Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern

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1 Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern für den deutschen Strommarkt Die nachstehenden Nutzungsbedingungen gelten für die Zuteilung und Nutzung einer Stromnetzbetreibernummer (Stromnetzbetreibernummernvertrag) sowie für die Nutzung bereits erteilter Stromnetzbetreibernummern. Diese Nutzungsbedingungen können vom BDEW bei Bedarf geändert werden. Änderungen sind den Codenummerninhabern mindestens drei Monate vor Wirksamwerden bekannt zu geben. Die Bekanntgabe per ist zulässig. Die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern erfolgt ausschließlich zur Teilnahme im deutschen Strommarkt. Es ist untersagt, die in der Stromnetzbetreibernummerndatenbank enthaltenen Daten für andere Zwecke zu nutzen (wie beispielsweise allgemeine Anschreiben an Unternehmen, Werbung). 1 Antragsberechtigung Jeder Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in Deutschland nach 3 Ziff. 3.,14 EnWG ist berechtigt, eine Stromnetzbetreibernummer zu beantragen. Eine BDEW-Mitgliedschaft ist nicht erforderlich. Eine Beantragung der Stromnetzbetreibernummer zum Zwecke der Weitergabe oder des Handels ist untersagt. 2 Antrag auf Vergabe einer Stromnetzbetreibernummer (1) Der Antrag auf Vergabe einer Stromnetzbetreibernummer kann durch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach 3 Ziff. 3.,14 EnWG über die Website nach Registrierung des Ansprechpartners erfolgen. Der Antragsteller erkennt mit dem Antrag diese Nutzungsbedingungen an. (2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: Firma des zukünftigen Stromnetzbetreibernummerninhabers in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Sitz der Gesellschaft/Ort der Niederlassung Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ) Firmenhomepage allgemeine -Adresse Beginn der Geschäftstätigkeit als Stromnetzbetreiber Ansprechpartner samt Kontaktdaten (Vorname und Name, Abteilung/Bereich, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse)

2 Der Antragsteller versichert mit dem Antrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und das Unternehmen zur Beantragung und späteren Nutzung der Stromnetzbetreibernummer berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Stromnetzbetreibernummer weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Er sichert ferner die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen zu. Er sichert darüber hinaus zu, eine Stromnetzbetreibernummer ausschließlich im deutschen Strommarkt zu verwenden. (3) Der Stromnetzbetreibernummerninhaber stimmt mit dem Antrag einer Veröffentlichung seiner zugewiesenen Stromnetzbetreibernummer samt Firma und Ort zu. 3 Vergabe von Stromnetzbetreibernummern durch den BDEW (1) Die Prüfung des Antrages und Vergabe der Stromnetzbetreibernummern erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Bei korrektem und vollständigem Antrag erfolgt die Zuteilung der Stromnetzbetreibernummer bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den BDEW per . Eine Ablehnung, versehen mit Begründung, erfolgt ebenfalls per . (2) Mit Zuteilung der Stromnetzbetreibernummer kommt zwischen dem BDEW und dem Antragsteller ein Vertrag mit diesen Nutzungsbedingungen zustande. (3) Der Antragsteller der Stromnetzbetreibernummer ist verpflichtet, die im Antrag übermittelten Daten umgehend zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber dem BDEW richtigzustellen. Änderungen sind dem BDEW unverzüglich mitzuteilen. (4) Der BDEW sichert zu, die personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Stromnetzbetreibernummerninhabers nur an mit der Abwicklung und Durchführung des Stromnetzbetreibernummernvertrages befasste Dritte weiterzugeben und nicht für Zwecke der Werbung zu nutzen oder weiterzugeben. (5) Der BDEW ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten für die Vergabe und Verwaltung der Stromnetzbetreibernummern ein Entgelt zu erheben. 4 Pflichten des BDEW (1) Der BDEW stellt sicher, dass Stromnetzbetreibernummern nicht mehrfach vergeben werden (Kollisionsfreiheit). (2) Der BDEW ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Registrierung einer Stromnetzbetreibernummer oder ihre Nutzung durch den Stromnetzbetreibernummerninhaber Rechte Dritter verletzt. (3) Der BDEW veröffentlicht auf der Website die Liste der Unternehmen samt Ort und der zugeteilten Stromnetzbetreibernummern. 5 Pflichten des Stromnetzbetreibernummerninhabers (1) Der Stromnetzbetreibernummerninhaber kann die zugewiesene Stromnetzbetreibernummer im Rechtsverkehr verwenden.

3 (2) Der Stromnetzbetreibernummerninhaber verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen zur Stromnetzbetreibernummernvergabe in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten. (3) Eine missbräuchliche Verwendung der Stromnetzbetreibernummer kann zu deren Sperrung und zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages durch den BDEW und zu Schadensersatzansprüchen des BDEW führen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Stromnetzbetreibernummer ohne schriftliche Zustimmung des BDEW an Dritte weitergegeben wird. 6 Übertragung der Vergabetätigkeit Der BDEW ist berechtigt, die Stromnetzbetreibernummernvergabe und -verwaltung an einen Dritten als zukünftige Vergabestelle zu übertragen und diesem sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen und Daten zu übergeben. Eine Übergabe der Stromnetzbetreibernummernvergabe und -verwaltung durch den BDEW an eine zukünftige Vergabestelle hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Stromnetzbetreibernummernverträge. Das Recht des BDEW aus 9 (2) bleibt davon unberührt. Der Stromnetzbetreibernummerninhaber stimmt bereits jetzt unwiderruflich der Weitergabe der erforderlichen Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten an die zukünftige Vergabestelle zu. 7 Haftung (1) Der BDEW übernimmt keine Gewährleistung für die Korrektheit der veröffentlichten Daten zu Stromnetzbetreibernummern und -inhabern, allein die Antragsteller bzw. Stromnetzbetreibernummerninhaber sind für die Korrektheit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich. (2) Der BDEW und der Stromnetzbetreibernummerninhaber haften einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall von leicht fahrlässigem Verschulden auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. (3) Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit rechtlich zulässig, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. (4) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (5) Vertragstypisch vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

4 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner. 8 Stromnetzbetreibernummernübertragung (1) Der Stromnetzbetreibernummerninhaber kann im Falle der Rechtsnachfolge unter Vorlage eines Nachweises eine Stromnetzbetreibernummer an einen Dritten übertragen, sofern der künftige Stromnetzbetreibernummerninhaber die Voraussetzungen gemäß 1 erfüllt. Eine Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des BDEW und der Registrierung des zukünftigen Stromnetzbetreibernummerninhabers. (2) Der BDEW registriert die Stromnetzbetreibernummer für den Rechtsnachfolger, wenn der bisherige Stromnetzbetreibernummerninhaber den Vertrag kündigt und der Rechtsnachfolger zugleich unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Antrag auf Übernahme der Stromnetzbetreibernummer stellt. (3) Die Übertragung der Stromnetzbetreibernummer wird mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für den Rechtsnachfolger wirksam. Der bisherige und der neue Stromnetzbetreibernummerninhaber sind verpflichtet, die Übertragung der Stromnetzbetreibernummer ihren Vertragspartnern anzuzeigen. 9 Sperrung einer Stromnetzbetreibernummer (1) Eine Stromnetzbetreibernummer wird auf unbestimmte Zeit vergeben. Der Stromnetzbetreibernummerninhaber kann jederzeit per oder Brief die Sperrung einer Stromnetzbetreibernummer beantragen. (2) Der BDEW kann eine Stromnetzbetreibernummer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sperren. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn a) der Stromnetzbetreibernummerninhaber sich schriftlich, uneingeschränkt und strafbewehrt verpflichtet hat, eine Stromnetzbetreibernummer nicht zu nutzen, oder er zu einer entsprechenden einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben hat oder ein entsprechendes rechtskräftiges Hauptsacheurteil gegen ihn ergangen ist oder b) der Stromnetzbetreibernummerninhaber wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt bzw. der Stromnetzbetreibernummerninhaber trotz wiederholter Aufforderung seine vertraglichen Pflichten verletzt oder c) die gegenüber dem BDEW angegebenen Daten des Stromnetzbetreibernummerninhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind oder d) der BDEW die Stromnetzbetreibernummernvergabe und -verwaltung nicht mehr durchführt oder e) der Stromnetzbetreibernummerninhaber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. (3) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte kann der BDEW mit Absendung der Sperrungsmitteilung eine Stromnetzbetreibernummer aus der öffentlich einsehbaren Stromnetzbetreibernummernliste entfernen. Der Stromnetzbetreibernummerninhaber verliert mit dem Wirksamwerden der Kündigung das Recht, eine Stromnetzbetreibernummer weiter zu

5 verwenden oder zu nutzen. Bei missbräuchlicher Weiterbenutzung haftet er für alle entstehenden Schäden. (4) Eine abgelaufene Stromnetzbetreibernummer wird vom BDEW frühestens 10 Jahre nach Sperrung neu vergeben. 10 Änderung der vertraglichen Grundlagen, Kommunikationsweg (1) Der BDEW ist berechtigt, die Nutzungsbedingungen bei Bedarf zu ändern. Änderungen werden den Stromnetzbetreibernummerninhabern mindestens drei Monate vor Wirksamwerden bekannt gegeben. (2) Der BDEW ist berechtigt, Änderungen nach (1) per an den Stromnetzbetreibernummerninhaber oder den administrativen Ansprechpartner zu übermitteln. 11 Rechtswahl und Gerichtsstand Der Stromnetzbetreibernummernvertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit zulässig ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Der BDEW ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Stromnetzbetreibernummerninhabers zu klagen. 12 Kontakt Der BDEW ist als Verein im Vereinsregister eingetragen; Sitz des Vereins ist Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, VR B). BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin Internet: Stand:

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