R i c h t l i n i e n
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- Ewald Kerner
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1 R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt I Förderung von Investitionen 1 Art und Voraussetzungen der Förderung von Vereinen 1. Die Stadt Idar-Oberstein fördert auf schriftlichen Antrag die Vereine der Stadt in Form von verlorenen Zuschüssen und Darlehen ( Zuwendungen ). Die Höchstgrenze der Förderung von Bauobjekten liegt - wenn im Einzelfall vom Stadtrat nichts anderes beschlossen wird, siehe 7 - bei 10% der anerkannten zuschussfähigen Bausumme. Als förderungswürdig gelten grundsätzlich alle Maßnahmen, für die auch sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand gegeben werden, zuschussfähig sind dann die anerkannten Kosten. Zuwendungen bis 5112,92 ( DM) werden als Zuschüsse, Zuwendungen ab als Darlehen gegeben. Soweit ein Verein mehrmals Zuschüsse erhält und dadurch innerhalb von 10 Jahren der Betrag von 5112,92 erreicht wird, sind die darüber hinausgehenden Beträge als Darlehen zu bewilligen. 2. Zuwendungen an Vereine dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck des Vorhabens förderungswürdig ist und wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. vom Stadtrat Verpflichtungsermächtigungen auf künftige Rechnungsjahre bewilligt werden. 3. Sollen Zuwendungen auf mehrere Rechnungsjahre in Raten verteilt werden, müssen die Mittel für die 1. Rate vor Erteilung des Bewilligungsbescheides haushaltsmäßig zur Verfügung stehen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
2 2 Verfahren für die Bewilligung von Zuwendungen 1. Antragstellung a) Beabsichtigte Anträge sollen bis zum eines Jahres der Stadt angekündigt werden, damit die Antragsteller rechtzeitig über die einzureichenden Unterlagen unterrichtet werden können. b) Die Anträge der Vereine müssen die Art des zu fördernden Objektes bezeichnen und sind eingehend zu begründen. Den Anträgen sind prüffähige Unterlagen (Pläne, Baubeschreibung, Kostenanschläge, Finanzierungsplan usw.) nach näherer Bestimmung des zuständigen Amtes beizufügen. Die Anträge müssen der Stadt bis spätestens zum jeden Jahres vorgelegt werden. Nach diesem Termin eingehende Anträge werden erst im übernächsten Jahr berücksichtigt. 2. Zuständigkeit für Vorprüfung und Vorlage der Anträge a) Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge einschließlich Erlaß des Bewilligungsbescheides ist das Amt, welches die Haushaltsmittel verwaltet. b) Die Anträge sollen bis zur Einplanung der Mittel im Haushaltsplan des folgenden Jahres vorgeprüft und in den Ausschüssen beraten sein. Anträge, für die im Haushaltsplan nicht genügend Mittel zu Verfügung stehen, sind von dem zuständigen Amt mit einer Stellungnahme zu verstehen und jeweils mit den Voranschlägen für den Haushaltsplan zum kommenden Rechnungsjahr vorzulegen. c) Die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit von Objekten mit einem Bauwert unter 51129,19 ( DM) erfolgt durch die zuständigen Fachausschüsse bzw. den Hauptausschuss, bei Bauwerten über 51129,19 durch den Stadtrat. Die letztgenannten Anträge sind dem Stadtrat anlässlich der Haushaltsberatungen als Einzelprojekt vorzulegen. 3. Bewilligung der Zuwendungen Zuwendungen sind durch schriftlichen Bescheid zu bewilligen.
3 3 Bewilligungsbescheid 1. Inhalt des Bewilligungsbescheides Der Bewilligungsbescheid bezeichnet unter anderem die Höhe und den Zweck der Zuwendung. Soweit es sich um Darlehen handelt, hat er eine Erklärung darüber zu enthalten, ob die Zuwendung als besonders hoch angesehen wird (vgl. Ziff.g). Als besonders hoch gelten in der Regel alle Zuwendungen ab 5.112,92 (Darlehen). Er hat folgende Bedingungen zu enthalten: a) Die Zuwendung oder ihre Teilbeträge müssen innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab dem Auszahlungstage, zweckentsprechend verwendet werden. b) Der Verein hat innerhalb von 3 Monaten nach Zahlung der letzten Rate bzw. der Gesamtzuwendung einen Verwendungsnachweis einzureichen. Fristverlängerungen können unter Angabe von Gründen beantragt werden. c) Die Stadt erhält das Recht, die geförderte Anlage einzusehen sowie Einsicht in die Rechnungen und Belege zu nehmen. Die letztgenannten Unterlagen sind daher 10 Jahre lang aufzubewahren. d) Das mit einem Darlehen geförderte Objekt muss 25 Jahre, das mit einem Zuschuss geförderte Objekt 10 Jahre betrieben werden. Andernfalls ist die Zuwendung unter Abzug des abgelaufenen Jahresanteiles zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges der Rückzahlung kann die die Stadt Zinsen in Höhe von 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erheben. e) Bei Darlehen ist zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches im Grundbuch eine Rangvormerkung für eine Buchgrundschuld in Höhe der Zuwendung zugunsten der Stadt zu bestellen. Der Verein verpflichtet sich zur Unterzeichnung eines Schuldenscheines vor Darlehensauszahlung. f) Bei einem Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen ist der gezahlte Betrag unter Abzug des abgelaufenen Jahresanteiles sofort zur Rückzahlung fällig Ziffer d) Satz 3 gilt entsprechend. g) Bei Darlehen ( 3.1) fällt das Vereinsmögen in Höhe des Darlehens bei Auflösung des Vereins grundsätzlich an die Stadt Idar-Oberstein, sofern nicht eine Vermögensübertragung gemäß nachfolgenden Bestimmungen erfolgt. Der Verein verpflichtet sich daher, folgende Bestimmungen in die Vereinssatzung aufzunehmen und nachzuweisen: Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Stadtverwaltung Idar-Oberstein ist von der Einberufung schriftlich zu unterrichten. 2. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
4 3. Die Versammlung hat zugleich mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsmögens zu beschließen mit der Maßgabe, dass alle Eigentums- und sonstige Rechte sowie das gesamte Vermögen des Vereins a). einen Verein mit dem gleichen Zweck oder b). einen Verein mit gemeinnützigen Zwecken oder c). die Stadt Idar-Oberstein übergehen. Fällt das Vermögen an die Stadt Idar-Oberstein, so ist es im Sinne des Vereinszweckes oder eines sonstigen gemeinnützigen Zweckes zu verwenden. In den Fällen der Buchstaben a) und b) darf die Vermögensübertragung nur vorgenommen werden, wenn der empfangende Verein seinen Sitz in Idar-Oberstein hat und die in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen ebenfalls in seine Satzung übernimmt. 4. Der Auflösung des Vereins kommt es gleich, wenn zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendige Vermögensteile oder rechte veräußert werden sollen. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös demselben Verein zu Vereinszwecken wieder zugeführt wird. 5. Zur dinglichen Sicherung des Anspruches der Stadt auf Übertragung des Eigentums am Grundstück mit Gebäuden für den Fall der Auflösung des Vereines hat der Verein beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an bereitester Stelle zu bewilligen und zu beantragen. 6. Vorstehende Bestimmungen zur Auflösung des Vereines (Abs. 1 4) können nur mit Zustimmung der Stadt Idar-Oberstein geändert werden. h). Der Bewilligungsbescheid wird erst wirksam, wenn die Bedingungen schriftlich anerkannt sind. Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn alle Voraussetzungen des Bewilligungsbescheides erfüllt sind. Die Auszahlung kann entsprechend dem Baufortschritt entweder sofort oder in mehreren Raten erfolgen. Die jeweilige Auszahlung ist unter Vorlage einer Baufortschrittsanzeige (Zwischenverwendungsnachweis) zu beantragen, deren Richtigkeit von dem 1. Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 2. Das Rechnungsprüfungsamt erhält je eine Ausfertigung aller Bewilligungsbescheide, die Stadtkämmerei erhält je eine Ausfertigung der Bewilligungsbescheide von Darlehen. Die Stadtkämmerei verwahrt die Mitteilungen des Grundbuchamtes über die Rangvormerkung für eine Grundschuld und die Vormerkung nach Abs. 1 Ziff. g).
5 4 Schuldschein bei Darlehen Soweit die Zuwendung als Darlehen gegeben wird, ist vom Verein folgender Schuldschein rechtsverbindlich zu unterzeichnen: Der Verein bestätigt, von der Stadt Idar-Oberstein am.... ein Darlehen in Höhe von.... in Worten -:... Euro erhalten zu haben. Der Verein verpflichtet sich, die im Bewilligungsbescheid der Stadtverwaltung vom... enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Der Bewilligungsbescheid ist Bestandteil dieses Schuldenscheines. 5 Auszahlungen der Zuwendungen Zuwendungen dürfen erst ausgezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, das schriftliche Anerkenntnis der Bewilligungsbedingungen und die Mitteilungen des Grundbuchamtes über die Rangvormerkung vorliegen. 6 Verwendungsnachweis 1. Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Zahlung der letzten Rate dem zuständigen Amt vorgelegt werden. Soll eine längere Frist bestimmt werden, so ist diese im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt festzusetzen. 2. Der Verwendungsnachweis ist nach Vorprüfung durch das sachlich zuständige Amt mit den Akten dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Dieses entscheidet darüber, ob die Rechnungen oder Belege eingesehen werden sollen oder nicht. Das Rechnungsprüfungsamt hat den Verwendungsnachweis hinsichtlich der Richtigkeit zu bescheinigen und dem zuständigen Amt zur Aktenablage zurückzugeben.
6 Abschnitt II Sonstige Vorschriften 7 Förderung der sonstigen Vereinstätigkeit 1. Die Förderung der sonstigen Vereinstätigkeit (Sportvereine, Kulturtreibende Vereine, Jugendvereine und verbände, Freie Wohlfahrtsverbände, usw.) erfolgt, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, nach für diesen Zweck erlassenen besonderen Richtlinien bzw. den Beschlüssen der zuständigen Ausschüsse (Sportausschuss, Kulturausschuss, Jugendwohlfahrtsausschuss) im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Die Gewährung von Zuweisungen erfolgt in der Regel durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Soweit es erforderlich ist, muss die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb angemessener Zeit gefordert werden. 8 Ausnahmen Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien entscheidet der Stadtrat. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen (Zuschüsse und Darlehen) an Vereine vom 15. Mai 1973 aufgehoben.
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