Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen

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1 Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden. Neben der Erfüllung (also z.b. dem Austausch der vertraglichen Leistungen) sind folgende Beendigungsformen besonders zu erwähnen. Aufhebungsvertrag Ein Aufhebungsvertrag ist die Einigung der Vertragsparteien, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag keine Geltung mehr haben soll. Es handelt sich also um das inhaltliche Gegenstück des ursprünglich geschlossenen Vertrages. Die gegenseitigen Leistungspflichten entfallen. Der Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich geschlossen. Besondere Fristen wie z.b. bei Kündigungen sind hier nicht erforderlich. Aufhebungsverträge werden z. B. häufig dann geschlossen, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Stelle antreten möchte und dieser Stellenantritt schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dessen ordentlicher Kündigung liegen würde. Kündigung Kündigungen sind einseitige Erklärungen zur Beendigung von Verträgen. Soweit eine Kündigung nach dem Vertragsinhalt oder, soweit dort nichts geregelt ist, nach zivilrechtlichen Vorgaben erlaubt ist, wird eine Kündigung wirksam, wenn die einseitige Erklärung dem anderen Vertragspartner zugeht (= er Kenntnis davon erhält oder sie kennen müsste/könnte). o Ordentliche Ordentliche Kündigungen sind häufig identisch mit fristgemäßen Kündigungen, d.h. man erklärt das Vertragsende zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nicht in jedem Vertrag ist eine ordentliche Kündigung geregelt; dann gilt die gesetzliche bzw. die tarifliche Kündigungsfrist, Fehlen gesetzliche, tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht möglich. Bayerischer Jugendring Herzog-Heinrich-Straße München Fon 0 89 / Fax 0 89 / info@bjr.de

2 Die Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen sollten grundsätzlich im Vertrag geregelt werden. Bei Arbeitsverträgen bestehen tarifliche Regelungen. (Zum Verfahren beim BJR s. u.). o Außerordentliche Außerordentliche Kündigungen sind fristlose Kündigungen. Sie sind grundsätzlich nur aus besonders wichtigen Gründen zulässig. Im Vertrag sollte eine Regelung zur außerordentlichen Kündigung enthalten sein und es sollten zumindest exemplarisch einige der wichtigen Gründe benannt werden. Bei Arbeitsverträgen gelten besondere Voraussetzungen, die vor allem durch die Rechtsprechung festgelegt wurden. (zum Verfahren beim BJR s. u.) Zeitablauf bei Befristungen, Eintritt von auflösenden Bedingungen Verträge enden automatisch, wenn im Vertrag eine Befristung enthalten war und dieser Zeitpunkt eintritt oder wenn eine auflösende Bedingung enthalten war, also ein Ereignisses eintritt, das im Vertrag als beendigende Bedingung definiert wurde. (Beispiele: Betriebsträgerschaft über Jugendhaus bis zum Abriss des Jugendhauses, Ablauf eines Projektes, Wegfall eines Vertretungsgrundes bei Arbeitsverträgen, befristeter Mietvertrag etc.) 2. Grundsätze zu Vertragsbeendigungen im BJR Innerhalb der BJR soll den Gliederungen auch bei Vertragsabschlüssen und bei der Gestaltung der Vertragsbeendigungen ein hohes Maß an Eigenständigkeit überlassen bleiben. Allerdings ergibt sich aus der rechtlichen Unselbständigkeit der Gliederungen die Notwendigkeit, die Beendigung einiger Vertragstypen, die in der Regel weitreichende Verpflichtungen enthalten, unter einen Genehmigungsvorbehalt durch die BJR-Landesebene zu stellen. Daher bedürfen Aufhebungsverträge und Kündigungen von Verträgen, die gemäß 15, 23 BJR- Satzung genehmigungspflichtig durch den Landesvorstand sind, der Zustimmung durch die Geschäftsleitung des BJR. Die Geschäftsleitung ist zuständig, da bei Vertragsbeendigungen mitunter Fristen zu wahren sind, die nicht mit dem Sitzungsturnus des Landesvorstands in Übereinstimmung stehen. Der Landesvorstand wird jedoch regelmäßig und zeitnah über diese Vertragsbeendigungen informiert. Innerhalb der Arbeitsbereiche der BJR-Geschäftsstelle ist die Beratung zu den hier dargestellten arbeitsrechtlichen Fragen derzeit auf die Justiziarin und die Leiterin der Fachstelle Personal bei den Gliederungen delegiert, die in enger Absprache mit der Geschäftsleitung handeln. Die Zustimmung der BJR-Geschäftsleitung ist vor dem Wirksamwerden des Aufhebungsvertrages bzw. der Kündigung einzuholen. Seite 2

3 Insbesondere bei beabsichtigten rechtlich schwierigen Vertragsbeendigungen, z.b. Kündigung von Arbeitsverträgen ist die BJR-Geschäftsleitung so früh wie möglich einzubinden, damit Schäden z.b. durch fehlerhafte Verfahren oder voreilige, nicht begründete Kündigungen vermieden werden können. Kündigungen des anderen Vertragspartners, z.b. sind nicht zustimmungspflichtig. Allerdings ist der BJR über diese Vertragsbeendigungen in Kenntnis zu setzen. 3. Verfahrensweg bei Verträgen nach 15 Abs. 2a,b,d-f, 23a,b,d-f BJR- Satzung (keine Arbeitsverträge nach 15 Abs. 2c, dazu s.u. 4.) Eintritt einer Befristung/Bedingung Der Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Befristung beendet den Vertrag automatisch. Eine Zustimmung der BJR-Geschäftsleitung ist in diesen Fällen deswegen nicht erforderlich, weil diese Zustimmung bereits in der Zustimmung zum Abschluss eines auflösend bedingten bzw. befristeten Vertrages enthalten ist. Aufhebungsverträge und ordentliche Kündigungen Es wird empfohlen bei Kündigungsabsichten oder der Planung von Verhandlungen um einen Auflösungsvertrag die BJR-Geschäftsleitung frühestmöglich mit einzubeziehen, damit etwaige Risiken erkannt werden und eine Beratung rechtzeitig erfolgen kann. Die vertraglichen Kündigungsfristen und Formvorschriften (z.b. Schriftform) sind zu beachten. Es ist empfehlenswert mögliche Kündigungszeitpunkte verschiedener Verträge durch ein Wiedervorlageverfahren vorzumerken, damit nicht bei Bedarf wichtige Kündigungsfristen verpasst werden. Außerordentliche Kündigungen Außerordentliche Kündigungen sind nur in besonderen Fällen, die zumeist im Vertrag geregelt werden oder in gesetzlich geregelten Fällen, zulässig. Sie erfordern stets, dass zwischen den Vertragspartnern ein Zustand eingetreten ist, der z. B. aufgrund der Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten, einem erheblichem unüberwindbaren Vertrauensbruch o. ä. eine weitere vertragliche Beziehung unzumutbar geworden ist. Sofern ein solcher Grund nicht vorliegt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Aufgrund dieser Besonderheiten ist die Geschäftsleitung des BJR bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung vor Ausspruch dieser Kündigung zur Beratung und Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten zwingend hinzuzuziehen. Geschieht dies nicht, darf die betreffende Gliederung des BJR nicht darauf vertrauen, dass die Landesebene bei Haftungsfällen, Seite 3

4 Schadensersatzansprüchen o. ä. unterstützend tätig wird. Vielmehr treffen die Auswirkungen einer ggf. unwirksamen Kündigung die Gliederungen in eigener Verantwortung. 4. Verfahrensweg bei Arbeitsverträgen nach 15 Abs. 2c BJR-Satzung Arbeitsverträge sind aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben sowie der vielfältigen Rechtsprechung im Arbeitsrecht besonders sensible Verträge. Ihre Beendigung ist besonderen Voraussetzungen unterworfen. Entsprechende Regelungen finden sich z.b. im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und in vielen Urteilen der Arbeitsgerichte. Eintritt einer Befristung/Bedingung Bedingungen und Befristungen von Arbeitsverträgen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne Sachgrund dürfen Befristungen aufgrund des Beschlusses Sicherer Berufseinstieg vom 140. Hauptausschuss nicht mehr abgeschlossen werden. Eine Befristung/Bedingung ist daher nur zulässig, wenn ein als zulässig anerkannter Befristungs-/Bedingungsgrund vorliegt. Daher wird dringend empfohlen, bereits vor Abschluss eines befristeten/bedingten Arbeitsvertrages die Beratung der BJR-Geschäftsleitung zu suchen. Vor der Vorlage des Arbeitsvertrages im Landesvorstand wird die Zulässigkeit der Befristung/Bedingung geprüft. Tritt eine zulässige Bedingung bzw. der Befristungszeitpunkt ein, endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf einer Befristung ohne einen neuen Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine automatische Beendigung eines Arbeitsvertrages aufgrund Bedingungs- oder Befristungseintritts bedarf keiner Genehmigung der BJR- Geschäftsleitung, da diese Genehmigung schon in der Vertragsgenehmigung enthalten ist. Aufhebungsverträge Aufhebungsverträge bedürfen der Zustimmung der BJR-Geschäftsleitung. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig die Beratung der BJR- Geschäftsleitung einzuholen. Aufhebungsverträge müssen im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden. Ein besonderer Vorteil eines solchen Vertrages liegt darin, dass die Kündigungsfristen nicht maßgeblich sind. Sie bieten sich Seite 4

5 insbesondere an, wenn Beschäftigte eine neue Stelle aufnehmen wollen und bei Einhaltung der Kündigungsfrist diese erst verspätet antreten könnten. Ordentliche Kündigungen Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind die Erfordernisse des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Fehlerhafte Kündigungen sind unwirksam und verursachen oft erhebliche Folgekosten, insbesondere durch Lohnfortzahlungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungen usw. Eine wirksame ordentliche Kündigung muss mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Schriftform und rechtzeitiger Zugang Fristgemäße Kündigung Personalratszustimmung Vorliegen eines zulässigen Kündigungsgrundes: o Personenbedingt o Betriebsbedingt o Verhaltensbedingt (erfordert grundsätzlich einschlägige und wirksame vorherige Abmahnung/en) Besonderer Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz, nach SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), nach BayPVG Gegen eine Kündigung kann binnen drei Wochen ( 4 KSchG) eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Aufgrund der besonderen Schwierigkeiten von ordentlichen Kündigungen, ist vor Ausspruch einer Kündigung stets die Zustimmung der BJR-Geschäftsleitung einzuholen. Wird dies unterlassen, kann die betroffene Gliederung nicht mit Unterstützung durch die Landesebene rechnen. Da vor ordentlichen Kündigungen häufig Abmahnungen erfolgt sein müssen, ist es unerlässlich schon bei Abmahnungen die BJR- Geschäftsleitung mit einzubeziehen, da auch hier wichtige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abmahnung überhaupt wirksam ist. Außerordentliche Kündigungen Außerordentliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind nur als letztes Mittel (sog. Ultima ratio) zulässig, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, mit diesem Beschäftigten weiterzuarbeiten. Die Gründe müssen daher so erheblich sein, dass das Vertrauen in die/den Mitarbeiter/-in unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Gerichte stellen daher hohe Anforderungen an eine wirksame außerordentliche Kündigung. Seite 5

6 Seite 6 In aller Regel ist eine Anhörung des betreffenden Mitarbeiters zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eine zwingende Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung. Innerhalb des BJR die Hinzuziehung der Geschäftsleitung des BJR oder einer von dieser beauftragten Person (z. B. weitere Mitarbeiter/innen der BJR-Landesebene, beauftragter Rechtsanwalt) zu dieser Anhörung zwingend erforderlich. Eine Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung ohne eine Anhörung unter Beteiligung der BJR- Geschäftsleitung wird grundsätzlich nicht erteilt.

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