Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

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1 Übung Privatrecht I

2 Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage für dieses Begehren bildet 433 Abs.1 Satz 1 BGB (= woraus)

3 Obersatz: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe des VW- Käfers zum Preis von 1300,- Euro gem. 433 Abs.1 Satz 1 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages über den VW-Käfer zu einem Preis von 1300,- Euro - Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen zustande, dem Angebot und der Annahme 145 ff. BGB - d.h. einer der Vertragspartner müsste dem anderen ein verbindliches Angebot gemacht haben, dass dieser angenommen hat

4 - Dadurch das im Sachverhalt immer wieder neue Kaufpreise genannt werden, spricht viel dafür, dass das Problem des Falles im Kaufvertragsschluss an sich liegt In welcher Äußerung liegt das Angebot? In welcher Äußerung liegt die darauf folgende Annahme? - Dabei Schritt für Schritt jede Äußerung der Beteiligten durchprüfen - In dieser Ausführlichkeit ist das in der Klausur nur notwendig, wenn der Schwerpunkt der Klausur darauf liegt

5 a.) Preisauszeichnung des VW-Käfers für 150,- Euro = Angebot? - Ein Angebot des V könnte in der auf dem Preisschild enthaltenen Auszeichnung zu 150,- Euro zu sehen sein Angebot = ist die bestimmte Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss Die Preisauszeichnung an dem VW- Käfer muss zum einen inhaltlich so gefasst sein, dass durch einfache Annahmeerklärung ein Vertrag zustande kommen kann und zweitens muss sich aus dem Angebot ergeben, dass sich der Anbietende damit auch rechtlich binden wollte (sog. Rechtsbindungswille)

6 - Ob sich der V mit der Preisauszeichnung rechtlich binden wollte ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der Verkehrssitte zu ermitteln gem. 133, 157 BGB - Grundsätzlich liegt im Auszeichnen einer Ware noch kein rechtsverbindliches Angebot von Seiten des Geschäftsinhabers vor, denn in der Regel möchte er sich seinen Geschäftspartner selbst aussuchen kann sein das der Geschäftsinhaber mit einem bestimmten Kunden keinen Vertrag schließen möchte, etwa weil dieser zahlungsunfähig ist oder ein Konkurrent der das gesamte Sonderangebot kaufen möchte oder weil die Ware vielleicht auch falsch ausgezeichnet ist In all diesen Fällen möchte der Geschäftsinhaber in der Lage sein, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern

7 - Wäre bereits das Auszeichnen des VW-Käfers zu einem Preis von 150,- Euro für den V rechtsbindend, könnte K allein entscheiden, ob der Kaufvertrag geschlossen wird und der V könnte dies nicht mehr verhindern, da er seine Erklärung ja schon abgegeben hat - V möchte aber gerade in solchen Situationen die Möglichkeit haben, von einem Geschäft mit einer Falschauszeichnung Abstand zu nehmen - Ein Rechtsbindungswille liegt somit bei V nicht vor Angebot (-) - Die Preisauszeichnung ist lediglich eine Aufforderung an Interessenten zur Abgabe eines Angebots sog. invitatio ad offerendum

8 Formulierungsvorschlag: Ein Angebot des V in Form der Preisauszeichnung liegt mangels Rechtsbindungswillens nicht vor. Stattdessen ist lediglich von einer invitatio ad offerendum auszugehen. Weitere Beispiele für invitatio ad offerendum : - Zusenden von Katalogen und Preislisten - Zeitungsanzeigen und Plakate - Speisekarten - Warenauslagen in Schaufenstern - Ankündigen von Theatervorstellungen

9 b.) Erklärung des K Auto für 1000,- Euro zu kaufen = Angebot? - Indem K für den VW-Käfer 1000,- Euro bietet = wirksames rechtsverbindliches Angebot seinerseits Denn: 150 Abs.2 BGB: Eine Annahme unter Erweiterung, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

10 -dieses Angebot müsste V wirksam angenommen haben Annahme = ist eine Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt - Da der V dem K gegenüber äußert, er wolle nur für 1300,- Euro das Auto verkaufen lehnt V das Angebot des K gem. 150 Abs.2 BGB ab Ein Kaufvertrag über den VW-Käfer zu einem Preis von 1000,- Euro ist mangels Annahme des V nicht zustande gekommen

11 c.) Erklärung des V das Auto für 1300,- Euro zu verkaufen = Angebot? - V erklärt den VW-Käfer nur für 1300,- Euro verkaufen zu wollen = wirksames rechtsverbindliches Angebot gem. 150 Abs.2 BGB - K müsste dieses Angebot angenommen haben - K muss sich dieses Preisangebot jedoch erst überlegen liegt keine sofortige Annahme von K auf das Angebot des V vor - Eine Annahme könnte aber 2 Tage später telefonisch erfolgt sein dann müsste jedoch das Angebot des V zu diesem Zeitpunkt noch bestanden haben

12 - Dies ist nur der Fall, wenn die telefonische Einverständniserklärung des K noch rechtzeitig abgegeben wurde - Wann eine Erklärung noch als rechtzeitig Annahme zu sehen ist, bestimmt sich gem. 146 BGB nach den BGB - Bei der Äußerung des K am Telefon handelt es sich um keine zugesandte Erklärung (wäre z.b. mittels Postweg der Fall), so dass 149 BGB keine Anwendung findet - Zwischen K und V wurde auch keine Annahmefrist vereinbart, so dass auch 148 BGB keine Anwendung findet

13 - Es bleibt bei der normalen Annahmefrist gem. 147 BGB BGB besitzt 2 Absätze Abs.1 BGB bestimmt, dass der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden kann Abs.2 BGB bestimmt, dass der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf

14 - Im Fall hat V dem K das Angebot für den VW-Käfer in dessen Anwesenheit unterbreitet, so dass 147 Abs.1 BGB einschlägig ist - K hat jedoch nicht sofort das Angebot des V angenommen, sondern erst 2 Tage später und somit nicht mehr rechtzeitig - Das Angebot des V ist zum Zeitpunkt des Telefonanrufs gem Alt. BGB bereits erloschen Alt. BGB sagt: Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber nach den BGB nicht rechtzeitig angenommen wird

15 d.) Telefonanruf des K = Angebot? - Indem K sich zwei Tage später telefonisch bei V meldet und sich mit den 1300,- Euro für den VW- Käfer einverstanden erklärt unterbreitet er dem V ein neues Angebot gem. 150 Abs.1 BGB Abs.1 BGB sagt: Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. - Dieses Angebot müsste der V wirksam angenommen haben - V will jetzt aber doch wieder für 1500,- Euro den VW-Käfer verkaufen, sodass er das Angebot des K damit gem. 150 Abs.2 BGB ablehnt

16 - Dadurch das der V das Angebot des K i.h.v. 1300,- Euro nicht angenommen hat, fehlt es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen - Somit ist zwischen V und K kein wirksamer Kaufvertrag über den VW-Käfer zu einem Preis von 1300,- Euro zustande gekommen - Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe des VW-Käfers zu einem Preis von 1300,- Euro gem. 433 Abs.1 Satz 1 BGB.

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