Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
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- Kristin Berg
- vor 8 Jahren
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1 Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen 4-Punkte-Plan an die Hand, den Sie im Fall einer Kündigung beachten sollten. Kai Thiel Detmolder Str. 74 Telefon Rechtsanwalt Paderborn Telefax Web
2 Ihr 4-Punkte-Plan 1. Ruhe bewahren Das Wichtigste ist: Bewahren Sie Ruhe. Haben Sie eine Kündigung erhalten, werden Sie emotional sehr aufgewühlt und betroffen sein. Denn Ihre Arbeit ist üblicherweise Ihre Haupt-Einnahmequelle und sie droht durch die Kündigung zu versiegen. Außerdem werden Sie sich meistens ungerecht behandelt vorkommen und sich auch deshalb ärgern. Nichts verleiht mehr Überlegenheit, als ruhig und unbekümmert zu bleiben. [Thomas Jefferson] Das alles ist nachvollziehbar. Reagieren sie aber auch in dieser Situation weiterhin ruhig und mit Bedacht. Denn es lauern viele Gefahrenquellen, durch die sie eine möglicherweise gute Rechtsposition verlieren können. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung ihren Chef beschimpfen. Das kann, je nach Ausmaß und Wortwahl, eine weitere Kündigung rechtfertigen. Sollte die zunächst ausgesprochene Kündigung unwirksam sein, aber die auf die Beschimpfung hin ausgesprochene Kündigung wirksam, so hat sich der Arbeitnehmer sein Grab selbst geschaufelt. Denn dann verliert der Arbeitnehmer seinen Job nicht wegen der ursprünglichen Kündigung, sondern wegen seines Verhaltens nach der Übergabe der ersten Kündigung. Auch sollten Sie darauf achten, dass Sie nach Ausspruch der Kündigung nicht unmittelbar ihren Arbeitsplatz verlassen. Denn falls eine sogn. ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, verlieren
3 Sie nicht unmittelbar Ihren Job. Vielmehr müssen Sie grundsätzlich bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist noch Ihre Tätigkeit weiter ausführen. Nur im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung oder im Fall einer sofortigen Freistellung dürfen Sie ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung verlassen. Sollten Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne dass sie eine außerordentliche Kündigung oder eine sofortige Freistellung erhalten haben, verletzen sie damit ihre Arbeitspflicht. Auch das kann gegebenenfalls eine weitere Kündigung rechtfertigen. Tipp: Bewahren sie daher in jedem Fall auch nach Ausspruch einer Kündigung die Ruhe! Achten Sie auf jeden Fall darauf, Ihren Vorgesetzten nicht zu beleidigen und verlassen Sie auch nicht einfach nach Ausspruch der Kündigung ihren Arbeitsplatz. 2. Nichts unterschreiben Im Zusammenhang mit einer Kündigung erhalten Sie häufig ein weiteres Schriftstück und Ihr Arbeitgeber fordert Sie auf, das zu unterschreiben. Ihr Arbeitgeber will sich häufig hiermit lediglich den Empfang der Kündigung bestätigen lassen. Das ist grundsätzlich unproblematisch. Gleichwohl gibt es auch Arbeitsgeber, die ihren Arbeitnehmern einen so genannten Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag bei dieser Gelegenheit unterschieben und darauf hoffen, dass sie diesen -ohne ihn zu lesen- unterschreiben. Ein solcher Vertrag enthält und dabei eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
4 (Aufhebungsvertrag) oder einen so genannten Klageverzicht (Abtretungsvertrag). In beiden Fällen möchte sich der Arbeitgeber absichern, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Kündigung ankommt. Sollten Sie daher ein solches Schriftstück unterschreiben, verlieren Sie gegebenenfalls eine Möglichkeit, gegen die ausgesprochene Kündigung erfolgreich vorzugehen. Außerdem droht Ihnen in diesem Fall eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit, da Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Das bedeutet für Sie, dass sie eine Sperrzeit bis 12 Wochen erhalten und letztlich einen gewissen Zeitraum ihren Arbeitslosengeldanspruch verlieren. Um das zu vermeiden sollten Sie einen solchen Vertrag nicht unterschreiben. Da Sie sich meistens in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie besonders darauf achten, um was für eine Art von Schreiben es sich handelt. Vorsicht: Verlieren Sie nicht die Möglichkeit gegen die Kündigung vorzugehen! Vorsicht: Eine Sperrzeit droht! Tipp: Sollten Sie nicht ganz sicher sein, dass es sich um eine bloße Empfangsbestätigung handelt, unterschreiben Sie lieber nichts. Denn auch im Fall, dass es hierbei lediglich um eine Empfangsbestätigung handelt, sind sie nicht verpflichtet, dieses zu unterschreiben. 3. Arbeitssuchend melden Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Denn gem. 38 Abs. 1 SGB III sind Sie verpflichtet, sich nach Ausspruch der Kündigung rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der
5 Übergabe der Kündigungserklärung und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Ausspruch der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Tun Sie das nicht, droht ihnen gegebenenfalls eine Sperrzeit. Vorsicht: Eine Sperrzeit droht! 4. Klagefrist beachten Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, so müssen Sie unbedingt die Klagefrist für eine so genannte Kündigungsschutzklage, mit der Sie gegen die Kündigung vorgehen, beachten. Diese Frist beträgt gemäß 4, 7 KSchG drei Wochen. Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erheben, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. Die Folge hiervon ist, dass Sie gegen die Kündigung grundsätzlich nichts mehr unternehmen können und Sie ihren Job verlieren. Ob es sinnvoll ist, gegen eine Kündigung vorzugehen, kann nur aufgrund einer individuellen Begutachtung ihres Falles bestimmt werden. Eine fundierte Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer Klage kann Ihnen insbesondere eine auf das Arbeitsrecht ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei geben. Tipp: Sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, lassen Sie sich möglichst umgehend nach Ausspruch der Kündigung von einer auf das Arbeitsrecht ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei beraten. Denn für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben Sie lediglich drei Wochen Zeit und im Fall einer Kündigung ist eine Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, handeln Sie möglichst sofort und lassen sich beraten!
6 anwaltliche Beratung angesichts der Tragweite einer Kündigung fast immer sinnvoll. Wünschen Sie eine individuelle Beratung? So erreichen Sie mich! Kanzlei Thiel Detmolder Straße Paderborn Telefon Telefax Web
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