vertraulichen Beurteilungsdaten, so berechtigt dieser strafbare Datenschutzverstoß auch ohne vorherige Abmahnung gemäß 1 KSchG jedenfalls zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 6

7 Kündigung wegen Verstoß gegen Datengeheimnis Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom , 2 Ca 514/93, EzDat D 1 1 KSchG Nr. 1 Die Kündigung bei unerlaubter Einsichtnahme in Gehaltsunterlagen ist aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Vgl. zum Datengeheimnis 5 BDSG: Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Vgl. auch 9 HDSG. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 7

8 Kündigung wegen Manipulation an Computeranlage Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom , 7 Sa 86/92, EzDat D BGB Nr. 4 Dringt ein Mitarbeiterin unbefugt in die Dateien ihres Arbeitgebers ein und zerstört dabei wichtige Daten, so rechtfertigt dies deren Kündigung aus wichtigem Grund i. S. des 626 BGB. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 8

9 Speichern von Hackerprogrammen auf dem Rechner des Arbeitgebers Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom , 9 Sa 502/03, DuD 2004, S. 633 Das Speichern von Hackerprogrammen auf den Laufwerken des Arbeitgebers stellt im Hinblick auf die Gefahr für die Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage und den Bestand der dort abgespeicherten Daten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 9

10 Kündigung bei Verstoß gegen Datenschutz Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom , Sa 514/82, EzDat D 1 9, 10 KSchG Nr. 1 Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt i. S. des 1 Abs. 2 KSchG, wenn sich eine Mitarbeiterin durch Abfrage einer Geheimliste im Computer Betriebsgeheimnisse zugänglich macht. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. ( ) Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/

11 Kündigung bei Verstoß gegen Datenschutz Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom , 11 Sa 768/99, RDV 1/2001, Seite 30 Greift ein Kassierer einer Sparkasse wiederholt und trotz Abmahnung auf ihm nicht zugängliche Datenbestände zu, so kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. Eine Abmahnung muss nach der Rechtsprechung 1.) die Beschreibung des missbilligten Verhaltens, 2.) die Aufforderung das Verhalten zu ändern und 3.) die Androhung von Rechtsfolgen (Kündigung), enthalten. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/

12 Außerordentliche Kündigung wegen unbefugten Datenzugriffs Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom , 23 L 1642/00 (V), RDV 6/2000, Seite 278 Die Mitwirkung eines PC-Administrators an einem unbefugten Ausspähen von Daten rechtfertigt die außerordentliche Kündigung, und zwar sowohl als Verdachtskündigung als auch bei Anwendung von 55 Abs. 1, 53 Abs. 3 BAT. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, so das BAG, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/

13 Datenklau als Kündigungsgrund Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom , 2 Sa 34/99, Zeitschrift für Tarifrecht 6/2000, Seite 278 Der rechtswidrigen und schuldhaften Entwendung einer Sache steht das arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Kopieren von Daten aus dem Bestand des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger gleich. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/

14 Achtung! Arbeitgeber: ausführliche Information der Beschäftigten über einzuhaltende Datenschutzund Datensicherheitsbestimmungen im Betrieb, etwa durch Weiterbildungsmaßnahmen. Arbeitnehmer: Informationen beim Arbeitgeber einholen, Nichtwissen ist selten ausreichende Begründung für Fehlverhalten. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/

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