Vorlage des Bürgermeisters
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- Frieda Beutel
- vor 8 Jahren
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1 -1- Fachbereich: Bildung, Familie und Ordnung/Bildung und Familie Vorlage des Bürgermeisters Version: Status: öffentlich Seitenzahl: Anlage(n): Beschlussgegenstand: Übernahme der öffentlichen Einrichtung Kita Knirpsenstadt durch die Stadt Königs Wusterhausen Beratungsfolge Termin Zuständigkeit Ergebnis Entscheidung
2 -2- Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein im Finanzhaushalt Buchungskonto Höhe Jahr einmalig laufend, jährlich Deckungsmittel stehen bei dem zuständigen Buchungskonto zur Verfügung Deckung erfolgt: Buchungskonto Höhe Jahr Folgeauszahlungen Folgeeinzahlungen im Ergebnishaushalt Buchungskonto Höhe Jahr einmalig laufend, jährlich Deckungsmittel stehen bei dem zuständigen Buchungskonto zur Verfügung Deckung erfolgt: Buchungskonto Höhe Jahr Folgeaufwendungen Folgeerträge Stellungnahme der Kämmerei: Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes:
3 -3- Vorlage des Bürgermeisters Beschlussvorschlag: Die Königs Wusterhausen beschließt Folgendes: 1. Der Nutzungsvertrag zwischen der Stadt und dem Humanistischen Regionalverband Ost- Brandenburg e.v. vom betreffend das Grundstück Flur 4, Flurstück 16/11, Goethestr. 5, mit der darauf befindlichen Kindertagesstätte (Kita Knirpsenstadt ) wird mit Wirkung zum außerordentlich gekündigt. 2. Vorsorglich ist der Nutzungsvertrag nach Ziff. 1 ordentlich mit Wirkung zum zu kündigen. 3. Die Stadt beabsichtigt den anschließenden Weiterbetrieb einer Einrichtung in eigener Trägerschaft in dem Objekt. Der Wechsel der Trägerschaft soll unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter in der Einrichtung sozialverträglich gestaltet werden. Ebenfalls soll der Wechsel so gestaltet werden, dass eine fortlaufende Betreuung der Kinder in der Einrichtung erfolgen kann. 4. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Beschlusses beauftragt. Der Humanistische Regionalverband Ost-Brandenburg e. V. (HRO) betreibt aufgrund des mit der Stadt abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom die Kindertagesstätte Knirpsenstadt in der Goethestraße 5, Königs Wusterhausen. 2 Abs. 1 des Nutzungsvertrages verpflichtet den HRO, Grundstück und Gebäude als Kindereinrichtung im Sinne des BbgKitaG zu betreiben. Der Nutzungsvertrag gilt unbefristet, kann aber von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Jahresende zum des Folgejahres schriftlich gekündigt werden ( 3 Abs. 1 des Nutzungsvertrages). Zudem ist eine fristlose Kündigung durch die Stadt unter anderem dann möglich, wenn der HRO den Pflichten aus dem Vertrag nach zweimaliger Abmahnung nicht nachkommt oder diese Pflichten in erheblichem Maße verletzt ( 3 Abs. 2 des Nutzungsvertrages). Die Stadt bezuschusst die Einrichtung nach den Vorschriften des Kitagesetzes Brandenburg (KitaGBbg). Zur Sicherstellung der pflichtgemäßen Verwendung der öffentlichen Mittel ist der
4 -4- HRO nach 7 Abs. 3 des Nutzungsvertrages verpflichtet jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Haushaltsjahres der Stadt eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenabrechnung als Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen (Originalbelege). Dies umfasst insbesondere auch den Nachweis der erhobenen Elternbeiträge. Der HRO hat zu keiner Zeit die erzielten Einnahmen aus Elternbeiträgen entsprechend seiner Satzung nachgewiesen. Er hat damit zum einen gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Zum anderen verstößt dies auch gegen die Regelungen des KitaGBbg. Der HRO erhält nämlich den sogenannten erweiterten Zuschuss bzw. Defizitausgleich nach 16 Abs. 3 Satz 2 KitaGBbg. Dieser Zuschuss setzt voraus, dass der Träger auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen. Erforderlich für den Zuschuss ist, dass der Träger die Elternbeiträge in ortsüblicher Höhe erhebt und dies nachweist. Ein Nachweis über die tatsächlich erzielten Elternbeiträge hat der HRO bislang trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt und verweigert. Die Verwaltung hat den HRO zuletzt für die Abrechnung des Haushaltsjahres 2012 mehrfach gemahnt, die erforderlichen Nachweise einzureichen (Schreiben vom und vom ). Da der HRO den Aufforderungen nicht nachkam, hat die Verwaltung den HRO unter Setzung angemessener Fristen mit Schreiben vom und vom ausdrücklich im Sinne des 3 Abs. 2 des Nutzungsvertrages abgemahnt. Mit abschließender Kündigungsandrohung vom hat die Verwaltung den HRO letztmalig zur Einreichung der erforderlichen Nachweise aufgefordert und hierfür eine Frist bis zum gesetzt. In dem Schreiben wurde ausdrücklich die außerordentliche Kündigung angedroht. Wegen des abermaligen fruchtlosen Verstreichens der Frist ist die Kündigung des Vertrages geboten. Auch wenn der Nutzungsvertrag eine fristlose Kündigung zulässt, soll zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Übergangs dem HRO Frist bis zum eingeräumt werden. Aufgrund der Pflichtverletzungen des HRO, die einen Vertrauensverlust und eine Belastung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit nach sich ziehen, zudem einen Verstoß gegen das KitaGBbg darstellen, soll das Rechtsverhältnis wie vertraglich vorgesehen vorsorglich auch ordentlich gekündigt werden. Der Weiterbetrieb der Einrichtung auf dem städtischen Grundstück soll durch die Stadt erfolgen. Für die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter des HRO soll der Wechsel sozialverträglich
5 -5- gestaltet werden. Auch die Betreuung der Kinder in der Einrichtung soll durch den Wechsel nicht unterbrochen werden. Dazu ist ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten, mit dessen Umsetzung die Verwaltung beauftragt wird. Datum Dr. Lutz Franzke Datum Herr Swen Ennullat (Fachbereichsleiter) Datum Frau Sabine Bösenberg (Verfasserin)
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