Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe
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- Petra Junge
- vor 8 Jahren
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1 Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes akzeptieren? Wie muss die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden? II. Probleme und Konflikte in der Ausbildung Wer hilft bei Problemen mit dem Auszubildenden? -Ausbildungsberater -Sozialpädagogische Beratung -Schlichtungsausschuss III. Abmahnungen bei Fehlverhalten Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Wie oft muss abgemahnt werden? Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten? Wann wird die Abmahnung wirksam? IV. Kündigung nach der Probezeit Kann ich meinem Auszubildenden nach der Probezeit kündigen? Was ist bei einer Kündigung zu beachten? In welcher Form muss gekündigt werden? Seite 1 von 5
2 I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss die Krankmeldung erfolgen? Nach 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass der Auszubildende grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Auszubildenden krank, hat der Auszubildende den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ein ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes akzeptieren? Grundsätzlich ja. Hat der Arbeitgeber jedoch Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, hat er die Möglichkeit, sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse zu wenden. Dieser stellt dann abschließend fest, ob Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Wie muss die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden? Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Wird diese Pflicht verletzt, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Seite 2 von 5
3 II. Probleme und Konflikte in der Ausbildung Wer hilft bei Problemen mit dem Auszubildenden? Ausbildungsberater Nach vergeblichen Gesprächen mit dem Auszubildenden sollten die zuständigen Ausbildungsberater eingeschaltet werden, die Auskünfte erteilen oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits bei ersten Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so das eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird. Sozialpädagogische Betreuung Zusätzlich bietet die IHK Ulm bei Konflikten, die nicht mehr über den Ausbildungsberater zu bewältigen sind, sozialpädagogische Betreuung an. Durch das Angebot können Schwierigkeiten überwunden werden. Die Entwicklung der persönlichen, fachlichen und sozialen Fähigkeiten wird begleitet und unterstützt. Nähere Informationen erhalten Sie unter (Dokumentennummer: 1204) Schlichtungsausschuss Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, ihr Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen kommt, kann der Schlichtungsausschuss weiterhelfen. Dieses Verfahren ist nach 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet. Der Schlichtungsausschuss ist besetzt mit einem Arbeitgebervertreter und einem Arbeitnehmervertreter und verfolgt das Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Ein vom Schlichtungsausschuss gefällter und von beiden Parteien anerkannter Spruch oder Vergleich besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Sind die Bemühungen des Schlichtungsausschusses vergeblich, so steht der Gang zum Arbeitsgericht offen. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist kostenlos. Jede Partei trägt die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Seite 3 von 5
4 III. Abmahnung bei Fehlverhalten Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) - z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule - oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden also in diesen Fällen zuerst die gelbe Karte zeigen und ihm damit Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Wie oft muss abgemahnt werden? Die IHK Ulm empfiehlt: Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens sollte der Auszubildende zwei Abmahnungen schriftlich erhalten haben und beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten kann die Kündigung unwirksam sein. Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten? a) Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsstoßes. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll. b) Die Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen. c) Die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß Die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen genügt nicht, da zu ungenau. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung angedroht wird. Ansonsten handelt es sich nur um eine Ermahnung. Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann! Wann wird die Abmahnung wirksam? Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim Auszubildenden wirksam (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden: Zugang bei den Eltern). Seite 4 von 5
5 VI. Kündigung nach der Probezeit Kann ich meinen Auszubildenden nach der Probezeit kündigen? Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, da die Erfüllung des Berufsausbildungszieles eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (mit Festlegung einer Kündigungsfrist) ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden - die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Was ist bei einer Kündigung zu beachten? Je länger ein Ausbildungsverhältnis zeitlich besteht, umso strengere Anforderungen stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Je näher für die Auszubildenden die Abnahme der Abschlussprüfung zeitlich ansteht, desto schwieriger wird somit eine rechtswirksame Kündigung. In welcher Form muss ich meinen Auszubildenden kündigen? Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen. Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden. Der wichtige Grund muss präzise bezeichnet werden, so dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes. Eine Ausfertigung der Kündigung ist bei der IHK einzureichen. Ebenso ist die Berufsschule zu informieren. Der Einfachheit halber wird die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind sowohl männliche wie auch weibliche Auszubildende gemeint Seite 5 von 5
Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
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