M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

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1 M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes vom 11. März 2004 vorgesehenen Bestimmungen betreffend die weitere Nutzungsmöglichkeiten der zur Zeit zugepachteten beziehungsweise verpachteten Milchquoten in Kenntnis zu setzen. Es handelt sich hierbei sowohl um zur Zeit noch laufende Pachtverträge als auch um solche, welche am 31. März 2006 auslaufen. 1) Laufende Pachtverträge : Die betroffenen Vertragsparteien haben die Möglichkeit den noch laufenden Pachtvertrag in gegenseitigem Einverständnis frühzeitig aufzulösen. In besagtem Fall verfügt der Pächter über ein Vorkaufsrecht, falls er die Milchproduktion weiterführt. Der Verpächter erklärt sich bereit die seinem Betrieb zugeteilte und zur Zeit verpachtete Referenzmenge definitiv an den nationalen Milchquotenpool abzutreten. Hierfür erhält er eine maximale Entschädigung von 5 Euro/100 kg Referenzmenge, welche in einer einmaligen Zahlung ausbezahlt wird, unter der Voraussetzung, daß die Auflösung des Pachtvertrages am 31. März 2006 erfolgt. Die Zahlung der vorerwähnten Entschädigung erfolgt aus Kontrollgründen über die Landwirtschaftskammer, welche den entsprechenden Betrag an den Verpächter weiterleitet. Falls die Auflösung des Pachtvertrages nach dem 31. März 2006 erfolgt, ist dieselbe Entschädigung von maximal 5 Euro/100 kg Referenzmenge zu entrichten. Dem bisherigen Pächter wird die bislang gepachtete Referenzmenge aus dem nationalen Milchquotenpool definitiv übertragen. Hierbei verpflichtet sich der Pächter den maximalen Betrag von 5 Euro/100kg Referenzmenge wie vorstehend erwähnt zu zahlen. Danach endet für den bisherigen Pächter jegliche Zahlungsverpflichtung für die auf diesem Weg definitiv übertragene Referenzmenge.

2 Pächter, welche von dem vorstehenden Vorkaufsrecht während des Quotenjahres 2005/2006 Gebrauch machen möchten, müssen bis spätestens den 31. März 2006 einen entsprechenden Antrag beim Service d Economie Rurale, Abteilung Milch und Milchprodukte, 115, rue de Hollerich, L Luxemburg, einreichen. Für die darauffolgenden Quotenjahre ist der vorerwähnte Antrag bis spätestens den 31. März des jeweiligen Jahres bei der vorgenannten Dienststelle einzureichen. Dem Antrag muß ein Schreiben beigefügt sein, welches die frühzeitige Auflösung beziehungsweise das Auslaufen des geschlossenen Pachtvertrages festhält. 2) Am 31. März 2006 auslaufende Pachtverträge : Die hiervon betroffenen Vertragsparteien haben sowohl die Möglichkeit den auslaufenden Pachtvertrag von Jahr zu Jahr zu verlängern als auch von der unter Punkt 1 aufgeführten Regelung Gebrauch zu machen. Hierbei kann der Pächter ebenfalls das vorerwähnte Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. In besagtem Fall tritt der Verpächter die bislang verpachtete Referenzmenge gegen Erhalt einer maximalen Entschädigung von 5 Euro/100 kg Referenzmenge definitiv an den nationalen Milchquotenpool ab. Dieser Betrag wird vom bisherigen Pächter wie unter Punkt 1) erwähnt in einer einmaligen Zahlung an die Landwirtschaftskammer überwiesen, welche den entsprechenden Betrag an den Verpächter weiterleitet. Entscheiden sich beide Vertragsparteien erst zu einem späteren Zeitpunkt darauf von dieser Regelung Gebrauch zu machen, ist derselbe Betrag von maximal 5 Euro/100 kg Referenzmenge zu entrichten. Dem bisherigen Pächter wird die bislang gepachtete Referenzmenge nach der Zahlung des vorerwähnten Betrages definitiv übertragen. Danach endet für denselben jegliche Zahlungsverpflichtung für die ihm auf diesem Weg definitiv übertragene Referenzmenge. Pächter, welche von dem vorstehenden Vorkaufsrecht während des Quotenjahres 2005/2006 Gebrauch machen möchten, müssen bis spätestens den 31. März 2006 einen entsprechenden Antrag beim Service d Economie Rurale, Abteilung Milch und Milchprodukte, 115, rue de Hollerich, L Luxemburg, einreichen. Bei Inanspruchnahme der vorerwähnten Regelung in den darauffolgenden Quotenjahren ist der entsprechende Antrag bis spätestens den 31. März des jeweiligen Jahres bei der vorgenannten Dienststelle einzureichen. In dem Antrag muß vermerkt sein ob er mit dem Einverständnis oder gegen den Willen des Verpächters eingereicht wird; demselben muß entweder einer Kopie des auslaufenden Pachtvertrages oder aber ein Schreiben beigefügt sein, welches das Auslaufen des geschlossenen Pachtvertrages festhält. Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Pächter keinen Gebrauch von dem Vorkaufsrecht machen kann, falls ihm durch ein Gerichtsurteil mißbräuchliche Kündigung des Pachtvertrages nachgewiesen wird oder falls der Verpächter den Pachtvertrag gemäß Artikel 20 des Pachtgesetzes vom 18. Juni 1982 gekündigt hat (Nicht-Zahlung des vereinbarten Pachtpreises, schlechte Bewirtschaftung, Untervermietung ohne Erlaubnis des Verpächters, feindselige Handlungen gegenüber dem Verpächter).

3 Falls Uneinigkeit zwischen den betroffenen Vertragsparteien über die Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages beziehungsweise über die Inanspruchnahme des vorerwähnten Vorkaufsrechtes durch den bisherigen Pächter besteht weil der Verpächter entweder die Milchproduktion wieder selbst auf seinem Betrieb aufnehmen will oder aber einem anderen Betrieb die bislang verpachtete Referenzmenge übertragen möchte, müssen folgende Bestimmungen beachtet werden : a) Der bisherige Verpächter nimmt die Milchproduktion wieder selbst auf : Falls der Verpächter beabsichtigt die Milchproduktion wieder selbst aufzunehmen, so muß er einen entsprechenden Antrag beim Service d Economie Rurale vor der Wiederaufnahme der Milchproduktion stellen. Hierbei muß der Antragsteller den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist die beantragte Referenzmenge in vollem Umfang auf seinem Betrieb zu produzieren. Außerdem verpflichtet er sich - die Milchproduktion innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der provisorischen Quotenzuteilung wieder aufzunehmen; - während eines Zeitraumes von 3 Jahren nach der provisorischen Quotenzuteilung nicht Mitglied einer Betriebsgemeinschaft zu werden; - während eines Zeitraumes von 2 Jahren nach der provisorischen Quotenzuteilung keine Übertragung seiner Referenzmenge auf einen anderen Betrieb vorzunehmen. Die definitive Quotenzuteilung erfolgt nach einem Zeitraum von 2 Jahren nach Wiederaufnahme der Milchproduktion unter der Voraussetzung, daß der Erzeuger den Nachweis erbringt, daß er in den letzten 12 Monaten mindestens 70 % der ihm provisorisch zugeteilten Referenzmenge genutzt hat. Falls der Erzeuger einen niedrigeren Anteil genutzt hat, so wird die während den letzten 12 Monaten an die Molkerei abgelieferte beziehungsweise direkt vermarktete Milch als definitiv zuzuteilende Referenzmenge festgesetzt. Falls eine oder mehrere der vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, so wird die Referenzmenge oder, gegebenenfalls die Restmenge derselben der nationalen Reserve unentgeltlich zugeführt. In dem Fall kann der bisherige Pächter die prioritäre Zuteilung eines Teils von 50 % der entsprechenden Referenzmenge in Anspruch nehmen unter der Bedingung daß er weiterhin in der Milchproduktion tätig ist sowie einen diesbezüglichen Antrag innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Benachrichtigung seitens der zuständigen Dienststelle einreicht. b) Falls der Verpächter sein Einverständnis zum Vorkaufsrecht des Pächters nicht gibt ohne daß er beabsichtigt die Milchproduktion wieder selbst aufzunehmen, so kann er eine definitive Übertragung eines Teils von 50 % der im Pachtvertrag vorgesehenen Referenzmenge an einen anderen Produzenten nach den Bedingungen von Artikel 11 Absatz (1) des großherzoglichen Reglementes vom 11. März 2004 (Verkauf der vorerwähnten Teilquote abzüglich eines Abschlags von 15 %) vornehmen. Die restlichen 50 % der bislang verpachteten Referenzmenge werden unentgeltlich der nationalen Reserve zugeführt und der bisherige Pächter kann eine prioritäre Zuteilung derselben Menge in Anspruch nehmen unter der Bedingung, daß er einen entsprechenden Antrag innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Benachrichtigung seitens der zuständigen Dienststelle einreicht.

4 3) Auslaufende Pachtverträge, welche gemäß Artikel 13 Absatz (9) des großherzoglichen Reglementes vom 30. März 1993 geschlossen wurden (Pachtverträge ohne Übernahme von Futterflächen), können in beiderseitigem Einverständnis verlängert werden. Falls dies zutrifft, so erfolgt die Verlängerung von Jahr zu Jahr, es sei denn der Vertrag wird mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres von einer der Vertragsparteien gekündigt. Mitgeteilt vom Service d Economie Rurale

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